Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Doblinger sowie den Hofrat Mag. Feiel und die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. a Rieder, über die außerordentliche Revision der A B, vertreten durch Dr. Wolfgang Lang, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2025, W136 2259336 2/5E, betreffend Abweisung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einer Disziplinarsache nach dem Beamten Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesdisziplinarbehörde; weitere Partei: Bundeskanzler), zu Recht erkannt:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Erkenntnis wird gemäß § 42 Abs. 4 VwGG dahingehend abgeändert, dass der Antrag der Revisionswerberin vom 11. Oktober 2024 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags gegen die Beschwerdevorentscheidung der Bundesdisziplinarbehörde vom 25. September 2024, 20240.323.319, gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG bewilligt wird.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.446,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
1Mit Bescheid vom 23. Dezember 2024 wies die Bundesdisziplinarbehörde (vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde) den Antrag der Revisionswerberin vom 11. Oktober 2024 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (in die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags gegen die Beschwerdevorentscheidung der Bundesdisziplinarbehörde vom 25. September 2024) gemäß § 71 AVG ab.
2 Die von der Revisionswerberin dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 26. August 2025 ab.
Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B VG für nicht zulässig.
3 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung dabei folgende Feststellungen zugrunde (Schreibweise im Original, Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):
„Die aufgrund der Beschwerde der [Revisionswerberin] ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 25.09.2024, GZ 2024 0.323.319, wurde dem zustellbevollmächtigten Rechtsvertreter der [Revisionswerberin] am 26.09.2024 zugestellt. Die Frist zur Einbringung eines Vorlageantrages endete demnach am 10.10.2024.
Der Schriftsatz betreffend Vorlageantrag wurde durch den Rechtsvertreter der [Revisionswerberin] am 08.10.2024 um 15:39 Uhr fertig gestellt. Am 10.10.2024 wurde dieser bereits kurvertierte Schriftsatz um 16:45 Uhr mit etwa fünfzehn anderen Poststücken einer langjährigen Mitarbeiterin übergeben, damit diese zur Post gebracht werden. Der Mitarbeiterin wurde dabei mitgeteilt, dass darunter auch Schriftstücke seien, die fristwahrend an diesem Tag aufgegeben werden müssen. Weiters wurde der Mitarbeiterin gesagt, dass sie danach ihren Dienst beenden könne.
Die Mitarbeiterin verstaute die Poststücke in ihrer Handtasche, die mehrere Fächer hat, und begab sich zur Postfiliale Neutorgasse in Graz. Diese Postfiliale ist knapp 400m (Gehweg) von der Kanzlei des Rechtsvertreters entfernt und schließt um 17:00 Uhr. Am selben Abend kurz vor 22:30 Uhr suchte die Mitarbeiterin zu Hause in ihrer Tasche nach ihrem Ladekabel und entdeckte dabei den kuvertierten Vorlageantrag, der in ein (anderes) Innenfach der Handtasche gerutscht war, obwohl die Mitarbeiterin angenommen hatte, alle Briefsendungen im Hauptfach ihrer Tasche verstaut zu haben. Die Mitarbeiterin teilte sodann per WhatsApp Ihrem Arbeitgeber, dem Rechtsvertreter der [Revisionswerberin] mit, dass sie nun den Brief von der [Revisionswerberin] in ihrer Tasche gefunden habe, fragte nach, ob dies ‚ eine Frist von heute oder morgen ‘ sei und war aufgrund dessen offensichtlich beunruhigt (‚ Bin jetzt voll unrund- Bitte melde dich ganz dringend ‘).“
4Rechtlich hielt das Verwaltungsgericht zunächst fest, dass bei der Versäumung der Beschwerdefrist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVGund nicht die §§ 71, 72 AVG die maßgebliche Bestimmung sei.
