JudikaturBVwG

W167 2307840-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
26. Juni 2025

Spruch

W167 2307839-1/7EW167 2307840-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela DINHOBL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Thomas METESCH als Beisitzer/in über die Beschwerde von XXXX , beide vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Tulln an der Donau XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , mit dem der Antrag datiert mit XXXX BF2 auf Zulassung als Fachkraft gemäß §12a AuslBG bei der Arbeitgeberin BF1 abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der BF2 beantragte bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eine Rot-Weiß-Rot-Karte Fachkraft in Mangelberufen (Maurer).

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab, da die Mindestpunkteanzahl nicht erfüllt sei.

3. In der Beschwerde führten die vertretenen BF im Wesentlichen aus, dass die Mindestpunktanzahl erreicht werde und legte Unterlagen vor.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde die Beschwerde ab.

5. Die vertretenen BF stellten rechtzeitig einen Vorlageantrag.

6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

7. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF2 beantragte im Jahr 2024 die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte Fachkraft in Mangelberuf (Maurer) für die Tätigkeit bei der BF1.

Laut Arbeitgebererklärung soll der BF2 als Maurer für die BF1 für ein Bruttogehalt (ohne Zulagen) von € 2.300,-- für 39 Wochenstunden, 5 Tage/Woche, für fünf Jahre tätig werden. Die Tätigkeit ist näher beschrieben.

Es konnte keine Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung(en) festgestellt werden, weshalb keine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf Maurer nachgewiesen wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergaben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt und der mündlichen Verhandlung.

BF2 legte ausländische Zeugnisse samt Übersetzung in Kopie über vier Schuljahre (Schuljahre 2014/15, 2015/16, 2016/17 und 2017/18) sowie ein ausländisches Diplom samt Übersetzung in Kopie über die bestandene staatliche Matura datiert mit XXXX vor (VwAkt ON 17, aber auch ON 5). Aus den Zeugnissen gehen die Fächer samt Noten hervor und es ist als Fachausbildung XXXX ausgewiesen. Im Diplom ist ausgewiesen, dass der BF2 die staatliche Matura abgelegt hat und die Fachausbildung XXXX abgeschlossen hat.

Darüber hinaus hat der BF2 ein mit XXXX datiertes ausländisches Diplom eines Zentrums für fachliche Befähigung und Umschulung samt Übersetzung in Kopie vorgelegt, dass dieser die Prüfung für Maurer-Fassader abgelegt und mit Erfolg bestanden hat (VwAkt ON 17, auch ON 5)

Vorgelegt wurde auch eine undatierte Bestätigung eines ausländischen Unternehmens samt Übersetzung in Kopie, wonach der BF2 von 2015 bis zum Erwerb des Diploms im Jahr 2018 als Praktikant – Maurer tätig war, die Fähigkeiten des BF2 auf hohem Niveau waren und dieser alle Befähigungen für diesen Beruf hat, nach dem Abschluss mit Diplom weiterhin im selben Tempo weitergearbeitet habe, und seine Arbeit ohne Unterbrechung auch in diesem Jahr (2021) fortsetzt. (VwAkt ON 12)

In der Beschwerde führten die vertretenen BF aus, weshalb die Mindestpunkteanzahl entgegen der Ansicht des AMS aufgrund der vorgelegten Unterlagen erreicht würde (VwAkt ON 11).

Im Rahmen des Parteiengehörs vor der belangten Behörde gaben die vertretenen BF zusammengefasst im Wesentlichen an, dass der BF eine berufsbildende Schule besucht habe, dass es sich dabei um eine berufliche Bildung im XXXX gehandelt habe, wie den Zeugnissen entnommen werden könne und dass eine entsprechende berufliche Qualifikation vergleichbar mit einem Lehrabschluss in Österreich unstrittig vorliege; im letzten Schuljahr sei noch parallel eine Zusatzausbildung als Maurer/Fassader absolviert worden, die sei auch zeitlich selbstverständlich möglich gewesen, da die Schule ja nicht „ganztags“ stattfinde und die „Grundlagen“ für eine entsprechende „Umschulung/Weiterbildung“ wie bereits dargestellt in einer Sekundarschule mit beruflicher Bildung vermittelt wurden. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass eine entsprechende Berufsausbildung und Qualifikation vom AMS angenommen und auch im Vorverfahren bestätigt wurden. (VwAkt ON 19).

