Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Pollak sowie die Hofrätinnen Mag. Hainz Sator und Dr. Funk Leisch als Richterinnen, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Vonier, über die Revision der V S, vertreten durch Mag. Gregor Kohlbacher, Rechtsanwalt in Graz, gegen das am 20. Mai 2025 mündlich verkündete und am 24. Juni 2025 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark, Zl. LVwG 30.30 537/202549, betreffend Übertretung der GewO 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Landeshauptstadt Graz), den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen.
1 1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 21. November 2024 wurde der Revisionswerberin zur Last gelegt, sie habe es „als unbeschränkt haftende Gesellschafterin und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der D (...) KG“ zu verantworten, dass die genannte Firma durch Anbieten von insgesamt 18 Wohneinheiten zur näher bezeichneten Tatzeit an näher genannten (Tat) Orten Tätigkeiten, die den Gegenstand des Gewerbes „Gastgewerbes“ bildeten, an einen größeren Kreis von Personen angeboten habe, obwohl die genannte Firma dafür keine Gewerbeberechtigung besitze. Die Revisionswerberin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z 1 iVm § 1 Abs. 4 GewO 1994 begangen, weswegen über sie gemäß § 366 Abs. 1 GewO 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von € 360, (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 9 Stunden) verhängt und ihr ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von € 36, auferlegt wurde.
2 2. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) die Beschwerde der Revisionswerberin nach Durchführung dreier Tagsatzungen zur mündlichen Verhandlung ab, erlegte ihr die mit € 72, bestimmten Kosten des Beschwerdeverfahrens auf und sprach aus, dass die ordentliche Revision unzulässig sei.
3 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung folgende Sachverhaltsfeststellungen zugrunde:
4 Die Revisionswerberin sei handelsrechtliche Geschäftsführerin der D KG, die eine eigene Website betreibe. Auf dieser Website und auf diversen (näher genannten) Online Buchungsplattformen seien zu bestimmten Tatzeitpunkten möblierte Wohnungen („Studio“, „Loft“, „Apartment“, Penthouse Maisonette“) unterschiedlicher Größe für bis zu zehn Personen zu einem näher genannten Preis pro Nacht angeboten worden. Ein Preis pro Monat und Wohnung sei nicht angegeben worden. Die Angebote hätten zudem teils ein Wäscheservice, eine Reinigungsgebühr, einen Internetzugang, einen gesondert anmietbaren Parkplatz oder Keller umfasst. Zudem sei auf die Tourismusabgabe pro Person und Nacht hingewiesen worden. Auf der Homepage der Gesellschaft würden die Zeiten für den „Check in“ und „Check out“ ausgewiesen. Es werde auf die Gebühr für einen „späteren Check Out“ hingewiesen sowie darauf, dass die Unterkunft auch unter diversen anderen Namen bekannt sei. Der Check in erfolge in einem im Erdgeschoss etablierten Antiquitätengeschäft.
5 Diese Feststellungen stützte das Verwaltungsgericht unter anderem auf das Ergebnis mehrerer Tagsatzungen zur mündlichen Verhandlung, an denen jeweils der Rechtsvertreter der Revisionswerberin teilnahm.
6Nach Darstellung der Rechtslage führte das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf näher dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich zusammengefasst aus, das Gesamtbild der zu prüfenden Tätigkeit zeige, dass diese das Tatbild einer gewerblichen Tätigkeit iSd § 1 Abs. 4 zweiter Satz GewO 1994 in Form eines Fremdenbeherbergungsbetriebes gemäß § 111 GewO 1994 erfülle. Für diese Würdigung seien unter anderem die Ankündigungen auf der Homepage der von der Revisionswerberin vertretenen Gesellschaft und den (Hotel ) Buchungsplattformen, die sich die Gesellschaft zu Werbezwecken zu eigen mache, maßgeblich gewesen. Ebenso ins Gewicht gefallen seien die Bezeichnung der Kunden als „Gäste“ und „Mitreisende“, die Angaben zur Personenzahl, für welche die Wohnungen jeweils ausgestattet seien, die Festlegung von „Check in“ und „Check out“Zeiten sowie die Angabe eines Preises pro Nacht zuzüglich eines Betrags für weitere Personen. Beim durchschnittlichen Betrachter seien diese Umstände geeignet gewesen, den Eindruck zu erwecken, dass Leistungen aus dem Bereich des Gastgewerbes angeboten würden. Für das Verwaltungsgericht stehe sohin fest, dass die Revisionswerberin die Übertretung des § 366 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 nicht nur objektiv begangen habe, sondern ihr diese auch subjektiv vorwerfbar sei. Zuletzt begründete das Verwaltungsgericht, dass die von der belangten Behörde getroffene Strafhöhe tat und schuldangemessen sei. Den Anträgen der Revisionswerberin auf Unterbrechung des Verfahrens bzw. Aufschieben der Verhandlung bis nach Ende des Ukrainekrieges bzw. auf Ablehnung der erkennenden Richterin wegen Befangenheit sei nicht zu entsprechen gewesen.
