JudikaturBVwG

W167 2309852-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
30. Juni 2025

Spruch

W167 2309852-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela DINHOBL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK als Beisitzer/in über die Beschwerde XXXX StA. Kosovo, vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom XXXX ,mit dem der Antrag des BF vom XXXX auf Zulassung als Fachkraft gemäß §12a AuslBG bei der Arbeitgeberin XXXX (Mitbeteiligte = MB) abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der BF beantragte bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eine Rot-Weiß-Rot-Karte Fachkraft in Mangelberufen (Elektroinstallateur).

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab, da die Mindestpunkteanzahl nicht erfüllt sei.

3. In der Beschwerde führten die vertretenen BF im Wesentlichen aus, dass eine einschlägige Ausbildung vorliege, die Mindestpunktanzahl erreicht werde und legte Unterlagen vor.

4. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

5. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF beantragte im Jahr 2024 die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte Fachkraft in Mangelberuf (Elektroinstallateur) für die Tätigkeit bei der MB.

Laut Arbeitgebererklärung soll der BF als Elektroinstallateur für die MB für ein Bruttogehalt (ohne Zulagen) von € 2.779,74-- für 38,5 Wochenstunden, 5 Tage/Woche, unbefristet beschäftigt werden. Die Tätigkeit ist näher beschrieben.

Der BF konnte aufgrund der Anrechnung von Schulzeiten und Prüfungen in allgemeinen Fächern an einer wirtschaftlichen Schule (Schwerpunkt Landwirtschaft) die vorgesehenen drei Schuljahre an einer technischen Schule (Schwerpunkt Elektrotechnik) innerhalb von ca. 7 Monaten absolvieren, wobei in dieser Zeit an der Schule theoretische und praktische Kenntnisse vermittelt wurden.

Es konnte schon im Hinblick auf die Dauer der Ausbildung keine Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung mit einer österreichischen Ausbildung festgestellt werden. Daher wurde keine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf Elektroinstallateur nachgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergaben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt und der mündlichen Verhandlung.

Im Verwaltungs- und Gerichtsakt finden sich u.a. ausländische Schulzeugnisse und ein (Abschluss-)Diplom samt Übersetzung in Kopie.

Laut Angabe des BF hat er sich den Beruf zunächst innerhalb von drei Monaten einem Unternehmen angeeignet, dies sei für die schulische Ausbildung an der technischen Schule nicht berücksichtigt worden. Die technische Schule habe dann seine Ausbildung an einer wirtschaftlichen Mittelschule betreffend die allgemeinen Fächer berücksichtigt. Er habe dann innerhalb von vier Monaten das erste und zweite Schuljahr an der technischen Schule ablegen können, das dritte Schuljahr habe dann drei Monate gedauert. Der Unterricht betraf nach Angabe des BF theoretische und praktische Fächer, der Unterricht fand ausschließlich an der Schule statt, jeweils 4 Tage/Woche jeweils ca. vier bis fünf Stunden pro Tag. (Angaben des BF in der Verhandlung, OZ 9)

Der Lehrberuf Elektroinstallationstechnik wurde per 1. Juli 2010 durch den Modullehrberuf Elektrotechnik im Hauptmodul Elektro- und Gebäudetechnik ersetzt (https://www.bic.at/berufsinformation.php?brfid=81), die Lehrzeit beträgt 3,5 bzw. 4 Jahre (https://www.bic.at/berufsinformation.php?beruf=elektrotechnik-elektro-und-gebaeudetechnik_modullehrberuf brfid=2476 reiter=1). Verkürzungen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich, eine Verkürzung der Lehrzeit auf weniger als 2 Jahre ist nicht vorgesehen.

