JudikaturVwGH

Ra 2021/21/0066 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
11. Mai 2021

Ein nach § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 ergangenes feststellendes Erkenntnis des VwG wird zwar mit seiner Erlassung (formell und materiell) rechtskräftig (vgl. VwGH 30.8.2018, Ra 2018/21/0111); dagegen steht nur der Rechtszug an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts offen. Es ist aber daran festzuhalten, dass entsprechend dem Wortlaut des § 22a Abs. 4 BFA-VG 2014 mit der Entscheidung über die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nur bezogen auf den jeweiligen Entscheidungszeitpunkt rechtskräftig abgesprochen wird.

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