BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Rektorates der Universität Wien vom 11.11.2024, Zl. 19332 204/639291-MA-KS-W24, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung der Vizerektorin für Studium und Lehre der Universität Wien vom 27.02.2025, Zl. 19332 2024/639291-MA-KS-W24:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und § 31 Abs 1 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer ist XXXX Staatsbürger, wohnhaft in XXXX und stellte am 24.07.2024 einen Antrag auf Zulassung zum Masterstudium Informatik an der Universität Wien. Unter einem übermittelte er ein englischsprachiges Diplom seines Bachelorstudiums am Department of Information Systems der Faculty of Computer Science der XXXX , einer öffentlichen Universität in der Stadt XXXX , samt englischsprachiger Transkripte und weiterer englischsprachiger Dokumente.
2. Mit Bescheid vom 11.11.2024 wies die belangte Behörde den Antrag ab und begründete dies damit, dass XXXX Studienabschlüsse allgemein ein wesentlich geringeres Bildungsniveau aufwiesen, weshalb die Voraussetzung der allgemeinen Universitätsreife für die Zulassung zu einem Masterstudium nicht erfüllt sei.
3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mittels E-Mail vom 16.11.2024 fristgerecht Beschwerde, wiederum in gänzlich englischer Sprache, in welcher er nochmals seinen Bachelor-Abschluss an der XXXX in XXXX , sowie eine vierjährige Arbeitserfahrung als „Data Quality Control Officer“ und „Data Entry Officer“ hervorhob.
4. Mittels Parteiengehör vom 19.11.2024 informierte die belangte Behörde den Beschwerdeführer nunmehr auf Englisch darüber, dass gemäß den Empfehlungen des österreichischen Bildungsministeriums XXXX Bachelorstudienabschlüsse nicht das erforderliche Bildungsniveau für die Zulassung zu Masterstudien in Österreich aufweisen würden und forderte ihn gleichzeitig auf, sich dazu zu äußern oder allenfalls die Beschwerde zurückzuziehen.
Der Beschwerdeführer replizierte mittels erneut englischsprachigem E-Mail, dass er ein Bachelorstudium an der XXXX , absolviert habe, dieses von internationalen Universitäten anerkannt werde, und ersuchte um erneute Prüfung seines Antrags.
5. Der Akt wurde in weiterer Folge dem Senat der Universität Wien übermittelt, der in seiner Sitzung am 23.01.2025 beschloss, ein Gutachten abzugeben, in welchem er unter Anführung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen zusammengefasst ausführte, dass XXXX Studienabschlüsse gemäß einer Auskunft von ENIC NARIC Austria generell ein wesentlich geringeres Bildungsniveau als österreichische Bildungsabschlüsse aufwiesen, sodass im konkreten Fall die allgemeine Universitätsreife nicht nachgewiesen werde, daher keine Zulassung erfolgen könne, und empfahl, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
6.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.02.2025, Zl. 19332 2024/639291-MA-KS-W24, zugestellt am selben Tag, wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend wurde sinngemäß und zusammengefasst erneut ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Bachelorstudium Computer Science an der XXXX , zwar erfolgreich abgeschlossen habe, jedoch gemäß der Empfehlung von ENIC NARIC Austria vom 04.11.2024 XXXX Bachelorstudienabschlüsse nie die Bachelorwertigkeit erreichen würden, weshalb kein Zugang zu Masterstudien mit solchen Abschlüssen gegeben sei und der Beschwerdeführer hat daher nicht den Abschluss eines Studiums mindestens desselben Bildungsniveaus an einer anerkannten ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung nachgewiesen habe, weshalb die allgemeine Universitätsreife gemäß § 64 Abs 3 UG daher nicht erfüllt sei.
7. Mit auf Englisch verfasstem E-Mail vom 01.03.2025, bei der belangten Behörde eingelangt am selben Tag, berief sich der Beschwerdeführer auf andere Studierende der XXXX , welche zum angestrebten Studium an der Universität Wien zugelassen worden wären, und ersuchte um erneute Überprüfung der Entscheidung.
8. Mit Begleitschreiben vom 13.03.2025 legte die belangte Behörde die Beschwerdesache samt zugehörigem Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor (eingelangt am 25.03.2025).
9.Mit Beschluss vom 31.03.2025 trug das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 17 VwGVG iVm § 10 Abs 1 ZustG auf, binnen einer Frist von zwei Wochen einen Zustellbevollmächtigten in Österreich namhaft zu machen; sollte der Beschwerdeführer diesem Auftrag nicht fristgerecht nachkommen, wurde er darauf hingewiesen, dass Zustellungen an die dem Gericht bekannte Adresse ohne Zustellnachweis erfolgen könnten. In diesem Fall gelte ein übersandtes Dokument zwei Wochen nach der Übergabe an den Zustelldienst als zugestellt. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer postalisch übermittelt, konnte jedoch nicht zugestellt werden. Ebenso wurde der Beschluss dem Beschwerdeführer per Cryptshare-Dienst der Justiz, einer Webanwendung, welche einen verschlüsselten Datenaustausch zwischen zwei Stellen gewährleistet, am 01.04.2025 um 13:52:16 Uhr übermittelt und von diesem am selben Tag um 17:01 Uhr abgerufen.
