Spruch
W167 2304588-1/5E
W167 2304591-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela ECKERSDORFER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK als Beisitzer/in über die Beschwerde von XXXX , beide vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , wegen Abweisung des Antrags vom XXXX auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte für Fachkräfte in Mangelberufen (Koch) für den BF 1, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der BF 1 beantragte am XXXX bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eine Rot-Weiß-Rot-Karte für die Tätigkeit als Koch.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab, da die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nach den Kriterien der Anlage B nicht erreicht worden seien und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß § 12a AuslBG daher nicht gegeben seien. 30 Punkte seien für die Qualifikation und 5 Punkte für das Alter vergeben worden. Aufgrund eines Parteiengehörs, sei eine Stellungnahme der BF erfolgt, dass kein Versicherungsnachweis erbracht werden könne, eine Stellungnahme zum zusätzlichen Arbeitskräftebedarf sei nicht erfolgt.
3. In der Beschwerde führten die vertretenen BF im Wesentlichen aus, dass ein Auszug aus der Sozial- oder Pensionsversicherung, wie dies in Österreich möglich sei, in China nicht erbracht werden könne. Eine Voraussetzung eines solchen Nachweises widerspreche auch dem Ziel des § 12a AuslBG, welches vorsieht, dass Drittstaatsangehörige, die in einem Mangelberuf ausreichende Kenntnisse nachweisen könnten, auch in Österreich tätig sein könnten, um dort fehlende Fachkräfte zu ersetzen. Der BF1 habe im Verfahren auch Nachweise über die Gehaltszahlungen vorgelegt. Dabei sei darauf hinzuweisen, dass Zahlungen der Arbeitgeber in China, vor allem in der Gastronomie, oftmals in bar erfolgen würden. Zahlungen würden außerdem oft über Zahlungsanbieter wie Ali-Pay oder WeChat erfolgen. Der BF1 habe nachgewiesen, dass er jedenfalls XXXX nach Abschluss der Berufsausbildung eine ausbildungsadäquate Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Unrichtig sei, dass die BF2 eine Stellung zu einem allfälligen Arbeitskräftebedarf nehmen müsse, dies habe keine Grundlage im Gesetz. Die belangte Behörde diskriminiere Drittstaatsangehörige untereinander und verstoße damit gegen das Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wurde die Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass als Nachweis der Qualifikation ein Abschlusszeugnis und ein Leistungszeugnis vorgelegt worden seien. Auch wenn der Besuch einer dreijährigen Schule bestätigt werde, so sage dies nichts über die konkreten Inhalte und das Ausmaß der Ausbildung aus. Um die Ausbildung beurteilen zu können, sei ein Ausbildungsplan verlangt worden. Eine Lehrausbildung in der Gastronomie in Österreich finde immer in einer Ganztagsbeschäftigung statt. Auch die schulische Ausbildung finde ganztags statt. Liege keine abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf vor, so fehle ein entscheidendes Kriterium für die Zulassung als Fachkraft im Mangelberuf.
5. Die vertretenen BF stellten rechtzeitig einen Vorlageantrag.
6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die Beschwerdevorentscheidung samt Verwaltungsakt und Stellungnahme vor.
7. Die vertretenen BF wurden zur Übermittlung von Dokumenten aufgefordert, welche das Vorbringen einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung sowie der einschlägigen Berufserfahrung als Koch belegen. Innerhalb der Frist langten keine Stellungnahme und keine Dokumente ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF2 betreibt einen Gastronomiebetrieb in Wien.
Am XXXX stellte der BF1 einen Antrag als Fachkraft in einem Mangelberuf.
Laut Arbeitgebererklärung soll der BF1 als Koch (ausgelernter Koch für chinesische Küche) für 40 Wochenstunden für die BF2 auf Dauer tätig werden. Die Einstufung soll mit einem Bruttomonatsgehalt von € 2.519,05 erfolgen.
Der BF1 war zum Zeitpunkt der Antragstellung XXXX alt.
Es konnte keine Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildung mit der österreichischen Ausbildung als Koch festgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt.