5 Fallbezogen führte es sodann aus, dass die Termin und Fristverwaltung durch den rechtskundigen Parteienvertreter erfolgt und seine Kanzleimitarbeiterin für die tatsächliche Postaufgabe der ihr übergebenen Briefstücke verantwortlich gewesen sei. Der Parteienvertreter habe den „durchaus einfache[n]“ Vorlageantrag, obwohl der bereits am 8. Oktober 2024 erstellt gewesen sei, seiner Mitarbeiterin erst zwei Tage später, 15 Minuten bevor das Postamt geschlossen habe, zur Aufgabe übergeben. Es habe sich daher um eine Angelegenheit mit besonderer Dringlichkeit gehandelt, wobei nicht erkennbar sei, dass grundsätzliche Maßnahmen vorweg getroffen worden wären, um mögliche Fehler oder Irrtümer bei der physischen Postaufgabe zu vermeiden. Die Kanzleimitarbeiterin habe nämlich sämtliche aufzugebende Briefsendungen ohne Unterscheidung nach der Dringlichkeit der Postaufgabe in ihrer privaten, offenbar über mehrere Fächer verfügenden Handtasche transportiert. Schon diese Art des Transports berge das durchaus vorhersehbare Risiko, dass eine einzelne Briefsendung, wie es im vorliegenden Fall passiert sei, bei der Postaufgabe übersehen werde, noch dazu, wenn diese nur Minuten vor Postschluss erfolge und widerspreche der bei Transport anwaltlicher Briefsendungen gebotenen Sorgfalt. Dass ein System zur Kontrolle, ob die aufzugebenden Briefsendungen tatsächlich aufgegeben worden seien, fehle, ergebe sich schon daraus, dass die Mitarbeiterin ihren Fehler durch Zufall bemerkt habe, als sie Stunden später nach ihrem Ladekabel gesucht habe. Dass der langjährigen, seit Jahren für das Versenden der Post zuständigen Mitarbeiterin ein solcher Fehler noch nie passiert sei, ändere nichts an der Unzulänglichkeit der Vorgangsweise und dem fehlenden Kontrollsystem. Zwar möge der Verbleib des Poststücks in der Handtasche für die Mitarbeiterin einen minderen Grad des Versehens darstellen; dies ändere jedoch nichts daran, dass die Vorgangsweise an sich die gebotene Sorgfalt vermissen lasse. Gerade weil eine Aufgabe nach 17:00 Uhr nicht mehr fristwahrend möglich gewesen wäre, sei bei der gegebenen Dringlichkeit wegen des fehlenden Kontrollsystems und der Unzulänglichkeit des Transports anwaltlicher Briefsendungen nicht mehr von einem minderen Grad des Versehens auszugehen.
6 Die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht mit der einzelfallbezogenen Beurteilung des Vorliegens eines minderen Grad des Versehens.
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Eine Revisionsbeantwortung wurde in dem vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren nicht erstattet.
8 Zur Zulässigkeit der Revision wird zusammengefasst unter anderem vorgebracht, dass das Verwaltungsgericht von (näher zitierter) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, wonach die Kontrolle, ob eine erfahrene und zuverlässige Kanzleikraft ihr übertragene rein manipulative Tätigkeiten wie die bloße Postaufgabe eines unterschriebenen und kuvertierten Schriftstücks über Aufforderung des Rechtsanwalts auch tatsächlich ausführe, dem Rechtsanwalt nicht zumutbar sei, weil andernfalls seine Sorgfaltspflicht überspannt würde. Ein derart strenger wie vom Bundesverwaltungsgericht angelegter Sorgfaltsmaßstab würde dazu führen, dass ein Rechtsanwalt seine Schriftstücke selbst zur Post bringen oder seine Angestellte dorthin begleiten müsste, um die Abgabe der Poststücke sicherzustellen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
9 Die Revision ist bereits im Hinblick auf das dargestellte Vorbringen zulässig und auch begründet.
10Nach § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei die glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
11Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat (§ 33 Abs. 5 VwGVG).
12Bei Versäumen der Beschwerdefrist ist für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand allein § 33 VwGVG die maßgebliche Bestimmung und nicht die §§ 71, 72 AVG, weil es sich um ein Verfahren über eine im VwGVG geregelte Beschwerde handelt. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Rechtsprechung auch bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (siehe zum Ganzen VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0086 u.a., mwN).
13Gleiches gilt für den hier zu behandelnden Fall der Wiedereinsetzung in die Frist eines in § 15 VwGVG geregelten Vorlageantrags gegen eine behördliche Beschwerdevorentscheidung.
14Das Rechtsmittel, über welches das Verwaltungsgericht zu entscheiden hat, bleibt im Fall eines zulässigen Vorlageantrages dennoch die Beschwerde. Der Vorlageantrag richtet sich nach dem VwGVG nämlich (nur) darauf, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt wird (VwGH 14.9.2016, Ra 2015/08/0145).
15Das Verwaltungsgericht hat nun in seiner rechtlichen Beurteilung zwar erkannt, dass die maßgebliche Bestimmung hier § 33 Abs. 1 VwGVG ist, ohne dass dies jedoch einen Niederschlag im Spruch seiner Entscheidung gefunden hätte.
16 Weist nämlich das Verwaltungsgericht die gegen einen verwaltungsbehördlichen Bescheid erhobene Beschwerde als unbegründet ab und lässt den Bescheid unverändert, ist dieses Erkenntnis derart zu werten, dass das Verwaltungsgericht ein mit dem Inhalt des verwaltungsbehördlichen Bescheids übereinstimmendes Erkenntnis erlässt. Ein solches Erkenntnis tritt wie jede andere Entscheidung des Verwaltungsgerichts, welche die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden waran die Stelle des beim Verwaltungsgericht bekämpften Bescheids (vgl. VwGH 21.11.2017, Ra 2016/12/0116, Rn. 12).
