Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der H GmbH in W, vertreten durch die Brandl Talos Rechtsanwälte GmbH in 1120 Wien, Rechte Wienzeile 223/14. Stock, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 10. Jänner 2024, Zl. RV/7101501/2023, betreffend Glücksspielabgabe 05/2013 bis 06/2015 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Österreich, Dienststelle Sonderzuständigkeiten), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
1Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
2 Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH [verstärkter Senat] 25.2.1981, 2680/80, VwSlg 10.381/A) erforderlich, dass eine revisionswerbende Partei schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Gründen sich der von ihr behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt.
3 Im Fall der Auferlegung von Geldleistungen ist es notwendig, die im Zeitpunkt der Antragstellung bezogenen Einkünfte sowie Vermögensverhältnisse (unter Einschluss der Schulden nach Art und Ausmaß) konkret tunlichst ziffernmäßiganzugeben (vgl. VwGH 5.5.2022, Ra 2022/13/0047).
4 Diesem Erfordernis wird mit der bloßen Angabe des in den Jahren 2019 und 2020 erwirtschafteten Umsatzes und des Bilanzverlusts zum 31.12.2022 nicht Genüge getan.
5 Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst die Notwendigkeit, die Zahlung eines als Folge des angefochtenen Erkenntnissesvorgeschriebenen Geldbetrags über einen Kredit zu finanzieren, für sich allein kein hinreichender Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. etwa VwGH 7.2.2023, Ro 2022/15/0030).
6Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die aufschiebende Wirkung der Revision nicht zu überprüfen (vgl. VwGH 7.4.2020, Ra 2020/16/0025 bis 0028).
7 Dem Antrag, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 8. April 2025