Ra 2022/13/0025 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Mit LGBl. Nr. 72/2013 wurde in § 11 Abs. 1 Bgld KanalabgabeG eine Regelung betreffend das Ausmaß der insgesamt zu erhebenden Kanalbenützungsgebühren aufgenommen (Begrenzung mit dem doppelten Jahreserfordernis). Eine Regelung über die Höhe der Kanalbenützungsgebühr betreffend den konkreten Abgabepflichtigen enthält das Gesetz nicht. Die Höhe der Kanalbenützungsgebühr - insbesondere ihre Bemessungsgrundlage - ist in Verordnungen des Gemeinderates zu regeln (vgl. § 10 Abs. 1 Bgld KanalabgabeG).