In der Beschwerdevorentscheidung führte die belangte Behörde ausführlich aus, dass in Österreich Kenntnisse als Maurer aktuell im Rahmen der Lehrausbildung „Hochbau“ und dass der alte Lehrberuf „Maurer“ auslaufend sei, wobei die diesbezügliche Ausbildungsordnung eine Mindestzeit dieses Lehrberufs von drei Jahren vorsehe und aufgrund der vorliegenden Unterlagen aktuell keine Punkte für das Kriterium Qualifikation vergeben werden könne.

Im Vorlageantrag wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Jahreszeugnisse einer berufsbildenden Schule im Bereich XXXX vorgelegt wurden und dass dafür eine entsprechende berufliche Qualifikation, vergleichbar mit einem Lehrabschluss in Österreich, unstrittig vorliege. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass die Schule ja nicht „ganztags“ stattfände und die „Grundlagen“ in der Sekundarschule mit beruflicher Bildung vermittelt wurden. Die berufsbildende Schule sei wohl vergleichbar mit einer „HTL“ in Österreich bzw. einer „Fachschule“ in Österreich (VwAkt ON 24). Unterlagen zur Untermauerung dieses Vorbringens wurden nicht vorgelegt.

Auch in der Verhandlung wurde ausgeführt, dass der Abschluss einer vierjährigen bautechnischen Schule jedenfalls schon die Qualifikation als Maurer erfülle und dass es noch die Zusatzausbildung als Maurer gäbe (OZ 5 S. 3).

Diesbezüglich wird festgehalten, dass es den BF mit Verweis auf die im Verfahren vorgelegten Unterlagen bezüglich ausländischer Ausbildungen nicht gelungen ist, die Gleichwertigkeit mit einer österreichischen Ausbildung darzutun. Die in der Beschwerdevorentscheidung angeführten Unterlagen wurden nicht vorgelegt, um die Bedenken der belangten Behörde bezüglich der gleichzeitig absolvierten Ausbildungen und Praktika auszuräumen. Es wurde auch nicht durch die Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. Lehrpläne aus denen Inhalt und Umfang der jeweiligen Ausbildung erkennbar sind) die behauptete Gleichwertigkeit der Ausbildung(en) belegt. Somit wurde keine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf Mauer:in nachgewiesen.

Auf die weiteren vorgelegten Unterlagen (u.a. betreffend Sprachkenntnisse und Berufserfahrung) und die Frage, ob diese für eine Punktevergabe gemäß Anlage B herangezogen werden können, ist nicht mehr einzugehen, da nach dem Gesetzeswortlaut und der Judikatur für die Erfüllung von § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung erforderlich ist und diese wie oben ausgeführt nicht nachgewiesen wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Strittig ist aus Sicht des BF und der Behörde insbesondere die Frage, ob eine einschlägige Berufsausbildung vorliegt bzw. ob die Mindestpunkteanzahl erreicht ist.

3.1. Maßgebliche Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)

Fachkräfte in Mangelberufen

§ 12a. (1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie 1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können, 2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen, 3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und

sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

Die Fachkräfteverordnung 2024 sieht im Jahr 2024 Maurer:in als bundesweiten Mangelberuf vor (§ 1 Abs. 1 Z 85 AuslBG).

3.2. Judikatur

Die Erläuterungen (1077 Blg. NR 24. GP, RV, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z. 1 AuslBG führen dazu aus: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Die belangte Behörde ist daher mit ihrem in der Gegenschrift geäußerten Einwand im Recht, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht. (VwGH 13.05.2024, Ra 2024/09/0014)

Der Gesetzgeber sieht einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung vor (vgl. VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068, VwSlg. 18558 A). Die abgeschlossene Berufsausbildung in einem Mangelberuf muss einem Lehrabschluss aber nur vergleichbar sein (vgl. VwGH 15.3.2022, Ra 2020/09/0027; VwGH 26.2.2021, Ra 2020/09/0046; siehe auch ErläutRV 1077 BlgNR 24 GP, 12). (VwGH 13.05.2024, Ra 2024/09/0014)

3.3. Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Wie schon von der belangten Behörde ausgeführt, hat der BF keine abgeschlossene Berufsausbildung im beantragten Mangelberuf Maurer nachgewiesen.

Der BF verfügt unstrittig über keinen österreichischen Lehrabschluss. Eine Vergleichbarkeit mit einer einschlägigen österreichischen Ausbildung wurde nicht nachgewiesen.

Somit war schon die Voraussetzung des § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG nicht erfüllt und es war spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG wird festgehalten, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist, da keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die Rechtslage ist eindeutig, die herangezogene Judikatur wurde zitiert.