§ 32 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 2 VO-UA überträgt dem Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses die Ausfertigung der Ladung von Auskunftspersonen. Das bedeutet allerdings nicht, dass der Vorsitzende damit ladende "Behörde" iSd § 19 Abs. 1 AVG bzw. insgesamt "Behörde" iSd Art. II Abs. 1 EGVG wäre. Wie der VwGH bereits dargelegt hat, regelt die VO-UA das Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss abschließend; auf dieses Verfahren ist weder das AVG noch die ZPO oder StPO anzuwenden (vgl. VwGH 18.10.2022, Ro 2022/03/0062, unter Hinweis auf VwGH 8.2.2021, Ra 2021/03/0001). Es ist für den Revisionswerber daher nichts gewonnen, wenn er sich auf Rechtsprechung des VwGH zur Ladung nach § 19 AVG beruft, nach welcher die Behörde, die den Ladungsbescheid erlassen hat, durch die unwidersprochene Kenntnisnahme von der Mitteilung einer Verhinderung des Geladenen de facto auf die Ladung verzichte (Hinweis auf VwGH 15.11.2005, 2005/18/0593).
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