JudikaturBVwG

W167 2293590-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
29. Oktober 2024

Spruch

W167 2293590-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela ECKERSDORFER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK als Beisitzer/in über die Beschwerde von XXXX (Beschwerdeführerin, BF), vertreten durch XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Mödling vom XXXX nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , mit dem der Antrag von XXXX (Mitbeteiligte) vom XXXX auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte Fachkraft in Mangelberufen (§12a AuslBG) als „Hausdame“ bei der GmbH als Arbeitgeberin abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Die Mitbeteiligte beantragte bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eine Rot-Weiß-Rot-Karte Fachkraft für Mangelberufe („Hausdame“) bei der angegebenen Arbeitgeberin.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab, da keine Ausbildung vorliege und die Mindestpunkteanzahl nicht erfüllt sei.

3. In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Mindestpunktanzahl erreicht werde.

4. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt und Stellungnahme vor.

5. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Beschwerdeführerin

Die Beschwerdeführerin betreibt ein Gastgewerbe gemäß § 111 Abs.1 Z. 1 u. 2 GewO 1994 Betriebsart: Hotel.

1.2. Zur Mitbeteiligten

Die Mitbeteiligte beantragte eine Rot-Weiß-Rot-Karte Fachkräfte in Mangelberufen.

Die Mitbeteiligte verfügte im Zeitpunkt der Verhandlung über eine Aufenthaltsbewilligung Studierende, welche bis XXXX gültig ist und über eine Beschäftigungsbewilligung seit XXXX für die Tätigkeit als „Zimmermädchen“ bei der Beschwerdeführerin.

Die Beschreibung der aktuellen Tätigkeit der Mitbeteiligten, welche diese im Rahmen einer Beschäftigungsbewilligung für die Beschwerdeführerin ausübt, entspricht der eines Stubenmädchens, wobei es sich um einen Anlern- und Hilfsberuf handelt, sowie der einer Housekeeping Supervisor (vergleiche Verhandlung OZ 9, S. 4).

Die Mitbeteiligte hat im Ausland ein technisches Studium absolviert und studiert auch in Österreich eine technische Studienrichtung.

Die Mitbeteiligte verfügt keine einschlägige Ausbildung in einem Mangelberuf (beispielsweise § 1 Abs. 1 Z 75 Fachkräfteverordnung 2024: Wirtschafter/innen, andere Hotel-, Gaststättenfachleute, Heimverwalter/innen). Das vorgelegte Bestätigung vom XXXX über den eintägigen Besuch einer Schulung XXXX mit 5 Lerneinheiten ist weder von seinem Inhalt noch von seiner Dauer als (vergleichbare) einschlägige Ausbildung in einem Mangelberuf anzusehen.

1.3. Zur beantragten Tätigkeit

Arbeitgebererklärung, Tätigkeit: Hausdame (ursprünglich auch: Reservierungsassistentin, Housekeeping), Beschreibung: Housekeeping, Betreuung Personal, Kontrolle, Gästekommunikation, Rezeption, Buchung, 40 Stunden/Woche, Bruttoentlohnung EUR 1.800, 08:00-17:00 Uhr.

Ein weiterer Aufgabenbereich der Mitbeteiligten wäre auch die Tätigkeit als Housekeeping Supervisor.

Die Mitbeteiligte soll an einem Standort in Niederösterreich tätig werden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergaben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt und der mündlichen Verhandlung. Insbesondere ist aktenkundig, dass eine Rot-Weiß-Rot-Karte für Fachkräfte in Mangelberufen beantragt wurde (VwAkt ON 1).

Das AMS Berufsinformationssystem beschreibt die angeführten Berufe wie folgt:

Stubenbursch/-mädchen (https://bis.ams.or.at/bis/beruf/276-Stubenbursch-m%C3%A4dchen?query=Zimmerm%C3%A4dchen phrase_search=1): „Stubenmädchen und Stubenburschen reinigen in Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben die Gästezimmer. Sie überziehen die Betten, wechseln die Handtücher und ergänzen Toilette-Utensilien. Weiters sorgen sie dafür, dass die Schmutzwäsche in die Wäschekammer gebracht wird.“ Es handelt sich dabei um einen Anlern- und Hilfsberuf.

