Wie aus dem letzten Satz des § 295 Abs. 1 BAO bereits im Umkehrschluss hervorgeht, setzen Folgeänderungen nach § 295 BAO keine rechtskräftige Feststellung gemäß § 188 BAO voraus. Wie der VwGH bereits ausgesprochen hat, ist § 295 Abs. 1 letzter Satz BAO, wonach mit der Anpassung bis zur Rechtskraft des neuen Feststellungsbescheides zugewartet werden kann, ausschließlich von der prozessökonomischen Erwägung getragen, der Abgabenbehörde eine wiederholte Bescheidanpassung zu ersparen, wenn der geänderte Feststellungsbescheid im Zuge eines Rechtsmittelverfahrens neuerlich geändert wird. Ein Rechtsanspruch des Abgabepflichtigen auf ein Zuwarten der Abgabenbehörde bis zur Rechtskraft des Grundlagenbescheides wird durch diese Regelung jedoch nicht begründet (VwGH 18.3.1987, 87/13/0002).
Rückverweise