JudikaturVwGH

Ra 2017/03/0004 1 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
01. März 2017

Im Hinblick auf die spezifischen Schutzzwecke der Jagdgesetze kann bei der Prognoseentscheidung über die Verwendung und Verwahrung einer Jagdwaffe bereits eine einmalige - jedoch gravierende - Tathandlung als Verhalten gewertet werden, das einen Mangel an Verlässlichkeit aufzeigt, also die Prognoseentscheidung, der Betroffene werde auch in Zukunft Jagdwaffen nicht sorgfältig verwahren, rechtfertigen (VwGH vom 30. Juni 2011, 2011/03/0072). Auch ein einmaliges Fehlverhalten kann zur Verneinung der waffenrechtlichen wie auch der jagdrechtlichen Verlässlichkeit führen, und zwar selbst dann, wenn die Zugriffsmöglichkeit auf die Waffe nur relativ kurze Zeit bestand, wobei weder entscheidend ist, ob ein Zugriff auf die Waffen durch Unberechtigte tatsächlich erfolgte, noch, ob die Waffe geladen oder ungeladen aufbewahrt wurde (VwGH vom 23. November 2009, 2007/03/0180).

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