Da die facheinschlägige Ausbildung des BF bereits betreffend die Dauer nicht mit einer österreichischen Ausbildung in diesem Bereich vergleichbar ist, ist nicht mehr darauf einzugehen, ob die Ausbildungsinhalte vergleichbar sind und wie die angegebene außerschulische praktische Tätigkeit und weitere vorgelegte Unterlagen zu werten sind. Nach dem Gesetzeswortlaut und der Judikatur ist für die Erfüllung von § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung erforderlich, welche wie oben ausgeführt nicht nachgewiesen wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Strittig ist aus Sicht des BF und der Behörde insbesondere die Frage, ob eine einschlägige Berufsausbildung vorliegt bzw. ob die Mindestpunkteanzahl erreicht ist.

3.1. Maßgebliche Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)

Fachkräfte in Mangelberufen

§ 12a. (1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie 1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können, 2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen, 3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und

sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

Die Fachkräfteverordnung 2024 sieht im Jahr 2024 Elektroinstallateur:innen als bundesweiten Mangelberuf vor (§ 1 Abs. 1 Z 17 AuslBG).

3.2. Judikatur

Die Erläuterungen (1077 Blg. NR 24. GP, RV, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z. 1 AuslBG führen dazu aus: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Die belangte Behörde ist daher mit ihrem in der Gegenschrift geäußerten Einwand im Recht, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht. (VwGH 13.05.2024, Ra 2024/09/0014)

Der Gesetzgeber sieht einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung vor (vgl. VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068, VwSlg. 18558 A). Die abgeschlossene Berufsausbildung in einem Mangelberuf muss einem Lehrabschluss aber nur vergleichbar sein (vgl. VwGH 15.3.2022, Ra 2020/09/0027; VwGH 26.2.2021, Ra 2020/09/0046; siehe auch ErläutRV 1077 BlgNR 24 GP, 12). (VwGH 13.05.2024, Ra 2024/09/0014)

Gemäß § 5 Abs. 1 lit. c des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969 idF BGBl. I Nr. 5/2006 (BAG), ist ein Lehrberuf eine Tätigkeit (neben anderen Erfordernissen), deren sachgemäße Erlernung mindestens zwei Jahre erfordert. Gemäß § 6 Abs. 1 BAG beträgt die Dauer der Lehrzeit in einem Lehrberuf in der Regel drei Jahre. Die aufgrund der Ermächtigung des § 6 Abs. 6 BAG, nach der bestimmte Berufe unter besonderen Voraussetzungen (z.B. vorher erlangter anderer Qualifikationen) in einer verkürzten Lehrzeit erlernt werden können, ergangene Verordnung vom 2. Juni 1987, BGBl. Nr. 251, setzt in ihrem nach wie vor geltenden § 4 hinsichtlich der hier in Frage kommenden Berufsgruppen eine Lehrzeit von zwei Jahren fest.

Die gegenständlich nachgewiesene Ausbildung dauerte jedoch nur 18 Monate, weshalb sie nicht geeignet ist, eine "abgeschlossene Berufsausbildung" im Sinne des § 12a AuslBG und der Fachkräfte-BHZÜV darzustellen. (VwGH 25.01.2013, 2012/09/0068)

3.3. Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Wie schon von der belangten Behörde ausgeführt, hat der BF keine abgeschlossene Berufsausbildung im beantragten Mangelberuf Elektroinstallateur nachgewiesen.

Der BF verfügt unstrittig über keinen österreichischen Lehrabschluss. Eine Vergleichbarkeit mit einer einschlägigen österreichischen Ausbildung wurde schon im Hinblick auf die Dauer der angegebenen fachspezifischen Ausbildung des BF nicht nachgewiesen (vergleiche § 5 Abs. 1 lit c BAG: „Lehrberufe sind Tätigkeiten, […] deren sachgemäße Erlernung mindestens zwei Jahre erfordert.“ und oben die zitierte Judikatur). Daran ändert auch eine mögliche Verkürzung der Lehrzeit nichts.

Somit war schon die Voraussetzung des § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG nicht erfüllt und es war spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG wird festgehalten, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist, da keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die Rechtslage ist eindeutig, die herangezogene Judikatur wurde zitiert.