JudikaturBVwG

W604 2309804-2 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
22. Mai 2025

Spruch

W604 2309804-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER über den Antrag des XXXX , geboren am XXXX , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vom 26.02.2025, GZ XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Entschädigung nach dem Impfschadengesetz sowie zur Vertretung bei der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht:

A)

Der Antrag des XXXX , geboren am XXXX , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe vom 17.03.2025 wird gemäß § 8a VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer hat unter einem mit der Einbringung einer Bescheidbeschwerde bei der belangten Behörde, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice), am 17.03.2025 die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt.

2. Mit Ausfertigung vom 17.04.2025 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer unter Einräumung einer vierzehntägigen Frist zur Behebung von Mängeln auf.

3. Mit Einlangen am 07.05.2025 hat der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe präzisiert und ein Vermögensbekenntnis vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer, XXXX , geboren am XXXX , ist geschieden.

1.2. Mit Einlangen am 02.08.2023 beantragte der Beschwerdeführer unter Berufung auf die verabreichte Impfung gegen Covid-19 Entschädigung nach dem Impfschadengesetz. Mit Bescheid vom 26.02.2025 hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Antrag zu GZ. XXXX abgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Einlangen bei der belangten Behörde am 17.03.2025 erhobene und eigenhändig verfasste Beschwerde des Beschwerdeführers, welche auch einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe enthält.

1.3. Der Beschwerdeführer ist nicht erwerbstätig und bezieht eine Invaliditätspension der Pensionsversicherungsanstalt, welche mit Stand Jänner 2025 monatlich EUR 506,12 beträgt. Darüber hinaus wird Pflegegeld der Stufe 1 in Höhe von monatlich EUR 200,80 sowie eine Ausgleichszulage von monatlich EUR 692,62 ausbezahlt, der Auszahlungsbetrag ergibt nach Abzug des Krankenversicherungsbeitrages und des Pflegegeldes monatlich EUR 1.338,40. Mit Bescheid der Stadt Wien vom 24.02.2025 wurde eine Leistung zur Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes gewährt, diese beträgt monatlich EUR 71,41 zuzüglich eines Zuschlages für Inhaber eines Behindertenpasses von monatlich EUR 217,62. Der Beschwerdeführer ist Bezieher einer Heimopferrente nach dem Heimopferrentengesetz, diese beträgt im Jahr 2025 monatlich EUR 421,60. Er hat die Kosten für den Betrieb und die Erhaltung eines eigenen KFZ zu tragen, Wohnkosten schlagen mit monatlich rund EUR 500,00 zu Buche. Es besteht ein ratenweise zu bedienender Schuldenstand von rund EUR 3.600.

1.4. Der Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende gemäß § 293 Abs. 1 lit. a sublit. Bb ASVG beträgt für das Jahr 2025 EUR 1.273,99.

2. Beweiswürdigung:

Die feststehenden Tatsachen ergeben sich aus dem insoweit unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere der Beschwerdeschrift, dem Vermögensbekenntnis und den beigelegten Beweismitteln. Die Wohnkosten finden sich wie auch der gegebene Schuldenstand nicht durch Beweismittel bescheinigt, zufolge vorgefundener Plausibilität und mangels anderslautender Hinweise erweist sich dahingehendes Vorbringen jedoch als feststellungsfest. Der Pensionsbezug ist mit den inliegenden Mitteilungen der Pensionsversicherungsanstalt belastbar bescheinigt, die weiteren Bezüge sind gleichermaßen aktenkundig dokumentiert.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 6 BVwGG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Über Beschwerden gegen Bescheide nach dem VOG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht gemäß dessen § 9d Abs. 1 durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Bei gegenständlicher Entscheidung handelt es sich um keinen Abspruch über eine Beschwerde, sodass Einzelrichterzuständigkeit besteht.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.1. Zu Spruchpunkt A):

3.1.1. Zur Entscheidung in der Sache:

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint (§ 8a Abs. 1 VwGVG). Gemäß § 8a Abs. 2 zweiter Satz schließt die Bewilligung der Verfahrenshilfe das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen (§ 8a Abs. 6 Satz 2 VwGVG).

