Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Christian Seywald in der Beschwerde-sache ***Bf1***, ***Bf1-Adr***, Türkei, betreffend die Beschwerde vom 1. Oktober 2025 gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrates der Stadt Wien - MA 6 - Dezernat Rechnungswesen - Buchhaltungsabteilung 40, Franz-Jonas-Platz 3 / Stiege 2, 1210 Wien, vom 04.09.2025 zu einer Verwaltungsabgabe August 2025 in Höhe von 76,30 Euro, Abgabenkonto Nr. ***1***, beschlossen:
Die Beschwerde wird wegen Unzuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes zurückgewiesen.
Die vom Verwaltungsgericht Wien an das Bundesfinanzgericht übermittelten Akten inklusive Beschwerde werden an das Verwaltungsgericht Wien zurückübermittelt.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Mit einem als verfahrensleitend bezeichneten Beschluss vom 20. Oktober 2025 leitete das Verwaltungsgericht Wien die gegenständliche Beschwerde gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 AVG zuständigkeitshalber an das Bundesfinanzgericht weiter. Dies wurde damit begründet, dass der Magistrat der Stadt Wien die Beschwerde samt Aktenbestandteilen am 7. Oktober 2025 dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegt habe. Dem Vollstreckungsverfahren lägen Forderungen wegen einer nicht entrichteten Verwaltungsabgabe für August 2025 in Zusammenhang mit einem Verfahren nach dem Wiener Ausländergrunderwerbsgesetz zugrunde. Gemäß § 5 des Gesetzes über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR) entscheide über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben das Bundesfinanzgericht. Da die Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien hier offenkundig und nicht zweifelhaft sei, habe mit verfahrensleitendem Beschluss im Sinne des § 31 Abs. 2 VwGVG vorgegangen werden können (mit Verweis auf VwGH 22.12.2016, Ra 2014/07/0060).
Die vom Verwaltungsgericht Wien an das Bundesfinanzgericht übermittelten Akten umfassten auch die Beschwerde im Original, welcher u.a. die Ablichtung der angefochtenen Vollstreckungsverfügung beilag.
Art. 129 B-VG: "Für jedes Land besteht ein Verwaltungsgericht des Landes. Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen."Art. 131 Abs. 3 B-VG: "(3) Das Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen erkennt über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 3 in Rechtssachen in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und Gemeinden) und des Finanzstrafrechts sowie in sonstigen gesetzlich festgelegten Angelegenheiten, soweit die genannten Angelegenheiten unmittelbar von den Abgaben- oder Finanzstrafbehörden des Bundes besorgt werden."
Der Magistrat der Stadt Wien ist keine Bundesbehörde. Eine in manchen Materien bestehende Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide des Magistrates der Stadt Wien ergibt sich erst aus Art. 131 Abs. 5 B-VG in Verbindung mit § 5 des [Wiener Landes-]Gesetzes über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR):
Art. 131 Abs. 5 B-VG: "Durch Landesgesetz kann in Rechtssachen in den Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder eine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte des Bundes vorgesehen werden. Art. 97 Abs. 2 gilt sinngemäß."Ein derartiges Landesgesetz ist § 5 WAOR, welcher bestimmt: "Über Beschwerden in Angelegenheiten der in den §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben entscheidet das Bundesfinanzgericht."Diese Übertragung von Zuständigkeiten an das Bundesfinanzgericht ist nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27.2.2015, G 139/2014, verfassungskonform.
Allerdings überträgt § 5 WAOR Zuständigkeiten auf das Bundesfinanzgericht nur in Angelegenheiten der in §§ 1 und 2 genannten Landes- und Gemeindeabgaben und der abgabenrechtlichen Verwaltungsübertretungen zu diesen Abgaben.
