JudikaturVwGH

Ra 2020/09/0046 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
26. Februar 2021

Parteien bei einer Entscheidung über zivilrechtliche Ansprüche oder Verpflichtungen haben grundsätzlich ein Recht darauf, dass ihre Angelegenheit in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem in der Sache entscheidenden Gericht erörtert wird und hier weder ausschließlich rechtliche noch bloß hochtechnische Fragen zu klären sind (vgl. VwGH 20.10.2015, Ra 2015/09/0051; VwGH 24.3.2020, Ra 2019/09/0119).

Rückverweise