Ra 2024/13/0097 2 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Sowohl bei den Kanalbenützungsgebühren (vgl. hiezu etwa die auch in VwGH 20.10.2022, Ra 2022/13/0025, zitierten Gesetzesmaterialien zur Änderung des § 11 KAbG mit LGBl. Nr. 37/1990) als auch bei den Wasserbezugsgebühren (vgl. z.B. VfGH 7.12.2023, V 76/2023 u.a.) handelt es sich um Benützungsgebühren iSd § 17 Abs. 3 Z 4 FAG 2017. Eine gesetzliche Ermächtigung zur Ausschreibung und Erhebung (auch) von Wasserbezugsgebühren als öffentlich-rechtliche Abgabe ist somit auch bei Fehlen einer landesgesetzlichen Ermächtigung für Gemeinden im Burgenland gegeben.