JudikaturBVwG

L532 2304864-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
29. Januar 2025

Spruch

L532 2304864-1/4E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2024, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach dem AsylG und dem FPG:

A)

Die Beschwerde wird wegen Wegfalls der Beschwer gem. § 28 Abs 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 06.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Wesentlichen führte der BF im Zuge der polizeilichen Erstbefragung am selben Tag zu seinem Fluchtgrund aus, er habe in der Türkei die kurdische Partei HDP unterstützt, weshalb in die Behörden nicht in Ruhe gelassen hätten und er keine Arbeit gefunden habe.

2. Am 25.11.2024 wurde der BF von einem Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) niederschriftlich einvernommen, wobei er seine Fluchtgründe konkretisierte.

3. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Bundesamt mit Bescheid vom 26.11.2024 gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen dem BF gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.).

Das Bundesamt begründete seine Entscheidung zusammengefasst damit, dem BF sei es misslungen, seine Fluchtgründe glaubhaft zu machen.

4. Gegen den genannten Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

5. Am 29.01.2025 informierte die bB das Bundesverwaltungsgericht (i.d.F. „BVwG“) davon, dass der BF das österreichische Bundesgebiet am 24.01.2025 im Rahmen einer unterstützten freiwilligen Rückkehr verlassen hat.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF stellte am 06.06.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid vom 26.11.2024 abgewiesen und auch eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der Bescheid wurde mit 02.12.2024 rechtswirksam zugestellt. Durch die Vertretung wurde mit 18.12.2024 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.

Am 24.01.2025 (sohin binnen rund eines Monats nach Beschwerdeerhebung) kehrte der BF im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr in die Türkei zurück, was die bB dem BVwG mit Eingabe vom 29.01.2025 zur Kenntnis brachte.

Der BF hält sich nicht mehr im Bundesgebiet auf. Sein Rechtsschutzinteresse am gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist weggefallen. Er hat kein Interesse mehr an der Kontrolle der behördlichen Entscheidung durch das BVwG.

2. Beweiswürdigung:

Das erkennende Gericht hat durch die vorliegenden Verwaltungsakte Beweis erhoben.

Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das BVwG in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

Die Feststellung über freiwillige Ausreise ergibt sich zweifelsfrei aus der behördlichen Eingabe vom 29.01.2025 und den beigeschlossenen Beweismitteln. Die Schlussfolgerung, das Rechtsschutzinteresse sei weggefallen, ergibt sich bei lebensnaher Betrachtung des Verhaltens des BF im Beschwerdeverfahren und werden schutzsuchende Fremde diesbezüglich auch bei Stellung eines Antrags auf freiwillige Rückkehr nachweislich ausdrücklich belehrt, sodass der erkennende Richter keine Zweifel am Wegfall des Rechtsschutzinteresses oder des Interesses an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde als unzulässig:

Prozessvoraussetzung für die Erhebung einer Beschwerde ist u. a. das objektive Rechtsschutzinteresse an der Kontrolle der behördlichen Entscheidung durch das BVwG. Eine Beschwerde ist bzw. wird unzulässig, wenn der angefochtene Bescheid die Rechtsansprüche und rechtlichen Interessen nicht oder nicht mehr beeinträchtigt. Aus dem Wesen der Berufung/Beschwerde als Rechtsschutzeinrichtung folgt, dass diese nur jenen Parteien zusteht, deren Rechtsansprüche oder rechtliche Interessen durch den Bescheid beeinträchtigt werden können. (Hengstschläger-Leeb, AVG, Manz Kommentar, Rz 61 zu § 63 u. Rz 38 zu § 66 mwN).

Das Rechtsschutzinteresse besteht bei einer Bescheidbeschwerde im objektiven Interesse des BF an einer Beseitigung des angefochtenen, ihn beschwerenden Verwaltungsaktes. Dieses Interesse wird daher immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des BF keinen Unterschied mehr macht, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird bzw. wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den BF keinen objektiven Nutzen hat und die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen soweit nur (mehr) theoretische Bedeutung besitzen. Besteht – wie im vorliegenden Fall - kein weiteres Rechtsschutzinteresse ist die Beschwerde zurückzuweisen (VwGH 27.7.2017, Ra 2017/07/0014 mwN).

Ebenso steht durch die Nichtmitwirkung und dem Verlassen des Bundesgebietes fest, dass der BF kein Interesse mehr an der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle der behördlichen Entscheidung hat. Die für die Beschwerde erforderliche Prozessvoraussetzung der Beschwer bzw. des Rechtsschutzinteresses in Österreich ist somit weggefallen (vgl. z. B. VwGH 08.07.2019, Ra 2019/20/0081).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der objektivierten Auskunft der bB, dass der BF nach Einbringung der Beschwerde im Dezember 2024, während des von ihm initiierten Beschwerdeverfahrens samt darin beantragter Verhandlung, aus dem Bundesgebiet ausgereist ist und dessen Lebensmittelpunkt offenkundig nunmehr außerhalb Österreichs, nämlich im Herkunftsstaat, liegt, wodurch aus Sicht des erkennenden Gerichts das Interesse an der Gewährung von internationalen Schutz bzw. an einem Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr gegeben ist. Eine Mitwirkung am Beschwerdeverfahren wurde durch den BF selbst durch seine Ausreise verunmöglicht.

Die Beschwerde war daher auf Grund des Wegfalles der Prozessvoraussetzung der Beschwer als unzulässig zurückzuweisen.

Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung:

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine Verhandlung unterblieben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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