Housekeeping Supervisor (https://bis.ams.or.at/bis/beruf/285-Housekeeping%20Supervisor%20(mw)?query=Hausdame phrase_search=1). „Housekeeping Supervisors sind für Ordnung und Sauberkeit sämtlicher Räume und Einrichtungen in einem Hotel verantwortlich. Sie überwachen die Reinigung und Instandhaltung eines Hotels und erstellen Einsatzpläne für das Reinigungs- und Zimmerpersonal. Sie verwalten Reinigungsmaterialien und -geräte sowie Service- und Ersatzteile im Hotel (z. B. Schreibmaterialien oder Glühbirnen). Sie führen schriftliche Aufzeichnungen über den Personal- und Wareneinsatz. Zudem realisieren sie die Organisation, Schulung und Führung von MitarbeiterInnen. Sie können auch Funktionen der Gästebetreuung übernehmen.“

WirtschafterIn in Gastronomie und Hotellerie (https://bis.ams.or.at/bis/suche.php?query=WirtschafterIn+in+Gastronomie+und+Hotellerie): „Hotel- und Gastgewerbekaufleute erledigen vielfältige Organisations- und Verwaltungsaufgaben in Hotels, Restaurants und anderen gastgewerblichen Betrieben. Je nach Arbeitsbereich sind die Haupttätigkeiten unterschiedlich: An der Rezeption erstellen sie Angebote, bearbeiten Buchungen, erledigen Check-Ins und Check-Outs und betreuen die Gäste. Teilweise arbeiten sie auch im Marketing mit, indem sie Angebote auf Online-Plattformen stellen oder Social Media-Beiträge erstellen. Diese Tätigkeiten werden jedoch auch im Back-Office erledigt, wo u. a. auch die Bestellung von Waren, Betreuung von LieferantInnen, Organisation von Veranstaltungen und diverse buchhalterische und administrative Aufgaben erledigt werden. […]“

Das vorgelegte Zertifikat bestätigt Schulungsinhalte laut DIN 10514 und eine Dauer von 5 Lehreinheiten an einem Tag. Laut Internet werden folgende Inhalte vermittelt: XXXX

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung

Strittig ist, ob die Voraussetzungen des § 12a AuslBG erfüllt sind, dies insbesondere im Hinblick auf die die Frage ob eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung in einem Mangelberuf vorliegt.

3.1. Maßgebliche Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG)

Fachkräfte in Mangelberufen

§ 12a. (1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie 1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können, 2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen, 3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und

sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

(2) Für Berufe im Bereich des öffentlichen Verkehrs gilt Abs. 1 Z 1 mit einer vorliegenden Berechtigung nach den einschlägigen eisenbahn- oder verkehrsrechtlichen Bestimmungen oder einer abgeschlossenen Berufsausbildung (mindestens einem Lehrabschluss oder Abschluss einer höheren Schule entsprechend), die für die Erlangung dieser Berechtigung notwendig ist, als erfüllt.

Anlage B

Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a

3.2. Auszug aus der Fachkräfteverordnung 2024 (FachkräfteVO 2024)

§ 1. (1) Für das Jahr 2024 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 für eine Beschäftigung im gesamten Bundesgebiet zugelassen werden können: […] 75. Wirtschafter/innen, andere Hotel-, Gaststättenfachleute, Heimverwalter/innen […]

§ 2. Die Bezeichnung der im § 1 genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft. Vor Ablauf des 31. Dezember 2024 eingebrachte Anträge gemäß § 20d Abs. 1 Z 2 AuslBG sind nach dieser Verordnung zu erledigen.

2.4. Für den Beschwerdefall bedeutet das:

Mit der Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes durch BGBl. I Nr. 25/2011 soll eine flexiblere, mit personenbezogenen und arbeitsmarktpolitischen Kriterien kombinierte Neuzuwanderung von qualifizierten Arbeitskräften ermöglicht werden, um vor allem besonders qualifizierten Personen eine Option für eine Zuwanderung nach Österreich zu eröffnen und den Beschäftigungsstandort Österreich attraktiver machen [vergleiche dazu 1077 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und Erläuterungen, Zu Art. 1 Z 17 (§§ 12, 12a, 12b, 12c, 12d und 13 AuslBG sowie Anlage A, B und C)].

Grundvoraussetzung für die Zulassung in einem in der Fachkräfteverordnung festgelegten Mangelberuf gemäß § 12a AuslBG ist der Nachweis einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung. Bereits die Materialien verweisen darauf, dass „eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nach[zu]weisen [ist], die einem Lehrabschluss vergleichbar ist“ oder „der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet.“ [1077 der Beilagen XXIV. GP - Regierungsvorlage - Vorblatt und Erläuterungen, Fachkräfte in Mangelberufen (§§ 12a und 13 AuslBG)].

