Rückverweise
§ 295 Abs. 1 BAO normiert, dass die Änderung bzw. nachträgliche Erlassung oder Aufhebung eines Feststellungsbescheides für die Abgabenbehörde die Verpflichtung begründet, von Amts wegen den abgeleiteten Bescheid an den neuen Feststellungsbescheid anzupassen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dessen Rechtskraft eingetreten ist oder nicht. Die unmittelbar nachfolgende Bestimmung, wonach mit der Anpassung bis zur Rechtskraft des neuen Feststellungsbescheides zugewartet werden kann, ist von der prozessökonomischen Erwägung getragen, der Abgabenbehörde eine wiederholte Bescheidanpassung zu ersparen, wenn der geänderte Feststellungsbescheid im Zuge eines Rechtsmittelverfahrens neuerlich geändert wird (vgl. VwGH 18.3.1987, 87/13/0002; 20.10.2021, Ra 2020/15/0108). Nach Eintreten der Rechtskraft (nach ungenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist oder nach abschließender Entscheidung im Beschwerdeverfahren) ist endgültig gewiss, in welcher Weise der abgeleitete Bescheid zu ändern und im Falle einer gegenüber dem Erstbescheid geänderten Fassung des Grundlagenbescheides nur ein einziger Änderungsschritt im Folgeverfahren erforderlich ist, nämlich der nach Eintreten der Rechtskraft des Grundlagenbescheides, dem sodann ein hohes Maß an Endgültigkeit beigemessen werden kann (vgl. VwGH 23.5.2013, 2010/15/0145).
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