Ro 2017/07/0002 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz
Das auf Zuerkennung des Aufwandersatzes für eine vor dem VfGH erstattete Gegenschrift sowie der gesetzlichen Umsatzsteuer gerichtete Mehrbegehren der mitbeteiligten Partei war abzuweisen, weil es einerseits in der VwGH-Aufwandersatzverordnung nicht gedeckt ist und andererseits der durch die Verordnung pauschaliert festgesetzte Schriftsatzaufwand auch die anfallende Umsatzsteuer abdeckt (vgl. VwGH 29.6.2016, Ro 2014/15/0026).