JudikaturVwGH

Ra 2021/21/0066 7 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
11. Mai 2021

Die vom VwG getroffene Kostenentscheidung, die sich auf die mit einem Spruchpunkt vorgenommene Beschwerdezurückweisung bezieht, kann keinen Bestand haben, wenn noch nicht feststeht, ob der Fremde zur Gänze unterlegen und damit kostenersatzpflichtig sein wird (vgl. zum Aufwandersatzanspruch im Schubhaftbeschwerdeverfahren nur bei vollständigem Obsiegen etwa VwGH 24.1.2019, Ra 2018/21/0228).

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