Die Anreise zur Befragung durch den Untersuchungsausschuss ist nicht als Tätigkeit im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung (und Vollziehung) zu verstehen, die als solche nicht unter die COVID-19-NotmaßnahmenV 2020 fallen würde. Einem derartigen Verständnis steht schon entgegen, dass in § 1 Abs. 1 Z 6 COVID-19-NotmaßnahmenV 2020 das Verlassen des privaten Wohnbereichs ausdrücklich auch "zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen" als zulässig erklärt wurde, was nicht erforderlich wäre, würde auch die Anreise zu einer Befragung als Zeuge etwa vor einer Verwaltungsbehörde oder vor Gericht als Tätigkeit im Wirkungsbereich der Organe der Vollziehung im Sinne des § 15 Abs. 1 Z 3 COVID-19-NotaßnahmenV 2020 anzusehen sein. Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist jedoch das Verlassen ihres privaten Wohnbereichs zur Befolgung der Ladung des Untersuchungsausschusses als zum Zweck der Wahrnehmung eines unaufschiebbaren behördlichen Weges im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 6 COVID-19-NotmaßnahmenV 2020 anzusehen.
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