Ra 2016/22/0013 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Nach seinem § 1 Abs. 1 regelt das NAG 2005 (u.a.) die Erteilung von Aufenthaltstiteln von Fremden, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen. Konstitutive Berechtigungen für einen Aufenthalt unter sechs Monaten fallen nicht in den Geltungsbereich des NAG 2005, sondern sind im FrPolG 2005 geregelt (siehe RV 952 BlgNR 22. GP 114).