Auch bei einer (ordentlichen oder außerordentlichen) Revision an den VwGH handelt es sich um ein nach Rechtskraft der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (vgl dazu § 30 VwGG und § 85 VerfGG 1953 sowie auch VwGH vom 24. Mai 2016, Ra 2016/03/0050) erhobenes Rechtsmittel, das dem zum VfGH offenstehenden Rechtsmittel verfassungsrechtlich gleichgelagert ist, zumal der VfGH im Rahmen der ihm zukommenden "Sonderverwaltungsgerichtsbarkeit" einen Teil der neuen zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit darstellt (vgl dazu ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP, 20, sowie VwGH vom 19. Mai 2015, Ko 2014/03/0001).
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