7 3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende nach erfolgter Ablehnung und Abtretung einer von der Revisionswerberin erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mit dg. Beschluss vom 11. September 2025, E 2342/2025 5, erhobene außerordentliche Revision.
8 4.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 BVG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
114.2. Die Revisionswerberin begründet die Zulässigkeit ihrer Revision im Wesentlichen damit, dass die Annahme eines Beherbergungsbetriebes iSd § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 im Widerspruch zu der vom Verwaltungsgericht selbst zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stehe. Entgegen der gebotenen Gesamtbetrachtung habe das Verwaltungsgericht allein auf den Außenauftritt der zu prüfenden Tätigkeit als Beurteilungsgrundlage abgestellt und keinerlei Feststellungen dazu getroffen, ob tatsächlich begleitende Dienstleistungen angeboten würden. Darüber hinaus macht sie das Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Frage geltend, ob das bloße Anbieten von Wohnungen zu einem täglichen Mietpreis für sich genommen bereits die Tatbildmäßigkeit begründe. Zudem fehle es an Judikatur zur Zulässigkeit der Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens in Abwesenheit der Betroffenen, sofern diese wie die Revisionswerberin für die Tagsatzungen ordnungsgemäß entschuldigt sei. Zuletzt wird als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, ob ein abgelehntes Mitglied im Verwaltungsstrafverfahren über seine eigene Ablehnung entscheiden dürfe und in welcher Form dieser Abspruch zu erfolgen habe.
124.3.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob eine gewerbsmäßige Beherbergung von Gästen im Rahmen eines Gastgewerbes iSd § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 oder eine bloße Zurverfügungstellung von Wohnraum anzunehmen ist, immer nur unter Bedachtnahme auf alle Umstände des konkreten Falls zu beantworten. Demnach ist neben Kriterien, wie etwa dem Gegenstand des Vertrages, der Vertragsdauer, Vereinbarungen über Kündigung und Kündigungsfristen, Nebenvereinbarungen über die Bereitstellung von Bettwäsche und über Dienstleistungen wie etwa die Reinigung der Räume, der Bettwäsche oder der Kleider des Mieters, auch darauf Bedacht zu nehmen, auf welche Art und Weise der Betrieb sich nach außen darstellt. Es ist erforderlich, dass das sich aus dem Zusammenwirken aller Umstände ergebende Erscheinungsbild ein Verhalten des Vermieters der Räume erkennen lässt, das wenn auch in beschränkter Form eine laufende Obsorge hinsichtlich der vermieteten Räume im Sinn einer daraus resultierenden Betreuung des Gastes verrät. Für die Abgrenzung der Beherbergung von Gästen zur bloßen Wohnraumvermietung ist somit neben anderen Aspektenmaßgeblich, ob gleichzeitig mit der Zurverfügungstellung von Wohnraum damit üblicherweise in Zusammenhang stehende Dienstleistungen erbracht werden. Bereits die Erbringung von Dienstleistungen in nur geringem Ausmaß kann für die Einstufung als Beherbergung ausreichend sein. Ebenso stellt der Umstand häufig wechselnder Mieter ein Indiz dafür dar, dass die damit verbundene Verwaltungsarbeit über die mit einer bloßen Wohnraumvermietung einhergehende Verwaltungstätigkeit hinausgeht (vgl. dazu VwGH 10.1.2023, Ra 2022/04/0148, Rn. 8, mwN).
13Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es für das Anbieten iSd § 1 Abs. 4 zweiter Satz GewO 1994 auf den in diesem Zusammenhang zu prüfenden objektiven Wortlaut und nicht etwa auf die Absicht des Anbietenden an. Der Tatbestand des Anbietens einer gewerblichen Tätigkeit iSd Bestimmung ist dann erfüllt, wenn einer an einen größeren Kreis von Personen gerichteten Ankündigung die Eignung zukommt, in der Öffentlichkeit den Eindruck zu erwecken, dass eine unter den Wortlaut der Ankündigung fallende, gewerbliche Tätigkeit entfaltet wird (vgl. dazu VwGH 10.1.2023, Ra 2022/04/0148, Rn. 9, mwN).
144.3.2. Ausgehend davon, dass die entscheidungswesentliche Rechtsfrage nach dem oben Gesagten auf Grundlage einer Gesamtbetrachtung der jeweiligen wesentlichen konkreten Umstände zu lösen ist, wäre die Revision der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge nur dann zulässig, wenn diese eine krasse Fehlbeurteilung der fallbezogenen Umstände aufzuzeigen vermöge, weil der Beurteilung der Umstände eines Einzelfalles in der Regel keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt. Eine im Einzelfall vorgenommene rechtliche Beurteilung kann nur dann die Zulässigkeit einer Revision begründen, wenn dies wegen einer krassen Fehlbeurteilung der einzelfallbezogenen Umstände durch das Verwaltungsgericht aus Gründen der Rechtssicherheit geboten ist (vgl. etwa VwGH 25.11.2025, Ra 2025/04/0001, Rn. 11, mwN).
15 Die vorliegende fallbezogene Beurteilung durch das Verwaltungsgericht begegnet keinen die Zulässigkeit der Revision begründenden Bedenken. Bereits im Hinblick auf die auf den (Hotel)Buchungsplattformen beworbenen Zusatzleistungen, die Möglichkeit der kurzfristigen Buchung und die darauf abgestimmte Preisgestaltung sowie den gewerblichen Außenauftritt steht die Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Tätigkeit als Beherbergungsbetrieb iSd § 111 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 im angefochtenen Erkenntnis im Einklang mit der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
16 4.4. Dem Vorbringen der Revisionswerberin, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob ein täglicher Mietpreis den Anschein des Anbietens gewerblicher Leistungen erwecke, ist entgegenzuhalten, dass die Preisgestaltung Teil der vertraglichen Ausgestaltung ist. Nach der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die vertragliche Ausgestaltung ein Kriterium bei der Klärung der Abgrenzung von der bloßen Raummiete dar. Die im gegenständlichen Fall vom Verwaltungsgericht vorgenommene Beurteilung der Tagespreise als Indiz für eine kurzfristige, gewerbliche Beherbergung ist ebenfalls Teil der einzelfallbezogenen Beurteilung und stellt keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar.
17Umgekehrt ist im Verfahren nicht hervorgekommen oder vorgebracht worden, dass den Gästen der hier gegenständlichen Wohnungen eine für Mieter üblicherweise bestehende Dispositionsmöglichkeit hinsichtlich des Mietgegenstandes eingeräumt worden sei (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Umstandes VwGH 3.3.2020, Ro 2019/04/0019, Rn. 43).
18 4.5. Die Revisionswerberin macht zur Zulässigkeit ihrer Revision ferner geltend, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob „ein Verwaltungsstrafverfahren in Abwesenheit der ordnungsgemäß entschuldigten Beschuldigten“ stattfinden dürfe. Diesem Vorbringen, das im Kern die Durchführung der dritten, vierten und fünften Tagsatzung zur mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Revisionswerberin rügt, ist entgegenzuhalten, dass die Voraussetzungen, wann die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei erfolgen darf, geklärt sind.
19Gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG hindert das Nichterscheinen einer Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung weder die Durchführung der Verhandlung noch die Fällung des Erkenntnisses. Voraussetzung für die Durchführung der mündlichen Verhandlung in Abwesenheit der Partei ist eine ordnungsgemäße Ladung, von der dann nicht gesprochen werden kann, wenn einer der ingemäß § 38 VwGVG iVm § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendendem§ 19 Abs. 3 AVG genannten, das Nichterscheinen rechtfertigenden Gründe vorliegt (vgl. zu alldem VwGH 13.2.2024, Ra 2023/02/0247, Rn. 21, mwN). Eine rechtswirksam geladene Partei hat die zwingenden Gründe für ihr Nichterscheinen darzutun. Sie muss etwa im Fall einer Erkrankung nicht nur deren Vorliegen behaupten und dartun, sondern auch die Hinderung am Erscheinen bei der Verhandlung aus diesem Grund. Die Triftigkeit des Nichterscheinens muss überprüfbar sein (vgl. VwGH 21.11.2024, Ra 2021/04/0010, Rn. 11, mwN).
20Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht aufgrund mehrerer Vertagungsbitten und der Vorlage von ärztlichen Attesten die mündliche Verhandlung wiederholt vertagt. Im Zulässigkeitsvorbringen der Revision wird dazu die Auffassung vertreten, dass die Revisionswerberin ordnungsgemäß entschuldigt gewesen sei; bei dem geltend gemachten „entschuldigenden Grund“ habe es sich um „keine Kleinigkeit, sondern um eine medizinische Ausnahmesituation aufgrund der Sorge um das Wohl und das Leben (...) der in der Ukraine lebenden Großmutter und Mutter“ gehandelt. Im Wesentlichen lässt dieses Vorbringen erkennen, dass damit ein begründetes Hindernis im Sinn des § 19 Abs. 3 AVG behauptet und in der Unterlassung der Einvernahme der Revisionswerberin einen Verfahrensmangel erblickt wird.
21 Dass es der Revisionswerberin aus diesem Grund jedoch wiederholt nicht möglich gewesen sei, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, legt sie in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision nicht substantiiert dar. Im Übrigen enthält die Revision auch keinerlei Vorbringen dazu, dass die Interessen der Revisionswerberin durch die Anwesenheit ihres Rechtsvertreters nicht entsprechend gewahrt gewesen wären (vgl. das Urteil des EGMR, Metelitsa , vom 22. Juni 2006, 33.132/02). Zudem legt die Revisionswerberin nicht dar, welchen konkreten Sachverhalt sie über ihr bisheriges Vorbringen hinaus in der mündlichen Verhandlung dargetan hätte (vgl. dazu VwGH 18.5.2010, 2007/09/0203, mit Hinweis auf das Urteil des EGMR, Kucera , vom 3. Oktober 2002, 40.072/98), weshalb einem allfälligen Verfahrensmangel die Relevanz fehlt. Dem Verwaltungsgericht kann daher mit Blick auf die oben zitierte Rechtsprechung nicht entgegengetreten werden, wenn es nach den Umständen des vorliegenden Falles in Abwesenheit der Revisionswerberin, aber in Anwesenheit ihres Rechtsvertreters die mündliche Verhandlung durchgeführt und das angefochtene Erkenntnis verkündet hat.
224.6. Wenn die Revisionswerberin schließlich vorbringt, es fehle Rechtsprechung zur Frage, ob das erkennende Organ über einen gegen es gerichteten Ablehnungsantrag entscheiden dürfe, ist auf das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2015, Ra 2014/03/0057, hinzuweisen. In diesem hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 6 VwGVG ausgesprochen, dass die Bestimmungen über die Befangenheit von Amts wegen wahrzunehmen sind und der Partei kein Ablehnungsrecht zukommt (vgl. VwGH 18.2.2015, Ra 2014/03/0057, Pkt. IV.1.2.).
23 Da das Gesetz der Partei kein subjektives Recht auf Ablehnung gewährt, mangelt es auch an der Grundlage für einen gesonderten verfahrensrechtlichen Bescheid oder Beschluss über die behauptete Befangenheit. Das erkennende Organ hat lediglich bei Vorliegen tatsächlicher Befangenheit (nicht bloß bei deren Behauptung) seine Vertretung zu veranlassen. Im vorliegenden Fall hat das erkennende Organ im Übrigen entgegen dem Revisionsvorbringen in der angefochtenen Entscheidung sehr wohl begründet, weshalb es keine Befangenheit erblickte.
24 Dass die bloße Ablehnung von Vertagungsanträgen keine unsachlichen psychologischen Motive erkennen lässt, entspricht der hg. Rechtsprechung (vgl. in diesem Sinne auch VwGH 13.3.1991, 90/13/0211). Die Revision legt nicht dar, weshalb dies im vorliegenden Fall anders zu beurteilen wäre. Die Entscheidung, das Verfahren ohne neuerliche Vertagung fortzusetzen, stellt eine Maßnahme der Prozessleitung dar, die selbst im Falle einer (hier nicht vorliegenden) Fehlerhaftigkeit keine Voreingenommenheit indizieren würde. Da die Revision somit lediglich die rechtlich vorgesehene Verfahrensabwicklung rügt, zeigt sie keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.
25 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
26Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 28. Jänner 2026
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