Das AVG ist auf das Verfahren vor dem Untersuchungsausschuss ebenso wie auf das Verfahren vor dem BVwG über einen Antrag eines Untersuchungsausschusses auf Verhängung einer Beugestrafe nicht anzuwenden. Die VO-UA regelt das Verfahren parlamentarischer Untersuchungsausschüsse abschließend (und enthält auf Grundlage des Art. 136 Abs. 3a B-VG auch Bestimmungen über das Verfahren des BVwG). Das Vorliegen einer "genügenden Entschuldigung" im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA ist daher autonom nach dieser Verfahrensordnung auszulegen, wobei an die Pflicht der Auskunftsperson, der Ladung Folge zu leisten, schon aufgrund der Bedeutung des Untersuchungsausschusses als parlamentarisches Kontrollinstrument sowie im Hinblick auf die gesetzlich beschränkte Dauer der Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses strenge Anforderungen zu stellen sind, die jedenfalls jene Anforderungen nicht unterschreiten können, die für die Befolgung der Ladung von Verwaltungsbehörden oder Gerichten gelten. Auch wenn die Bestimmungen über die Befragung von Auskunftspersonen (in ihrem Wortlaut) an jene über die Befragung von Zeugen nach der ZPO angelehnt sind, ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine genügende Entschuldigung im Sinne des § 36 Abs. 1 VO-UA vorliegt, das besondere öffentliche Interesse an der Funktionsfähigkeit des Untersuchungsausschusses als parlamentarisches Kontrollinstrument zu berücksichtigen.
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