JudikaturVwGH

Ra 2019/17/0014 3 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
12. November 2019

Die Kenntnis des Betroffenen, welche den Fristenlauf auslöst, bezieht sich auf das faktische Geschehen der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (vgl. VwGH 24.2.2005, 2002/07/0086, zur im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des § 67c Abs. 1 AVG) und nicht auf die Kenntnis des Betroffenen, welcher Behörde das Handeln der einschreitenden Organe zuzurechnen ist. Damit wird nicht nur gewährleistet, dass der Beginn des Fristenlaufs möglichst objektivierbar und unschwer zu bestimmen ist (vgl. VwGH 15.12.2015, Ro 2015/01/0008, wonach auch eine psychische Beeinträchtigung des Betroffenen dem Beginn des Fristenlaufs ab Kenntnis der faktischen Amtshandlung nicht entgegensteht), sondern auch, dass das Maßnahmenbeschwerdeverfahren und insbesondere die Ermittlungen des Verwaltungsgerichts zeitnah zum faktischen Geschehen und effizient durchgeführt werden können. Sollte sich in der Folge herausstellen, dass die bekämpfte Maßnahme einer anderen Behörde zuzurechnen ist, als in der Maßnahmenbeschwerde angeführt, und deswegen das angerufene Verwaltungsgericht nicht zur Entscheidung über diese Beschwerde zuständig sei, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 17 VwGVG die Maßnahmenbeschwerde ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

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