Nach § 63 ZPO ist als notwendiger Unterhalt derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt (VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0205).

Zur Beurteilung, ob auf Grund des Art. 6 EMRK bzw. des Art. 47 GRC die Beigebung eines Rechtsanwaltes geboten ist, kommt es im Sinne der Judikatur des EGMR und des EuGH darauf an, ob dies für den effektiven Zugang der Partei zum Gericht unentbehrlich ist. Vor dem Hintergrund der Ausgestaltung des Verfahrens nach dem VwGVG - der Manuduktionspflicht, der auch für nicht rechtskundige Bürger grundsätzlich zu bewältigenden Einhaltung der Formvorschriften und des Amtswegigkeitsprinzips - sowie der durch § 8a Abs. 1 VwGVG angeordneten ausdrücklichen Beschränkung der Gewährung der Verfahrenshilfe auf Fälle, in denen dies nach Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC geboten ist, kommt der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zu. Sie kann jedoch im Einzelfall erforderlich sein. Dies könnte insbesondere dann der Fall sein, wenn schon die Formulierung einer Beschwerde bzw. eines Vorlageantrags, eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. die Erstattung weiteren Vorbringens im Verfahren - etwa aufgrund einer nach Lage des Falles bestehenden Pflicht der Parteien, an der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken - besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten (VwGH 15.05.2024, Ra 2023/03/0096 mwN).

Die Beurteilung der Frage der unionsrechtlich gebotenen Gewährung von Prozesskostenhilfe, die auch Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwalts umfassen kann, hat einzelfallbezogen nach Maßgabe insbesondere folgender Kriterien zu erfolgen: Begründete Erfolgsaussichten des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen (VwGH 30.11.2023, Ra 2022/21/0153 unter Verweis auf Rechtsprechung des EUGH).

Der notwendige Unterhalt wird in einer Weise ermittelt, dass er - auch unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles (etwa Gesundheitszustand des Antragstellers - eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet, regelmäßig zu tragende Fixkosten sind vom notwendigen Unterhalt umfasst (VwGH 11.08.2023, Ra 2021/13/0025).

Als notwendiger Unterhalt ist ein zwischen dem "notdürftigen" und dem "standesgemäßen" Unterhalt liegender anzusehen, der abstrakt zwischen dem statistischen Durchschnittseinkommen eines unselbständig Erwerbstätigen und dem "Existenzminimum" liegt und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalles eine die Bedürfnisse des Einzelnen berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestattet. Der VwGH hat darüber hinaus ausgesprochen, dass bei der Beurteilung der Interessen der Verwaltungsrechtspflege vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen ist. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind besondere Schwierigkeiten der Sachlage oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen, wobei die Beigabe eines Verfahrenshelfers nur dann vorgesehen ist, wenn sowohl Mittellosigkeit als auch die erforderlichen Interessen der Rechtspflege) kumulativ vorliegen (vgl. VwGH 29.09.2005, 2005/11/0094 mwN; VfGH 25.06.2015, G 7/2015; VwGH 18.05.2016, Ra 2016/04/0041; zur verfassungsgerichtlichen Aufhebung der Grundrechtsakzessorität in § 8a VwGVG mit Übergangsfrist bis 31.03.2026 VfGH 03.10.2024, G 3504/2023).

Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer nicht erwerbstätig und bezieht Einkünfte lediglich aus pensions-, pflegegeld- und sozialhilferechtlichen Leistungen, das erzielte Einkommen liegt in Summe geringfügig über dem gemäß §§ 291a Abs. 1 EO in Verbindung mit 293 Abs. 1 lit. a sublit. Bb ASVG definierten Existenzminimum von monatlich rund EUR 1.270. Der Bezug der Heimopferrente nach dem Heimopferrentengesetz (HOG) bleibt dabei außer Betracht, dieser hat dem Beschwerdeführer nach den gesetzlichen Bestimmungen als unberücksichtigtes Einkommen zu verbleiben (vgl. hierzu § 2 Abs. 1 vorletzter Satz HOG).

