W167 2308772-1/10E
W167 2308775-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela DINHOBL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK als Beisitzer/in über die Beschwerde von XXXX (beschwerdeführende Partei 1 = BF1) und XXXX (beschwerdeführende Partei 2 = BF2), StA. China, beide vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom XXXX , wegen Abweisung des Antrags auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte für Fachkräfte in Mangelberufen als Köchin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. BF2 beantragte bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eine Rot-Weiß-Rot-Karte für die Tätigkeit als Köchin bei BF1.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag mit näherer Begründung ab, da lediglich Punkte für das Alter und so die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nach den Kriterien der Anlage B nicht erreicht worden seien und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß § 12a AuslBG daher nicht gegeben seien.
3. In der Beschwerde führten die vertretenen BF im Wesentlichen aus, dass ein Personalbedarf bei BF1 vorhanden sei, dass eine einschlägige dreijährige Berufsausbildung der BF2 vorliege ebenso wie eine achtjährige ausbildungsadäquate Berufserfahrung, was den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen sei, und dass die Mindestpunkteanzahl erreicht werde.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung wies die belangte Behörde die Beschwerde mit näherer Begründung ab.
5. Die vertretenen BF stellten einen Vorlageantrag.
6. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
7. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF1 ist ein Gastronomiebetrieb in Wien.
Am XXXX stellte die BF2 einen Antrag als Fachkraft in einem Mangelberuf. Laut Arbeitgebererklärung soll die MB als Köchin für 40 Wochenstunden für die BF1 tätig werden. Die Einstufung soll mit einem näher angegebene Bruttomonatsgehalt erfolgen.
Aus dem vorgelegten ausländischen Zertifikat Berufsqualifikation Stufe II der BF2 aus dem XXXX sind eine Einstufung als Koch sowie die Punkte der theoretischen und praktischen Prüfung ersichtlich. Das ausländische Abschlussdiplom von XXXX bestätigt eine dreijährige Ausbildung der BF2 zur Köchin, den Besuch der Lehranstalt im angegeben Zeitraum, das Bestehen aller vorgeschriebenen Fächer und die Absolvierung der Ausbildung. Der Notenliste ist zu entnehmen, in welchen Fächern die BF2 Prüfungen abgelegt hat, „praktische Übungen“ und „Praxis im Betrieb“ ist ohne Notenangabe angeführt.
Es wurden keine Unterlagen vorgelegt, aus denen sich Inhalt und Umfang der einzelnen Fächer ergibt bzw. Angaben dazu, ob, in welcher Form und in welchem Umfang eine praktische Ausbildung der BF2 erfolgte.
Es wurden zwei ausländische Dienstzeugnisse vorgelegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergaben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt, deren Inhalt die Parteien im Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten sind. Sie sind im Verfahren den Angaben der belangten Behörde nicht substantiiert entgegengetreten bzw. haben auch keine weiteren Unterlagen zur Untermauerung des Vorbringens vorgelegt. Laut Angabe in der Verhandlung wurden alle verfügbaren Unterlagen vorgelegt (jeweils OZ 8).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der – zulässigen und rechtzeitigen – Beschwerde
3.1. Maßgebliche Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG)
„Fachkräfte in Mangelberufen
§ 12a. (1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie 1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können, 2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen, 3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und
sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
(2) […]“
3.2. Judikatur
Die Erläuterungen (1077 Blg. NR 24. GP, RV, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z. 1 AuslBG führen dazu aus: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Die belangte Behörde ist daher mit ihrem in der Gegenschrift geäußerten Einwand im Recht, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht. (VwGH 13.05.2024, Ra 2024/09/0014)
Der Gesetzgeber sieht einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung vor (vgl. VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068, VwSlg. 18558 A). Die abgeschlossene Berufsausbildung in einem Mangelberuf muss einem Lehrabschluss aber nur vergleichbar sein (vgl. VwGH 15.3.2022, Ra 2020/09/0027; VwGH 26.2.2021, Ra 2020/09/0046; siehe auch ErläutRV 1077 BlgNR 24 GP, 12). (VwGH 13.05.2024, Ra 2024/09/0014)
2.4. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Es ist zu prüfen, ob BF2 über eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung im Mangelberuf verfügt bzw. ggf. die erforderliche Mindestpunkteanzahl erreicht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss die einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung in den Fällen des § 12a AuslBG nachgewiesen werden. Dies kann durch einen österreichischen Lehrabschluss oder einem österreichischen BHS-Abschluss nachgewiesen werden oder eine vergleichbare Ausbildung aus dem Ausland.
BF2 verfügt über keine österreichische (Berufs-)Ausbildung. Dementsprechend ist zu prüfen, ob eine im Ausland absolvierte Ausbildung mit einer entsprechenden österreichischen Ausbildung im Mangelberuf vergleichbar ist.
Eine quantitative und qualitative Vergleichbarkeit mit einer österreichischen Ausbildung zum Koch ist aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht möglich, da diese keine Angaben zum Ausbildungsinhalt und der jeweiligen Ausbildungsdauer der einzelnen Bereiche enthalten. Die vorgelegten Unterlagen sind somit nicht geeignet, eine Vergleichbarkeit der vorgebrachten Ausbildung mit einer entsprechenden österreichischen Ausbildung zu ermöglichen.
Da schon die Vergleichbarkeit der Ausbildung nicht festgestellt werden konnte und somit bereits die Voraussetzung des § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG nicht nachgewiesen wurde, ist das weitere Beschwerdevorbringen (Personalbedarf der BF1, Berufserfahrung des BF2) nicht mehr einzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Rechtslage und Judikatur sind eindeutig.