W167 2311824-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und durch die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela DINHOBL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK über die Beschwerde von XXXX (beschwerdeführende Partei = BF), StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , wegen § 12a AuslBG für die Tätigkeit als Zimmerer im Unternehmen XXXX (= mitbeteiligte Partei, MB) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der BF beantragte am XXXX eine Rot-Weiß-Rot-Karte Fachkräfte in Mangelberufen (Zimmerer).
2. Die belangte Behörde wies diesen Antrag auf Zulassung als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG ab, da keine abgeschlossene Berufsausbildung vorläge und die erforderliche Mindestpunkteanzahl nicht erreicht werde.
3. Dagegen erhob der nunmehr vertretene BF fristgerecht Beschwerde und führte insbesondere aus, dass der BF seine Ausbildung per Apostille beglaubigt wurde und er daneben von XXXX von Fachpersonal als Zimmerer angelernt und eingearbeitet worden sei und darüber hinaus die Mindestpunkteanzahl erreiche.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde die Beschwerde ab und führte insbesondere aus, dass mit den vorgelegten Unterlagen keine ausreichende Ausbildung im Mangelberuf nachgewiesen worden sei.
5. Der vertretene BF stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.
6. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
7. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. BF beantragte am XXXX eine Rot-Weiß-Rot-Karte Fachkräfte in Mangelberufen
1.2. BF soll als Zimmerer im Unternehmen der MB tätig werden.
1.3. Im Schuljahr XXXX hat der BF XXXX Reifeprüfung abgelegt.
1.4. Das vorgelegte Diplom über die abgelegte ausländische Reifeprüfung in einer Fachschule am XXXX weist aus, dass der BF eine Umschulung Fach XXXX , am näher bezeichneten Zentrum für allgemeine und berufliche Bildung abgeschlossen hat. Es wurden drei Zeugnisse zum Abschluss der ersten, zweiten und dritten Klasse der Berufsschule im sekundären Bildungsbereich betreffend die Umschulung im genannten Fachbereich vorgelegt. BF hat die erste Klasse von XXXX , in Summe also knapp 6,5 Monate, besucht und im Anschluss daran die angeführte Reifeprüfung in der Fachschule abgelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zu 1.1. bis 1.3. ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.
Zu 1.4. Zur Ausbildung im beantragten Mangelberuf legte der BF im Verfahren sukkzessive Unterlagen vor. Die Unterlagen, auf welche sich die Feststellungen beziehen, wurden bereits im Verwaltungsverfahren vor der belangten Behörde berücksichtigt. Die Dauer des festgestellten Schulbesuchs des Beschwerdeführers entspricht auch der vorgelegten Bescheinigung der Anstalt für Erwachsenenbildung vom XXXX , wonach BF in diesem Zeitraum den Unterricht besucht hat und den erforderlichen theoretischen und praktischen Unterricht wie angeführt an der Schule abgeschlossen habe. Auch im weiteren Verfahren wurde kein Vorbringen erstattet und keine Unterlagen vorgelegt, welche die Dauer der Umschulung relativiert hätten. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass in einer Bescheinigung der Schule auf die beigefügte Tabelle des ausländischen Amtsblattes verweisen wird, in welchem allgemeinbildende und berufsbezogene Fächer inklusive praktischen Unterricht für vier Klassen angeführt sind.
3. Rechtliche Beurteilung:
A) Abweisung der zulässigen und rechtzeitigen Beschwerde
3.1. Maßgebliche Bestimmungen
Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Fachkräfte in Mangelberufen
§ 12a. (1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie
1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,
2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,
3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und
sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
(2) Für Berufe im Bereich des öffentlichen Verkehrs gilt Abs. 1 Z 1 mit einer vorliegenden Berechtigung nach den einschlägigen eisenbahn- oder verkehrsrechtlichen Bestimmungen oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung (mindestens einem Lehrabschluss oder Abschluss einer höheren Schule entsprechend), die für die Erlangung dieser Berechtigung notwendig ist, als erfüllt.
Fachkräfteverordnung 2024
§ 1. (1) Für das Jahr 2024 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können:
[...]
34. Zimmerer/innen
[…]
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. Vor Ablauf des 31. Dezember 2024 eingebrachte Anträge gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.
3.2. Maßgebliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshof (VwGH)
Die Erläuterungen (1077 Blg. NR 24. GP, RV, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z. 1 AuslBG führen dazu aus: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Die belangte Behörde ist daher mit ihrem in der Gegenschrift geäußerten Einwand im Recht, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht. (VwGH 13.05.2024, Ra 2024/09/0014)
Der Gesetzgeber sieht einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung vor (vgl. VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068, VwSlg. 18558 A). Die abgeschlossene Berufsausbildung in einem Mangelberuf muss einem Lehrabschluss aber nur vergleichbar sein (vgl. VwGH 15.3.2022, Ra 2020/09/0027; VwGH 26.2.2021, Ra 2020/09/0046; siehe auch ErläutRV 1077 BlgNR 24 GP, 12). (VwGH 13.05.2024, Ra 2024/09/0014)
Die gegenständlich nachgewiesene Ausbildung dauerte jedoch nur 18 Monate, weshalb sie nicht geeignet ist, eine "abgeschlossene Berufsausbildung" im Sinne des § 12a AuslBG und der Fachkräfte-BHZÜV darzustellen. (VwGH 25.01.2013, 2012/09/0068)
3.3. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Strittig ist im Beschwerdefall zunächst, ob der Beschwerdeführer eine abgeschlossene Berufsausbildung im angestrebten Mangelberuf nachweisen kann.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss die einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung in den Fällen des § 12a AuslBG nachgewiesen werden. Dies kann durch einen österreichischen Lehrabschluss oder einen österreichischen BHS-Abschluss nachgewiesen werden oder eine vergleichbare Ausbildung aus dem Ausland.
BF verfügt über keine österreichische (Berufs-)Ausbildung für die Tätigkeit als Zimmerer. Dementsprechend ist zu prüfen, ob die im Ausland absolvierte Ausbildung mit einer entsprechenden österreichischen Ausbildung im Mangelberuf vergleichbar ist.
Wie festgestellt konnte der BF lediglich eine ausländische Ausbildung samt Abschluss von der Dauer von knapp 6,5 Monaten nachweisen. Daher ist diese Ausbildung schon aufgrund ihrer Dauer nicht geeignet eine “abgeschlossene Berufsausbildung” im Sinne des § 12a AuslBG darzustellen (vergleiche die oben angeführte Judikatur VwGH 25.01.2013, 2012/09/0068).
Da somit bereits die Voraussetzung des § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG nicht nachgewiesen wurde, ist auf das weitere Beschwerdevorbringen nicht mehr einzugehen.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist eindeutig, die herangezogene Judikatur wurde zitiert.
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