Der VwGH hat im Erkenntnis vom 17. November 2009, 2005/06/0196, ausgeführt, dass die in § 12 Abs. 5 der Satzung der Versorgungseinrichtung der OÖ RAK vorgesehene Befristung des Befreiungsantrages (bei Nachweis der Leistung von Beiträgen zu einer gesetzlichen Altersvorsorge) mit 31. Jänner eines Kalenderjahres keine bloße Ordnungsvorschrift ist, weil ansonsten eine Befristung überhaupt überflüssig wäre. Nichts anderes kann aber für die im vorliegenden Revisionsfall in Rede stehende Befristung nach § 12 Abs. 4 der Satzung gelten.
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