In § 1 WAOR werden ausdrücklich Verwaltungsabgaben wie folgt ausgenommen:"§ 1. Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten in Angelegenheitena) der nicht bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der im Wiener Landesgesetz über die Festsetzung des Ausmaßes von Verwaltungsabgaben im Bereich des Landes und der Gemeinde Wien vorgesehenen Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Wiener Landes- und Gemeindeverwaltung) der Stadt Wien,b) der Grundsteuer, der Lohnsummensteuer und der Kommunalsteuer, soweit nicht bundesgesetzliche Vorschriften anzuwenden sind,soweit diese Abgaben von Organen der Stadt Wien verwaltet werden und nicht Abgabenbehörden des Bundes einzuschreiten haben."Die in § 2 Abs. 1 WAOR genannten Nebenanspüche zu den in § 1 WAOR bezeichneten Abgaben können somit auch nicht mit Verwaltungsabgaben zusammenhängen.Für die "im Wiener Landesgesetz über die Festsetzung des Ausmaßes von Verwaltungsabgaben im Bereich des Landes und der Gemeinde Wien vorgesehenen Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Wiener Landes- und Gemeindeverwaltung" ist das Bundesfinanzgericht somit nicht zuständig.
Die gegenständliche Verwaltungsabgabe August 2025 in Höhe von 76,30 Euro in Zusammenhang mit einem Verfahren nach dem Ausländergrunderwerbsgesetz ist eine solche Verwaltungsabgabe, für die (bzw. für eine diesbezügliche Beschwerde) das Bundesfinanzgericht nicht zuständig ist, wie aus der Wiener Landesrechtslage hervorgeht:
{
"type": "ol",
"children": [
{
"type": "li",
"children": [
"Gemäß § 2 des Gesetzes über die Festsetzung des Ausmaßes von Verwaltungsabgaben im Bereich des Landes und der Gemeinde Wien (Wiener Verwaltungsabgabengesetz) sind die durch Verordnung der Landesregierung zu erlassenden Tarife maßgebend."
]
},
{
"type": "li",
"children": [
"Die Verordnung der Wiener Landesregierung über Verwaltungsabgaben und Kommissionsgebühren enthält einen Tarif I über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in Angelegenheiten der Wiener Landes- und Gemeindeverwaltung, dessen Position 122 betreffend Genehmigung gemäß § 1 des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes",
{
"type": "br"
},
"/ a) zum Erwerb des Eigentums (Miteigentums)",
{
"type": "br"
},
"die Verwaltungsabgabe mit 76,30 Euro festlegt."
]
}
],
"attributes": {
"class": "ListeAufzhlung",
"style": "list-style-type: disc;"
}
}Die Reaktion des Bundesfinanzgerichtes auf seine Unzuständigkeit ist durch die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorgegeben:
{
"type": "ol",
"children": [
{
"type": "li",
"children": [
"Jedenfalls dann, wenn die Unzuständigkeit eines Verwaltungsgerichtes zweifelhaft und nicht offenkundig ist, ist eine Entscheidung über die Zuständigkeit in der in den Verfahrensgesetzen vorgesehenen Form (Beschluss über die Zurückweisung wegen Unzuständigkeit oder Erkenntnis in der Sache bzw. Zurückweisung aus anderen Gründen oder Einstellung unter Bejahung der Zuständigkeit) zu treffen (VwGH 18.2.2015, ",
{
"type": "a",
"children": [
"Ko 2015/03/0001"
],
"attributes": {
"title": "Neues Fenster: Ko 2015/03/0001",
"href": "javalink?art=VwGH&id=700&gueltig=20150218&hz_gz=Ko+2015%2f03%2f0001",
"target": "_blank"
}
},
", Rechtssatz 8 und Folgerechtssätze zu VwGH 24.6.2015, Ra 2015/04/0035, VwGH 22.12.2016 Ra 2014/07/0060, VwGH 31.10.2017, Ko 2017/03/0004, VwGH 19.6.2018, Ko 2018/03/0002)."
