JudikaturVwGH

Ra 2025/17/0099 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Entscheidung

Entscheidung
19. September 2025

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Anträge 1. des B Y und 2. der C Y, beide vertreten durch Mag. Ali POLAT, Rechtsanwalt in Wien, den gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Februar 2025, L510 2168076 5/7E und L510 21680795/3E, betreffend Versagung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005, Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und (hinsichtlich C Y auch) Erlassung eines Einreiseverbots (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antragnicht stattgegeben.

1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden einerseits des Erstrevisionswerbers, eines türkischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 13. März 2024 betreffend die Versagung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen und andererseits der Zweitrevisionswerberin, ebenso einer türkischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 25. Oktober 2024 betreffend die Versagung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 AsylG 2005 und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen sowie eines Einreiseverbots als unbegründet ab.

2. Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die mit einem Aufschiebungsantrag verbundene Revision. Der gegenständliche Aufschiebungsantrag wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Vollzug zu einem unverhältnismäßigen Nachteil für die Revisionswerber führen würde, weil ihre Abschiebung in die Türkei und damit verbunden ein Eingriff in ihr „Recht auf Familie und Freiheit“, weiters eine „menschenunwürdige Behandlung“ im Herkunftsstaat sowie die Unmöglichkeit ihrer Rückkehr nach Österreich (im Fall der Aufhebung der bekämpften Entscheidung) drohen würden. Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stünden auch keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegen.

3. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG ist dem Revisionswerber auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug ein unverhältnismäßiger Nachteil für ihn verbunden wäre.

4. Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, hat der Revisionswerber im Aufschiebungsantrag unter anderemzu konkretisieren, worin für ihn ein unverhältnismäßiger Nachteil gelegen wäre. Er hat dabei konkret darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt. Die Anforderungen an die Konkretisierungsobliegenheit sind streng (vgl. etwa VwGH 29.1.2021, Ra 2021/17/0014).

5. Gegenständlich legen die Revisionswerber einen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinn des Vorgesagten nicht konkret dar.

Mit dem allgemeinen und pauschal gehaltenen Hinweis auf eine mögliche Abschiebung in die Türkei wird nicht dargelegt, dass für die Revisionswerber mit dem Abwarten der Entscheidung über die gegenständliche Revision im Herkunftsstaat ein unverhältnismäßiger Nachteil im oben näher erörterten Sinn verbunden wäre (vgl. etwa VwGH 29.10.2024, Ra 2024/17/0138, mwN). Derartiges ist nach den nicht von vornherein als unzutreffend zu erachtenden Tatsachenannahmen des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht zu sehen.

Dasselbe gilt für die Behauptung eines Eingriffs in das Recht auf „Familie und Freiheit“, eine drohende „menschenunwürdige Behandlung“ in der Türkei und die angebliche Unmöglichkeit einer allfälligen Rückkehr nach Österreich. Auch insofern liegt bloß ein allgemein und pauschal gehaltenes, nicht näher konkretisiertes und substanziiertes Vorbringen vor, mit dem der strengen Konkretisierungsobliegenheit nicht entsprochen wird (vgl. etwa VwGH 10.10.2021, Ra 2021/17/0107, Pkt. 5.; 18.8.2022, Ra 2022/17/0128, Pkt. 4.; 28.5.2024, Ra 2024/17/0042 bis 0046 [betreffend die Nichtstattgebung des im vorangegangenen Revisionsverfahren u.a. von den nunmehrigen Revisionswerbern gestellten Aufschiebungsantrag]). Im Übrigen ist auch insoweit - auf Grundlage der vom Bundesverwaltungsgericht getätigten, nicht von vornherein als unzutreffend anzusehenden Tatsachenannahmen - ein unverhältnismäßiger Nachteil jedenfalls nicht zu erkennen.

6. Die Gewährung der aufschiebenden Wirkung kommt daher schon im Hinblick auf die mangelnde Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils nicht in Betracht (vgl. etwa VwGH 2.7.2019, Ro 2019/10/0029, Rn. 7).

Wien, am 19. September 2025