Verfahren über Folgeanträge sind von der Bestimmung des § 20 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 nicht ausgenommen (vgl. VfGH 9.10.2018, E 1297/2018). Nach seinem insoweit nicht differenzierenden Wortlaut gelangt § 20 Abs. 2 AsylG 2005 in allen Verfahren vor dem BVwG zur Anwendung. Eine Unterscheidung zwischen verschiedenen Beschwerdeverfahren nach ihrem Gegenstand, welche eine Ausnahme von Verfahren über Beschwerden gegen die Zurückweisung eines Folgeantrags wegen entschiedener Sache von ihrem Anwendungsbereich begründen könnte, sieht diese Bestimmung nicht vor. Der VwGH hat sich schon in anderem Zusammenhang für die Abgrenzung des Anwendungsbereiches des § 20 AsylG 2005 im Asylverfahren am Wortlaut dieser Bestimmung orientiert (vgl. VwGH 6.11.2018, Ra 2017/01/0363, in welchem die Anwendbarkeit des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 auf die Erstbefragung nach § 19 Abs. 1 leg. cit. verneint wurde; vgl. auf den Wortlaut des § 20 Abs. 1 AsylG 2005 abstellend auch VwGH 12.10.2016, Ra 2016/18/0119).
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