17Eine Verletzung der Revisionswerberin in subjektiven Rechten oder ein wesentlicher Verfahrensmangel ist damit gleichwohl nicht verbunden (siehe abermals VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0086, Rn. 10, mwN).
18Auf die in den Revisionsgründen gleichfalls geltend gemachte und vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 VwGG vorrangig zu prüfende Verletzung von Verfahrensvorschriften durch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung und infolge von Begründungsmängeln war im konkreten Fall nicht weiter einzugehen, weil bereits ausgehend von dem vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalt die in der Revision aufgezeigte inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses aus den nachstehend ausgeführten Gründen festzustellen war.
19Die Frage, ob ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne grobes Verschulden der Partei zur Fristversäumung geführt hat oder ob der Wiedereinsetzungsgrund im Sinn des § 33 Abs. 1 VwGVG ausreichend bescheinigt wurde, unterliegt grundsätzlich der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise vorgenommen wurde (vgl. VwGH 22.3.2016, Ra 2016/02/0049; 28.3.2017, Ra 2016/09/0108 u.a., zu § 46 VwGG, mwN).
20Ein dem Rechtsvertreter widerfahrenes Ereignis stellt nur dann einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens gehandelt hat. Dem Verschulden der Partei selbst an der Fristversäumung ist ein Verschulden des Vertreters, nicht jedoch ein Verschulden anderer Personen gleichzuhalten. Führt das Fehlverhalten anderer Personen, etwa das von Angestellten, zu einer Fristversäumung, so ist zu prüfen, ob der Parteienvertreter dadurch ein schuldhaftes Verhalten gesetzt hat, dass er eine ihm auferlegte Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen hat. Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn der Vertreter der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht nachgekommen ist (vgl. zum Ganzen VwGH 19.10.2017, Ra 2017/16/0101, u.a., mwN).
21 Für die richtige Beachtung einer Rechtsmitteloder Beschwerdefrist ist grundsätzlich immer der Parteienvertreter selbst verantwortlich, der die Frist festzusetzen, ihre Vormerkung anzuordnen und die richtige Eintragung im Kalender im Rahmen der ihm gegenüber seinen Angestellten gegebenen Aufsichtspflicht zu überwachen hat (VwGH 11.12.2024, Ra 2024/03/0101).
22Rein mechanische Vorgänge, wie etwa das Kuvertieren oder die Postaufgabe, kann der Vertreter der alleinigen Erledigung der Kanzlei überlassen, weshalb Fehler durch zuverlässige Angestellte einer Kanzlei im rein manipulativen Bereich zur Wiedereinsetzung führen können (vgl. auch dazu etwa VwGH 19.10.2017, Ra 2017/16/0101, u.a., mwN).
23 Eine in diesem Zusammenhang dennoch bestehende Verpflichtung zur Kontrolle durch den Rechtsanwalt wurde in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fällen betont, wenn tatsächlich eine nicht mehr bloß „manipulative“ Tätigkeit einer Kanzleiangestellten vorlag (VwGH 21.6.1995, 94/09/0049, Kuvertierung abweichend von der Adressierung auf dem Schriftsatz) oder eine eindeutige Anordnung für eine solche fehlte (siehe etwa VwGH 28.2.2014, 2014/03/0001, zur Erforderlichkeit eindeutiger Beilagenvermerke; demgegenüber ein unvorhergesehenes Ereignis bei Vorliegen solcher bejahend etwa VwGH 20.11.2012, 2012/13/0105).
24Eine Kontrollpflicht wurde auch bei aufgetragener Vorlage von Eingangsstücken bejaht (abermals VwGH 19.10.2017, Ra 2017/16/0101, u.a., überdies massive Arbeitsüberlastung der Kanzleikraft; siehe jedoch VwGH 28.6.2001, 2001/16/0010, bei klarer dahingehender Weisung) oder hinsichtlich der Adressierung (VwGH 19.2.2020, Ra 2019/12/0083 u.a.) bzw. Kuvertierung (VwGH 29.3.2007, 2005/16/0258) von Rechtsmittelschriftsätzen. Ebenso wurde eine Verletzung der Sorgfaltspflicht bei mangelhafter Kanzleiorganisation bejaht (VwGH 19.4.2006, 2006/13/0050 u.a., Schriftsatz gar nicht zur Post transportiert; VwGH 25.7.2019, Ra 2017/22/0161; 21.3.2014, 2013/06/0254, jeweils eigenmächtiges verspätetes Absenden des Schriftstücks durch die Kanzleikraft nach vorher irrtümlich unterbliebener Postaufgabe).
