Spruch
W156 2304575-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichter Dr. Johannes Pflug und Alexander Wirth als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX , StA. Volksrepublik China, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Georg Zanger, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 22.08.2024, ABB-Nr. XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.11.2024, ABB-Nr. XXXX , wegen Abweisung auf Zulassung als Fachkraft in Mangelberufen gemäß § 12a AuslBG, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. XXXX (Beschwerdeführer, kurz BF), ein am XXXX geborener Staatsangehöriger der Volksrepublik China, beantragte am 05.07.2024 bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eine Rot-Weiß-Rot-Karte Fachkraft in Mangelberufen für die Tätigkeit als Gaststättenkoch bei der XXXX GmbH (mitbeteiligte Partei, kurz mBP).
2. Mit Bescheid vom 22.08.2024 wies die belangte Behörde diesen Antrag ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die Mindestpunkteanzahl gemäß Anlage B nicht erreicht werde.
3. Dagegen erhob der BF fristgerecht Beschwerde und führte zusammengefasst aus, dass er die Mindestpunkteanzahl erreiche und die Ausbildung seit Juli 2000 nachgewiesen worden sei und er eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung von rund 24 Jahren aufweise.
4. Mit Parteiengehör vom 08.10.2024 wurde der BF über den gesetzlichen Grundlagen informiert und unter anderem darauf hingewiesen, dass, um Inhalt und Umfang der Ausbildung beurteilen zu können, der Ausbildungsplan benötigt werde
5. Mit Schreiben vom 14.11.2024 teilte der BF mit, dass aufgrund der mittlerweile erfolgten Umstrukturierung seiner Ausbildungsstätte weiter Unterlagen nicht vorgelegt werden könnten, insbesondere als die Umstrukturierung bereits mehrere Jahrzehnte zurückliege.
6. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 21.11.2024 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
7. Dagegen wurde fristgerecht die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das Bundesverwaltungsgericht beantragt.
8. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt und Stellungnahme vor.
9. Mit Parteiengehör vom 06.03.2025 wurde der BF aufgefordert, darzulegen, wie der BF bereits seit 2010, sohin 6 Jahre vor Gründung der XXXX Construction Engineering Co., Ltd. beim Unternehmen als Koch beschäftigt gewesen sein kann.
10. Mit Schreiben vom 19.03.2025 wurde eine korrigierte Arbeitsbescheinigung hinsichtlich des Beschäftigungsbeginnes vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Der BF beantragte am 05.07.2024 bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eine Rot-Weiß-Rot-Karte Fachkraft in Mangelberufen für die Tätigkeit als Gaststättenkoch bei der mbP.
Der BF war zum Zeitpunkt der Antragstellung 43 Jahre alt.
Der BF hat eine dreijährige Ausbildung zum Koch an der Berufs- und Technikschule in XXXX von September 1997 bis Juli 2000 abgeschlossen.
Der BF kann eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nicht nachweisen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergaben sich unbestritten aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.
Die Feststellungen zur Person des BF, zum gegenständlichen Antrag und der beabsichtigten Beschäftigung ergeben sich aus dem aktenkundigen Antrag samt Arbeitgebererklärung.
Die Feststellungen zur Berufsausbildung ergeben sich aus den dem Akt erliegenden Dokumenten.
Der BF hat ein Diplom über eine knapp dreijährige Berufsausbildung zum Koch an der Berufs- und Technikschule in XXXX im Herkunftsstaat vorgelegt.
Unterlagen, aus denen hervorgeht, in welchem zeitlichen Ausmaß der BF eine fachbezogene Ausbildung sowie eine praktische Ausbildung absolviert hat, wurden im Verfahren nicht vorgelegt.
Sofern der BF vorbringt, dass durch die Umstrukturierung der Berufsschule keine Lehrpläne mehr vorgelegt werden könnten ist auszuführen, dass aus Lehrplänen in gleichgelagerten Verfahren zu entnehmen ist, dass die Ausbildung zum Koch in der Volksrepublik China ein Stundenumfang von zwischen rund 2700 bis 3200 Stunden umfasst und sich daraus keine Vergleichbarkeit der Ausbildung mit einem österreichischen Lehrabschluss ergibt.
In Österreich wird eine Lehrausbildung in der Regel als Vollzeitausbildung absolviert, bei der etwa 80% die praktische Ausbildung und rund 20% die Theorie betragen.
Die Ausbildung Koch/Köchin, dauert in Österreich 3 Jahre, womit bei einer Vollzeitbeschäftigung zu einer jährlichen Gesamtstundenanzahl von jedenfalls über 2000 Stunden an Theorie und Praxis gegeben sind (etwa 1600 Stunden Praxis und 400 Stunden Theorie.
