Für die Qualifikation als pflanzliches Raucherzeugnis iSd § 1 Z 1d TNRSG kommt es nicht bloß auf die abstrakte Eignung, ob eine pflanzliche Substanz "faktisch geraucht werden kann", an. Vielmehr ist der Begriff "pflanzliches Raucherzeugnis" unter Berücksichtigung des Zwecks des TNRSG und der Richtlinie 2014/40/EU (insbesondere des dort genannten hohen Stellenwertes des Gesundheitsschutzes) sowie im systematischen Zusammenhang mit den Tabakerzeugnissen und anderen "verwandten Erzeugnissen" auszulegen. Unter einem "pflanzlichen Raucherzeugnis" ist daher ein (u.a.) auf Pflanzenbasis hergestelltes, tabakloses Erzeugnis zu verstehen, das - nach der allgemeinen Lebenserfahrung typischerweise (aber nicht zwingend) - zum Rauchen verwendet wird. Der VwGH qualifizierte aus diesen Erwägungen etwa getrocknete Hanfblüten als pflanzliches Raucherzeugnis, weil diese nach der allgemeinen Lebenserfahrung typischerweise wenn auch nicht ausschließlich zum Rauchen verwendet werden (siehe VwGH 2.6.2020, Ro 2020/11/0002, sowie darauf Bezug nehmend VwGH 30.9.2020, Ra 2020/11/0106, und VwGH 14.7.2022, Ra 2021/11/0051).
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