25 Demgegenüber wurde ein den Grad des minderen Versehens übersteigendes Verschulden des Rechtsanwalts verneint, wenn nur noch unmissverständlich angewiesene manipulative Tätigkeiten durch die Kanzleikraft auszuführen waren (VwGH 21.2.2012, 2009/11/0267, Kuvertierung, Adressierung und Postaufgabe), fallen doch mechanische Vorgänge, wie das Kuvertieren oder die Postaufgabe in einen Bereich, der grundsätzlich der alleinigen Erledigung der Kanzlei überlassen werden kann (vgl. VwGH 11.5.1992, 92/18/0140, mwN).
26 Dem Rechtsanwalt ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nämlich nicht zuzumuten, sich nach der Übergabe der Poststücke an die Kanzleikraft in jedem Fall noch von der tatsächlichen Durchführung der Expedierung der Sendung zu überzeugen (VwGH 16.12.2008, 2008/16/0140, mwN). Dass ein Rechtsanwalt nicht auch noch die vorzunehmende Postaufgabe überwacht, vermag ein Verschulden des Rechtsanwalts nicht zu begründen (VwGH 25.2.2005, 2005/02/0030, u.a., Poststück auf der Fahrt zum Postamt aus Poststoß herausgerutscht).
27 Bereits ausgehend von den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen liegt hier ein ebenso zu beurteilender Sachverhalt vor:
28 Im vorliegenden Fall erfolgte die Termin und Fristüberwachung nach den Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis durch den rechtskundigen Parteienvertreter. Er übergab den bereits kuvertierten und adressierten Schriftsatz mit weiteren Poststücken der langjährigen, für das Versenden der Post zuständigen Mitarbeiterin, der ein solcher Fehler noch nie passiert sei, zur Aufgabe bei der Post mit der Mitteilung, dass darunter solche seien, die fristwahrend noch am selben Tag aufzugeben seien.
29 Die Übergabe der Sendungen 15 Minuten vor dem Schließen des Postamts ohne diese nach ihrer Dringlichkeit sortiert zu haben, stellt entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kein die Wiedereinsetzung hinderndes Verschulden des Rechtsanwalts dar.
30Auch ein erst am letzten Tag der Frist eingetretenes unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis kann nämlich das Recht auf Wiedereinsetzung begründen, weil der Partei die Rechtsmittelfrist uneingeschränkt bis zum letzten Augenblick zur Verfügung steht. Das Ausnutzen der Frist kann somit nicht als ein die Bewilligung der Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden gewertet werden (VwGH 29.7.2021, Ra 2021/05/0096, mwN).
31 Ebenso wenig vermag es der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend ein Verschulden des Rechtsanwalts darzustellen, dass er den Transport der Briefstücke zum Postamt und die Postaufgabe durch die Kanzleibedienstete nicht weiter überwachte, handelte es sich dabei doch um rein manipulative Tätigkeiten, deren unmittelbare Überwachung vom Rechtsanwalt nicht zu verlangen ist (vgl. abermals insbesondere VwGH 25.2.2005, 2005/02/0030, u.a.).
32 Die Kanzleikraft hat in der Folge ferner auch nicht eigenmächtig und weisungswidrig das Schriftstück nach dem Auffinden verspätet zur Post gegeben, sondern unmittelbar den Rechtsanwalt von der Fristversäumung verständigt und dessen Weisung eingeholt.
33 Im Hinblick auf die weitere (in der rechtlichen Beurteilung disloziert getroffene) Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass eine Aufgabe nach 17:00 Uhr nicht mehr fristwahrend möglich war, trifft den Rechtsanwalt auch hinsichtlich seines Verhaltens nach der Information über die nicht erfolgte Postaufgabe kein Verschulden an der Fristversäumung.
34Hingegen ist die vom Verwaltungsgericht zur Begründung seines Ergebnisses herangezogene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes deshalb nicht einschlägig, weil es in den dort entschiedenen Fällen an einer klaren Anweisung und der Überwachung im Zusammenhang mit der elektronischen Einbringung von fristgebundenen Schriftsätzen fehlte (VwGH 2.8.2018, Ra 2018/19/0147 u.a.; 14.10.2016, Ra 2016/09/0001) oder nicht mehr bloß manipulative Tätigkeiten ausstanden (VwGH 20.9.2017, Ra 2017/19/0332; 31.5.2017, Ra 2017/22/0064).
35Indem das Verwaltungsgericht den nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf den konkreten Fall anzulegenden Prüfmaßstab verkannte, belastete es sein Erkenntnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit nach § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG.
36Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie wie im vorliegenden Fall entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Das wie aufgezeigt inhaltlich rechtswidrige angefochtene Erkenntnis war daher im Sinn der Stattgabe der Beschwerde dahingehend abzuändern, dass der Wiedereinsetzungsantrag bewilligt wird.
37Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 16. Dezember 2025
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