Nach den eingangs dargestellten rechtlichen Rahmenbedingungen sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers den zu erwartenden Aufwendungen der gegebenen Verfahrensführung im Rahmen einer entsprechenden Prognose gegenüberzustellen. Im Mittelpunkt des angestrengten Beschwerdeverfahrens steht die Frage allenfalls eingetretener Gesundheitsschädigungen mit kausaler Verursachung durch die verabreichte Impfung gegen Covid-19. Klärungsbedürftig sind damit im Wesentlichen die medizinischen Vorfragen zur Beurteilung der Kausalität, insoweit hat eine amtswegig vorzunehmende Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes unter Einbeziehung sachverständiger Expertise durch das Bundesverwaltungsgericht Platz zu greifen. Die höchstgerichtlich entwickelten Kriterien des Kausalitätsbeweises können dem Beschwerdeführer im Rahmen der verfahrensrechtlich gebotenen Manuduktion verständlich gemacht und durch eine Gutachtenserörterung vertieft auseinandergesetzt werden, besondere Schwierigkeiten sind hierin nicht zu sehen. Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid der belangten Behörde eigenhändig verfasst und selbständig bei der belangten Behörde eingebracht, ein darüber hinaus zu erstattendes spezialisiertes Vorbringen ist zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich. Damit ist die Beiziehung eines Rechtsanwaltes zur Gewährleistung eines effektiven Zuganges zum Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf den gegenwärtigen Verfahrensstand und der Komplexität der anhängigen Rechtssache insgesamt nicht geboten und vermag der Beschwerdeführer in Anbetracht der gegebenen Sach- und Rechtslage, sich zur zweckentsprechenden Betreibung und Verteidigung seines Anliegens selbständig zu vertreten.

Gemäß §§ 3 abs. 3 Impfschadengesetz in Verbindung mit 86 Abs. 3 HVG und 91 KOVG trägt die Kosten der Entlohnung für amtliche wie für nichtamtliche Sachverständige sowie für die nach § 90 Abs. 3 herangezogenen Ärzte:Ärztinnen im Verfahren vor dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und dem Bundesverwaltungsgericht der Bund. Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der Durchführung der Impfschadenentschädigung einschließlich der Fürsorgemaßnahmen, soweit diese den mit der Impfschadenentschädigung betrauten Behörden obliegen, sind gemäß § 6 Abs. 2 Impfschadengesetz von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, befreit. Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof.

Auch vor diesem Hintergrund fehlt es im Hinblick auf die zu beurteilende Verfahrensführung nach dem Impfschadengesetz an finanziell auf den Beschwerdeführer durchschlagenden Belastungen, welche im Rahmen einer wirtschaftlichen Gesamtbeurteilung unterhaltsmindernd in Anschlag gebracht werden könnten. Die Verfahrensführung nach dem Impfschadengesetz kann den notwendigen Unterhalt des Beschwerdeführers im Ergebnis nicht beeinträchtigen, weshalb weitere Überlegungen zur Verfahrenshilfewürdigkeit und Grundrechtsakzessorität auf sich beruhen können und der Antrag auf Verfahrenshilfe abzuweisen ist.

3.1.2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG).

Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).

Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden (§ 24 Abs. 5 VwGVG).

Im vorliegenden Fall sind strittige Fragestellungen des maßgebenden Sachverhaltes oder der der diesen tragenden beweiswürdigenden Erwägungen nicht zu sehen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen kann.

3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision in Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG liegen nicht vor, das Bundesverwaltungsgericht kann sich auf eine ständige und in Klammern zitierte Rechtsprechung der Höchstgerichte des öffentlichen Rechts stützen.

Rückverweise