10.Mit weiterem Schreiben vom 31.03.2025 erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer einen Verbesserungsauftrag gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs 3 AVG und führte darin aus, dass schriftliche Anbringen an das BVwG im gegenständlichen Fall in deutscher Sprache abzufassen seien, dies jedoch einen verbesserungsfähigen Mangel darstelle (vgl. VwGH 02.11.2023, Ra 2022/02/0221, mwN) und forderte ihn zur Behebung des Mangels binnen vier Wochen auf.
Im Zuge dessen wurde darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist die Beschwerde zurückgewiesen werde. Ebenso wurde auf die Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-EVV) hingewiesen und hiezu explizit angemerkt, dass ein E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung sei (§ 1 Abs 1 letzter Satz BVwG-EVV).
11. Der genannte Verbesserungsauftrag wurde dem Beschwerdeführer am 01.04.2025 mangels einer zustellfähigen Adresse ebenso mittels Cryptshare-Dienst der Justiz um 13:52:16 Uhr übermittelt und am selben Tag um 17:01:20 Uhr von ihm abgerufen.
12. Mit am 02.04.2025 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem E-Mail erstattete der Beschwerdeführer einen Verbesserungsversuch, in welchem er zwar die Beschwerde auf Deutsch formulierte, eine zulässige Einbringung einer Beantwortung des Verbesserungsauftrages erfolgte jedoch nicht.
Damit ist der Beschwerdeführer dem Auftrag zur Verbesserung seiner Eingabe nicht nachgekommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang und Sachverhalt wird – um Wiederholungen zu vermeiden – als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.
2. Beweiswürdigung:
Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, das Agrarverfahrensgesetz – AgrVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde
3.2.Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren bei Bescheidbeschwerden vor den Verwaltungsgerichten, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, (soweit hier relevant) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Aus Art 8 Abs 1 B-VG folgt, dass die deutsche Sprache im Verkehr mit österreichischen Ämtern und Behörden zu verwenden ist (vgl. Kolonovits, Sprachenrecht 26 ff; Marko in Korinek/Holoubek, B-VG Art 8 Abs 1 Rz 4 f). Mündliche und schriftliche Anbringen im Sinne des § 13 Abs 1 AVG sind daher in deutscher Sprache einzubringen (vgl. etwa VwGH 20.06.2017, Ra 2016/01/0288; 22.11.2011, 2007/04/0096; sowie auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 18).
Wird ein schriftliches Anbringen nicht in deutscher Sprache oder in einer zusätzlich zum Deutschen zulässigen Amtssprache abgefasst, so stellt dies einen nach § 13 Abs 3 AVG verbesserungsfähigen Mangel dar (vgl. VwGH 02.11.2023, Ra 2022/02/0221, mwH).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184 ,und 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder wegen eines Versehens mangelhaft sind. Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075 und 07.09.2009, 2009/05/0153).
Gemäß §§ 13 Abs 3 AVG, 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
3.3.Gegenständlich wurde die – wie oben dargestellt – mangelhafte Beschwerde einem Verbesserungsverfahren im Sinne der §§ 13 Abs 3 AVG, 17 VwGVG unterzogen, der Beschwerdeführer wurde auf die Folgen der nicht rechtzeitigen Behebung des Mangels sowie auf die rechtskonformen Einbringungsmöglichkeiten hingewiesen. Das entsprechende Schreiben, mit dem eine vierwöchige Frist ab Zustellung gesetzt wurde, wurde dem Beschwerdeführer am 01.04.2025 zugestellt.
Zwar hat der Beschwerdeführer in Reaktion auf den Verbesserungsauftrag ein E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet; bei einem E-Mail handelt es sich entsprechend der BVwG-EVV aber um keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen, worauf der Beschwerdeführer im Verbesserungsauftrag auch explizit hingewiesen wurde. So vermag ein mittels E-Mail beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachter Schriftsatz auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtswirkungen zu entfalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061; 15.03.2018, Ra 2017/21/0155). Im vorliegenden Fall ist die Eingabe demgemäß als nicht eingebracht anzusehen (vgl. VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0014). Das Mängelbehebungsverfahren blieb aus diesem Grund insoweit erfolglos, als der Beschwerdeführer trotz des Hinweises auf rechtskonforme Einbringungen den gegenständlichen Mangel nicht behoben hat.
Daher ist die gegenständliche Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
3.4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, und sich zudem aus der Aktenlage ergibt, dass das Anbringen des Beschwerdeführers als unzulässig zurückzuweisen war, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben (vgl. etwa Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2. Auflage [2018] § 24 VwGVG Anm. 7 mit Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe hierzu die obig zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen ist.
Rückverweise