Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Daria MACA-DAASE als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Manuela DINHOBL und den fachkundigen Laienrichter Mag. Johannes DENK als Beisitzer/in über die Beschwerde von XXXX (beschwerdeführende Partei = BF), gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom XXXX , wegen Abweisung des Antrags von XXXX (mitbeteiligte Partei = MB), StA. China, vom XXXX auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot Karte für Fachkräfte in Mangelberufen als Köchin nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. MB beantragte bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eine Rot-Weiß-Rot-Karte für die Tätigkeit als Chefköchin bei BF.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag mit näherer Begründung ab, da die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten nach den Kriterien der Anlage B nicht erreicht worden seien und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte gemäß § 12a AuslBG daher nicht gegeben seien.
3. In der Beschwerde führte die BF im Wesentlichen aus, dass die zusätzliche Kochausbildung, die die MB im XXXX abgeschlossen habe, fälschlicherweise als primäre Ausbildung anerkannt worden sei. Dadurch sei ihre Berufserfahrung nicht berücksichtigt worden.
Die MB habe im XXXX ihre Ausbildung zur Köchin nach einem 3-jährigem Studium erfolgreich abgeschlossen (Abschlusszeugnis). Die MB habe ebenfalls im XXXX die primäre berufliche Qualifikation als Köchin erlangt (Zertifikat der primären Kochqualifikation). Im näher bezeichneten Zeitraum sei die MB als Köchin in einem Restaurant tätig gewesen und habe daher eine Berufserfahrung von mehr als 8 Jahren. Im XXXX habe die MB eine zusätzliche Kochausbildung absolviert (Zertifikat der mittleren/fortgeschrittenen Kochqualifikation).
4. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
5. Am XXXX fand eine mündliche Verhandlung in Abwesenheit statt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF ist ein Gastronomiebetrieb in Wien.
Am XXXX stellte die MB einen Antrag als Fachkraft in einem Mangelberuf. Laut Arbeitgebererklärung soll die MB als Chefköchin für 40 Wochenstunden für die BF tätig werden. Die Einstufung soll mit einem näher angegebene Bruttomonatsgehalt erfolgen.
Aus dem vorgelegten ausländischen Zeugnis von MB aus dem XXXX ergeben sich eine Ausbildungsdauer von drei Jahren, das Hauptfach Chinesische Küche, Kochtechniken und Ernährung, das Datum des Abschlusses, die Fächer und die Noten in einem Punktesystem. Das ausländische Zertifikat für berufliche Fähigkeiten aus XXXX für den Beruf chinesische Köchin enthält Angaben zum Qualifikationsniveau und dass die MB einen theoretischen Wissenstest und einen operationellen Fähigkeitstest mit einer bestimmten Punkteanzahl bestanden hat. Konkrete Inhalte und Angaben über das genaue zeitliche Ausmaß der Ausbildung in den jeweiligen Fächern sind den vorgelegten Unterlagen nicht zu entnehmen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergaben sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt, deren Inhalt die Parteien im Verfahren nicht substantiiert entgegengetreten sind. Sie sind im Verfahren den Angaben der belangten Behörde nicht substantiiert entgegengetreten bzw. haben auch keine weiteren Unterlagen zur Untermauerung des Vorbringens vorgelegt. Insbesondere wurden entgegen der Mitwirkungspflicht keine aussagekräftigen Unterlagen betreffend Inhalt und Umfang der angegebenen ausländischen Ausbildungen vorgelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der – zulässigen und rechtzeitigen – Beschwerde
3.1. Maßgebliche Vorschriften des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG)
„Fachkräfte in Mangelberufen
§ 12a. (1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie 1. eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können, 2. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen, 3. für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und
sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.
(2) […]“
3.2. Judikatur
Die Erläuterungen (1077 Blg. NR 24. GP, RV, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z. 1 AuslBG führen dazu aus: "Es können somit nur Fachkräfte zugelassen werden, die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet." Die belangte Behörde ist daher mit ihrem in der Gegenschrift geäußerten Einwand im Recht, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht. (VwGH 13.05.2024, Ra 2024/09/0014)
Der Gesetzgeber sieht einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung vor (vgl. VwGH 25.1.2013, 2012/09/0068, VwSlg. 18558 A). Die abgeschlossene Berufsausbildung in einem Mangelberuf muss einem Lehrabschluss aber nur vergleichbar sein (vgl. VwGH 15.3.2022, Ra 2020/09/0027; VwGH 26.2.2021, Ra 2020/09/0046; siehe auch ErläutRV 1077 BlgNR 24 GP, 12). (VwGH 13.05.2024, Ra 2024/09/0014)
2.4. Für den Beschwerdefall bedeutet das:
Es ist zu prüfen, ob MB über eine ausbildungsadäquate Berufserfahrung im Mangelberuf verfügt bzw. ggf. die erforderliche Mindestpunkteanzahl erreicht.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss die einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung in den Fällen des § 12a AuslBG nachgewiesen werden. Dies kann durch einen österreichischen Lehrabschluss oder einem österreichischen BHS-Abschluss nachgewiesen werden oder eine vergleichbare Ausbildung aus dem Ausland.
MB verfügt über keine österreichische (Berufs-)Ausbildung. Dementsprechend ist zu prüfen, ob eine im Ausland absolvierte Ausbildung mit einer entsprechenden österreichischen Ausbildung im Mangelberuf vergleichbar ist.
Die vorgelegten Unterlagen sind nicht geeignet, um eine Vergleichbarkeit der vorgebrachten Ausbildung mit einer entsprechenden österreichischen Ausbildung zu ermöglichen.
Eine quantitative und qualitative Vergleichbarkeit mit einer österreichischen Ausbildung zum Koch ist aufgrund der vorgelegten Unterlagen nicht möglich, da diese keine Angaben zum Ausbildungsinhalt und der jeweiligen Ausbildungsdauer der einzelnen Bereiche enthalten.
Da schon die Vergleichbarkeit der Ausbildung nicht festgestellt werden konnte und somit bereits die Voraussetzung des § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG nicht nachgewiesen wurde, ist auf die behauptete Berufserfahrung des BF2 nicht mehr einzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Rechtslage und Judikatur sind eindeutig.