Da die Ausbildungsstunden der Ausbildung des BF nicht nachwiesen wurden und somit ein Vergleich mit der österreichischen Ausbildung nicht gegeben war, kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie nicht von einer mit der österreichischen Lehre vergleichbaren Ausbildung ausgegangen ist.
Der Ordnungshalber wird zur Berufserfahrung des BF ausgeführt:
Vom BF wurde im erstinstanzlichen Verfahren eine Bestätigung der XXXX Construction Engineering Co., Ltd. vorgelegt, wonach er seit 2010 bei dieser beschäftigt gewesen sein soll und im Zuge der Beschäftigung von 2010 bis 2016 dem XXXX Restaurant als Leiharbeitskraft zur Verfügung gestellt worden sei.
Aus dem Firmenbuchauszug, der dem BF vom Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde, ergibt sich eindeutig, dass dieses Unternehmen erst im Mai 2016 gegründet wurde. Eine Verleihung des BF von 2010 bis 2016 durch dieses Unternehmen ist daher nicht möglich. An diesem Widerspruch vermag auch die nachträglich korrigierte Arbeitsbescheinigung, dass der BF ab Oktober 2016 beim Unternehmen beschäftigt war, nichts zu ändern. Der BF weist zwar eine sozialversicherte Tätigkeit bei der XXXX Construction Engineering Co., Ltd. nach, allerdings erst ab Jänner 2017 bis Dezember 2024. Es kann aus dieser auch nicht ersehen werden, dass er als Koch beschäftig war.
Auch die Arbeitsbestätigung des XXXX Restaurants, wonach der BF von 2010 bis 2016 dort beschäftig gewesen sein soll, steht im Widerspruch zum vorgelegten Sozialversicherungsauszug. Aus diesem geht hervor, dass der BF im Zeitraum von Juni 2014 bis Dezember 2014 als Städtischer Freiberufler gemeldet war und im Zeitraum von April 2015 bis Dezember 2016 bei der XXXX Co., Ltd. zur Sozialversicherung gemeldet war.
Zudem ergibt sich aus dem im Firmenbuch angeführten Umfang der Geschäftstätigkeit, dass die XXXX Construction Engineering Co., Ltd. im Bereich Bauwesen, und Baustoffhandel, Handel mit verschiedensten Warengruppen und Umweltberatung tätig ist. Es erscheint daher dem Bundesverwaltungsgericht nicht glaubhaft, dass die XXXX Construction Engineering Co., Ltd. als Beschäftiger und Verleiher von Köchen auftritt und geht das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des oben Ausgeführten aus, dass es sich bei der Arbeitsbescheinigung hinsichtlich der Tätigkeit um eine Gefälligkeitsbestätigung handelt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Strittig ist, ob die in § 12a AuslBG normierten Kriterien zur Erlangung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Fachkraft in einem Mangelberuf erfüllt und die dafür erforderliche Mindestpunkteanzahl der in Anlage B angeführten Kriterien erreicht sind, oder nicht.
3.1. Maßgebliche Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG)
Fachkräfte in Mangelberufen
§ 12a. Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie 1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können, 2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen, 3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und
sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
BGBl. Nr. 218/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2023
Anlage B
Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a
Fachkräfteverordnung 2024:
§ 1 Abs. 1 Z 58: Für das Jahr 2024 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können: Gaststättenköch(e)innen.
3.2. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Damit Ausländer in einem in der Fachkräfteverordnung festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden können, müssen sie unter anderem eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können und die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B zum AuslBG angeführten Kriterien erreichen (§ 12a AuslBG).
Der Gesetzgeber hat als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorgesehen (vgl. VwGH 25.01.2013, 2012/09/0068; vergleiche auch VwGH 26.02.2021, Ra 2020/09/0046).
Wie bereits beweiswürdigend festgestellt wurde, konnte mit dem im Verfahren vorgelegten Ausbildungsunterlagen keine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung, die mit der österreichischen Lehre „Koch/Köchin“ vergleichbar ist, nachgewiesen werden.
Deshalb ist jedenfalls § 12a Abs. 1 Ziffer 1 AuslBG nicht erfüllt und die Beschwerde schon aus diesem Grund abzuweisen.
Da der BF keine formelle abgeschlossene Berufsausbildung, die mit einer österreichischen Lehre „Koch/Köchin“ vergleichbar ist, nachweisen konnte, fehlt es bereits an der in § 12a Abs.1 Z 1 AuslBG geforderten Voraussetzung und waren die weiteren Voraussetzungen daher nicht mehr zu prüfen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Absehen von der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer zwar beantragt, sie konnte aber unterbleiben, da sich der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage ergibt. Es ist nach Ansicht des Gerichts keine mündliche Erörterung der Angelegenheit erforderlich. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte das Gericht daher von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt feststand. Dem steht auch Art 6 Abs. 1 EMRK nicht entgegen, vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.02.2019, Ra 2019/08/0027.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nich zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die herangezogene Judikatur wurde zitiert.