Auch die Judikatur verlangt eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung als Voraussetzung des § 12a AuslBG:

Die Erläuterungen (1077 Blg. NR 24. GP, RV, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z. 1 AuslBG führen dazu aus: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Die belangte Behörde ist daher mit ihrem in der Gegenschrift geäußerten Einwand im Recht, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht. (VwGH 13.05.2024, Ra 2024/09/0014)

Der Gesetzgeber sieht einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung vor (vgl. VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068, VwSlg. 18558 A). Die abgeschlossene Berufsausbildung in einem Mangelberuf muss einem Lehrabschluss aber nur vergleichbar sein (vgl. VwGH 15.3.2022, Ra 2020/09/0027; VwGH 26.2.2021, Ra 2020/09/0046; siehe auch ErläutRV 1077 BlgNR 24 GP, 12). (VwGH 13.05.2024, Ra 2024/09/0014)

Im Zusammenhang mit der Ausbildungsdauer hat die Ausbildung einer Lehrausbildung nur vergleichbar zu sein, eine lediglich 18-monatige Ausbildung (dort im Bereich der Eis- und Süßalimenteerzeugung) ist nicht als gleichwertig anzusehen (vgl. VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068, zu einer Beschäftigungsbewilligung). Diese zeitliche Dimension darf auch beim Kriterium "spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten" nicht gänzlich außer Acht gelassen werden, bedarf es doch auch für deren Erwerb einer entsprechenden Zeit (vgl. VwGH 26.2.2021, Ra 2020/09/0046). (VwGH 01.09.2022, Ra 2021/09/0260)

Die Fachkräfteverordnung 2024 verweist bei den Berufsbezeichnungen auf die Berufssystematik des Arbeitsmarktservice (§ 2 FachkräfteVO 2024), weshalb die Berufsbezeichnung „Wirtschafter/innen, andere Hotel-, Gaststättenfachleute, Heimverwalter/innen“ (§ 1 Abs. 1 Z 75 FachkräfteVO 2024) in diesem Sinne auszulegen ist. Dementsprechend liegt hier das Berufsbild „WirtschafterIn in Gastronomie und Hotellerie“ (https://bis.ams.or.at/bis/suche.php?query=WirtschafterIn+in+Gastronomie+und+Hotellerie bzw. https://www.berufslexikon.at/berufe/1877-WirtschafterIn-Gastronomie-Hotellerie/#ausbildung) vor. Diesbezüglich scheint zwar keine konkrete Lehrausbildung auf. Beim Berufsprofil wird allerdings auf „Hotel- und Gastgewerbekaufmann/-frau“ verwiesen, das Berufslexikon hält fest: „Eine gastronomische oder touristische Ausbildung bildet eine gute Grundlage für diesen Beruf. In Betracht kommen vor allem berufsbildende mittlere und höhere Schulen. Große Gastronomie- und Hotelketten bilden darüber hinaus ihr Personal betriebsintern aus. Organisationen wie die Österreichische Hoteliervereinigung (ÖHV) bieten ebenfalls Aus- und Weiterbildungen an. WirtschafterInnen in Gastronomie und Hotellerie müssen auch über wirtschaftliches Know-how verfügen. So sind auch Zusatzqualifikationen z.B. im Bereich Betriebswirtschaftslehre, Rechnungswesen und Einkauf vorteilhaft.“

Es wird nicht verkannt, dass keine konkrete Lehrausbildung für Wirtschafter:in in Gastronomie und Hotellerie zur Verfügung steht. Allerdings verfügt die Mitbeteiligte über keinerlei geeignete Nachweise über eine Ausbildung, welche für die angestrebte Tätigkeit einschlägig ist. Somit wurde keine einschlägige Ausbildung nachgewiesen, weshalb die Voraussetzung des § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG nicht erfüllt ist. Daran ändert auch ein technisches ausländisches Studium bzw. das in Österreich aktuell verfolgte technische Studium nichts.

Wie bereits vom AMS ausgeführt wurde, hat die BF auch die Mindestpunkteanzahl der Anlage B nicht erreicht, da keine einschlägige Qualifikation und dementsprechend auch keine ausbildungsadäquate Berufserfahrung nachgewiesen wurde.

Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass Housekeeping-Supervisor nicht unter die Bezeichnung des § 12a Abs. 1 Z 75 FachkräfteVO zu subsumieren ist und dass auch für die Tätigkeit als Housekeeping-Supervisor Lehrausbildungen in den Bereichen Hotel- und GastgewerbeassistentIn bzw. Hotelkaufmann/-frau, der Abschluss einer berufsbildenden mittlere Schule im Bereich Tourismus, Gastronomie oder eine berufsbildenden höheren Schule im Bereich Tourismus, Gastronomie angegeben sind. Soweit diese Tätigkeit lediglich als angelernte Tätigkeit ausgeführt wird, wird darauf verwiesen, dass die Systematik des § 12a AuslBG abgeschlossene, einschlägige Berufsausbildungen für die dort angeführten Mangelberufe fordert und daher ein Anlern- und Hilfstätigkeiten der Systematik nicht entsprechen, mag auch die/die Arbeitgeberin mit der angelernten Tätigkeit zufrieden sein.

Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nich zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen ist eindeutig.

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