]
},
{
"type": "li",
"children": [
"Die förmliche Ablehnung der Zuständigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch beide Verwaltungsgerichte stellt eine Voraussetzung für eine allfällige Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über einen negativen Kompetenzkonflikt zwischen Verwaltungsgerichten gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 3 B-VG dar (VwGH 19.6.2018, ",
{
"type": "a",
"children": [
"Ko 2018/03/0002"
],
"attributes": {
"title": "Neues Fenster: Ko 2018/03/0002",
"href": "javalink?art=VwGH&id=700&gueltig=20180619&hz_gz=Ko+2018%2f03%2f0002",
"target": "_blank"
}
},
", Rechtssatz 4). Die formlose Weiterleitung bzw. die Weiterleitung mit verfahrensleitendem Beschluss ohne Unzuständigkeitsausspruch ist gegebenenfalls möglich, stellt aber keine Erfüllung der genannten Voraussetzung für eine Entscheidung über den Kompetenzkonflikt dar (vgl. VwGH 19.5.2015, ",
{
"type": "a",
"children": [
"Ko 2014/03/0001"
],
"attributes": {
"title": "Neues Fenster: Ko 2014/03/0001",
"href": "javalink?art=VwGH&id=700&gueltig=20150519&hz_gz=Ko+2014%2f03%2f0001",
"target": "_blank"
}
},
", Pkt. III/A/7 und Pkt. III/A/2 mit Verweis auf VwGH vom 18.2.2015, Ko 2015/03/0001)."
]
},
{
"type": "li",
"children": [
"Das Verwaltungsgericht, das den (ersten) förmlichen Zurückweisungsbeschluss erlässt, ist auch verpflichtet, die Akten des Verfahrens an das für zuständig erachtete Verwaltungsgericht zu übermitteln, um diesem zu ermöglichen, selbst einen förmlichen Beschluss über seine Unzuständigkeit zu erlassen (VwGH 24.6.2015, ",
{
"type": "a",
"children": [
"Ra 2015/04/0035"
],
"attributes": {
"title": "Neues Fenster: Ra 2015/04/0035",
"href": "javalink?art=VwGH&id=700&gueltig=20150624&hz_gz=Ra+2015%2f04%2f0035",
"target": "_blank"
}
},
", Rechtssatz 4 und Folgerechtssätze zu VwGH 22.12.2016, Ra 2014/07/0060, VwGH 13.12.2021, Ra 2021/04/0190, VwGH 4.5.2022, Ra 2022/09/0029)."
]
}
],
"attributes": {
"class": "ListeAufzhlung",
"style": "list-style-type: disc;"
}
}Aufgrund der Abtretung der gegenständlichen Beschwerde wegen Unzuständigkeit durch das Verwaltungsgericht Wien an das Bundesfinanzgericht sowie der Ablehnung der eigenen Zuständigkeit durch das Bundesfinanzgericht ist eine Situation gegeben, in welcher das Bundesfinanzgericht seine Unzuständigkeit förmlich auszusprechen hat, was mit dem vorliegenden Beschluss geschieht.
Das Bundesfinanzgericht ist das erste Verwaltungsgericht, welches seine Unzuständigkeit in der gegenständlichen Angelegenheit förmlich ausspricht. Es ist somit verpflichtet, die Akten des Verfahrens an das für zuständig erachtete Verwaltungsgericht zu übermitteln. Da die Voraussetzungen des Art. 131 Abs. 2 und 4 B-VG für eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes nicht vorliegen, ergibt sich gemäß Art. 131 Abs. 1 B-VG die Zuständigkeit eines der Verwaltungsgerichte der Länder. Da der Amtssprengel der Verwaltungsgerichte der Länder das Gebiet des jeweiligen Bundeslandes umfasst (Muzak, B-VG6 Art 131 Rz 1) und die gegenständliche Angelegenheit durch Wiener Landesgesetz und eine Verordnung der Wiener Landesregierung geregelt ist sowie vom Magistrat der Stadt Wien vollzogen wird, ist von der örtlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien auszugehen. Die zurückzuübermitteltenden Akten werden der für das Verwaltungsgericht Wien bestimmten Ausfertigung des vorliegenden Beschlusses beigelegt.
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. (Art. 133 Abs. 4 iVm 9 B-VG).
Der vorliegende Beschluss erfolgt im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, auf welche zahlreich verwiesen worden ist, sodass die (ordentliche) Revision nicht zulässig ist.
Wien, am 3. November 2025
Rückverweise
Keine Verweise gefunden