Zum Nachweis der Berufsausbildung des BF1 wurden ein Abschlusszeugnis einer ausländischen allgemeinen Mittelfachschule sowie ein Leistungszeugnis einer ausländischen Schule inklusive Übersetzung und notarieller Beurkundung in Kopie mit dem Antrag über den Rechtsvertreter vorgelegt. Weiters wurde eine Arbeitsbescheinigung über die Tätigkeit als Koch zeitlich nach Abschluss der genannten Schule vorgelegt, in welcher auch die Barauszahlung der Gehälter bestätigt wird, inklusive Übersetzung und notarieller Beurkundung in Kopie mit dem Antrag über den Rechtsvertreter vorgelegt. Für beide Unterlagen wurden auch Kopien von Apostillen vorgelegt, welche nach Überprüfung unbedenklich sind.
In der Beschwerdevorentscheidung führte die belangte Behörde ausführlich aus, dass anhand der vorgelegten Unterlagen keine Gleichwertigkeitsprüfung der ausländischen Ausbildung mit einer einschlägigen Lehrausbildung in Österreich möglich ist (Bescheid S. 6, VwAkt ON 40).
Dementsprechend forderte das Bundesverwaltungsgericht mit näheren Erläuterungen die BF zur Nachreichung von Dokumenten auf, welche die einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung sowie die einschlägige Berufserfahrung belegen (jeweils OZ 2). Trotz Ablaufs der Frist am 03.07.2025 langten keine Stellungnahme und keine Dokumente ein. In diesem Zusammenhang wird auf die ständige Judikatur des VwGH verwiesen, wonach mittels E-Mail beim BVwG eingebrachte Schriftsätze keine Rechtswirkungen entfalten (vergleiche jünst VwGH 19.04.2023, Ra 2022/14/0322). Bereits im Aufforderungsschreiben wies das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werden, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert (jeweils OZ 2 S. 3). Da die Lerninhalte und das Stundenausmaß der Berufsausbildung sowie die Berechtigung der ausländischen Schule zur Ausbildung von Köch:innen lediglich durch Vorlage entsprechender unbedenklicher Unterlagen nachgewiesen werden kann und diese im Verfahren nicht vorgelegt wurden, die BF somit ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkamen, war keine mündliche Verhandlung erforderlich und die Feststellungen konnten aufgrund der Aktenlage getroffen werden. Da bereits die einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nicht nachgewiesen wurde, waren keine Feststellungen betreffend die Berufserfahrung gemäß Anlage B zu treffen. Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Nachforderung von Unterlagen betreffend das Vorbringen der BF bestehen nicht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Strittig ist, ob der BF1 über eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung verfügt bzw. ob er die erforderliche Mindestpunkteanzahl erreicht.
3.1. Maßgebliche Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)
Fachkräfte in Mangelberufen
§ 12a. (1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie 1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können, 2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen, 3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und
sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
Die Fachkräfteverordnung 2024 sieht im Jahr 2024 Gaststättenköch:innen als bundesweiten Mangelberuf vor (§ 1 Abs. 1 Z 58 AuslBG).
3.2. Judikatur
Die Erläuterungen (1077 Blg. NR 24. GP, RV, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z. 1 AuslBG führen dazu aus: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Die belangte Behörde ist daher mit ihrem in der Gegenschrift geäußerten Einwand im Recht, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht. (VwGH 13.05.2024, Ra 2024/09/0014)
Der Gesetzgeber sieht einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung vor (vgl. VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068, VwSlg. 18558 A). Die abgeschlossene Berufsausbildung in einem Mangelberuf muss einem Lehrabschluss aber nur vergleichbar sein (vgl. VwGH 15.3.2022, Ra 2020/09/0027; VwGH 26.2.2021, Ra 2020/09/0046; siehe auch ErläutRV 1077 BlgNR 24 GP, 12). (VwGH 13.05.2024, Ra 2024/09/0014)
3.3. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Der BF verfügt unstrittig über keinen österreichischen Lehrabschluss. Eine Vergleichbarkeit mit einer einschlägigen österreichischen Ausbildung wurde nicht nachgewiesen.
Somit war schon die Voraussetzung des § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG nicht erfüllt und es war spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG wird festgehalten, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist, da keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die Rechtslage ist eindeutig, die herangezogene Judikatur wurde zitiert.