Spruch
W258 2245052-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gerold PAWELKA-SCHMIDT über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Präsidentin (nunmehr Präsident) des Obersten Gerichtshofs vom 29.06.2021, GZ 515 Präs 734/21p, in einer auskunftsrechtlichen Angelegenheit, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen und der Spruch des bekämpften Bescheids mit der Maßgabe bestätigt, dass es zu lauten hat:
„Gemäß § 4 iVm § 1 und § 2 Auskunftspflichtgesetz wird festgestellt, dass XXXX hinsichtlich seines Antrags vom 29.05.2021 kein Recht auf Auskunft zukommt und von der Präsidentin des Obersten Gerichtshofs keine Auskunft erteilt wird.“
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Eingabe vom 29.05.2021 stellte der Beschwerdeführer ein Auskunftsbegehren an die belangte Behörde. Gegenstand seines Auskunftsbegehrens war die Frage, ob die Mitglieder des Senats 1 des Obersten Gerichtshofs, die im Verfahren zu XXXX mit Beschluss vom XXXX über seine außerordentliche Revision entschieden haben, eine Mobbing Schulung genossen haben (siehe hierzu Punkt 18. der Entschließung des Europäischen Parlaments zu Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, in öffentlichen Räumen und im politischen Leben in der EU (2018/2055(INI)) vom 11.09.2018, ABl 2019 C 433/31).
2. Mit dem im Kopf der Entscheidung genannten Bescheid vom 29.06.2021 wies die belangte Behörde das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers ab und erteilte keine Auskunft. Das Auskunftsbegehren betreffe Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit bzw die richterliche Tätigkeit, die nicht Gegenstand des Auskunftspflichtgesetzes sei. Außerdem diene das Auskunftsbegehren lediglich dazu, eine letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung einer weiteren Überprüfung vor dem EGMR zu unterziehen, was keinen vom Auskunftspflichtgesetz geschützten Zweck darstelle.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 19.07.2021. Zusammengefasst führte der Beschwerdeführer aus, sein Auskunftsbegehren richte sich nicht an die Mitglieder eines richterlichen Senats, sondern explizit an die Präsidentin des OGH, welche in ihrer Funktion ein Organ des Bundes sei. Er strebe keine Überprüfung der gerichtlichen Entscheidung an, sondern wolle als von deren Entscheidung Betroffener den Ausbildungsstand der Richter abfragen.
4. Mit Schriftsatz vom 30.07.2021, hg eingelangt am 05.08.2021, legte die belangte Behörde dem erkennenden Gericht die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes vor.
5. Mit Schriftsätzen vom 26.03.2025 und 30.03.2025 (OZ 13, 14, 16 und 17) legte der Beschwerdeführer ua die Rechtsprechung des EGMR und VwGH zu Art 10 EMRK dar.
6. Am 31.03.2025 wurde in der Sache mündlich verhandelt.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und Einvernahme der Parteien.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Der folgende Sachverhalt steht fest:
Am 29.05.2021 stellte der Beschwerdeführer folgendes Auskunftsbegehren an die belangte Behörde (Fehler im Original):
„[…] Mit Beschluss des OGH vom XXXX , hat der Senat meine außerordentliche Revision zurückgewiesen. Wie Sie der beiliegenden außerordentlichen Revision entnehmen mögen, war zentrales Vorbringen meiner Revision ein Mobbingsachverhalt.
Mit Entschließung des Europäischen Parlaments vom 11. September 2018 wurden die Mitgliedstaaten unter den allgemeinen Empfehlungen, Seite 7, Punkt 18, aufgefordert, ausreichende öffentliche Mittel bereitzustellen, dass Strafverfolgungsbeamte, RICHTER sowie alle Beamten, die sich unter anderem mit Fällen von Mobbing befassen, darauf geschult werden, Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz zu erkennen (siehe Beilage).
Es ergeht nun die höfliche Anfrage, ob die Senatsmitglieder, bestehend aus:
XXXX
eine solche Schulung genossen haben.
Diese Anfrage ist im Sinne des Auskunftspflichtgesetzes zu verstehen, so dass ich bei Nichterteilung der Auskunft einen Bescheid beantrage. Mein Interesse an der Auskunftserteilung mache ich als unmittelbar Betroffener in dieser Rechtssache geltend sowie darin, dass beim EGMR eine Beschwerde wegen Verletzung des Art. 6 EMRK offen ist und es für die Beurteilung eines fairen Verfahrens notwendig ist, ob die Senatsmitglieder für ihre Rechtsanwendung aus einem naturwissenschaftlichen Bereich eine derartige Schulung absolivert haben. […]“ (Auskunftsbegehren vom 29.05.2021; OZ 1, S 38).
Beigelegt war ein Auszug aus der Entschließung des Europäischen Parlaments zu Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Mobbing und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz, in öffentlichen Räumen und im politischen Leben in der EU (2018/2055(INI)) vom 11.09.2018, ABl 2019 C 433/31. Dieses lautet unter Punkt 18.: Das Europäische Parlament „fordert die Mitgliedstaaten auf, ausreichende öffentliche Mittel bereitzustellen, um sicherzustellen, dass Strafverfolgungsbeamte, Richter sowie alle Beamten, die sich mit Fällen von Mobbing und sexueller Belästigung befassen, darauf geschult werden, Gewalt und Belästigung am Arbeitsplatz und außerhalb zu erkennen;“ (Auskunftsbegehren vom 29.05.2021, Beilage 3; OZ 1, S 135).
Das Interesse des Beschwerdeführers an den angefragten Informationen besteht darin, unmittelbar Betroffener in einer Rechtssache zu sein, in dem die Personen, über die er die Informationen begehrt, entschieden haben, sowie, die angefragten Informationen in einem Verfahren vor dem EGMR wegen Verletzung des Art 6 EMRK gegen eine Entscheidung zu verwenden, in dem die Personen, über welche die Informationen begehrt werden, Senatsmitglieder waren.
Die Richter:innen haben ein Interesse daran, dass Informationen über ihre Ausbildungen nicht an Dritte weitergegeben werden, weil ihr Ausbildungsstand nicht von Dritten beurteilt werden soll und sich daraus weitere Informationen, wie Karriereplanung und fachlichen Interessen ableiten lassen.
2. Die Feststellungen ergeben sich aus der folgenden Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Auskunftsbegehren gründen in den jeweils zitierten Stellen des unbedenklichen Verwaltungsakts.
Hinsichtlich der Feststellung zu den Interessen des BF an der Auskunftserteilung wird das Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Auskunftsbegehren als wahr unterstellt.
Die Feststellungen zu den Geheimhaltungsinteressen der Richter:innen gründen in den unbestrittenen und nachvollziehbaren Angaben der belangten Behörde.
Den in der mündlichen Verhandlung vom BF vorgebrachten zusätzlichen Auskunftsinteresse, er würde als „public watchdog“ auch sicherstellen wollen, dass europarechtlich vorgegebene Ausbildungen für Richter:innen in den Mitgliedsstaaten auch eingehalten werden, konnte nicht gefolgt werden:
Einerseits fällt auf, dass der Beschwerdeführer im Auskunftsbegehren zwar sehr detailliert seine Auskunftsinteressen darlegt, aber erst in der mündlichen Verhandlung erstmals auf sein Interesse verweist, dass europarechtlich vorgegebene Ausbildungen für Richter:innen in den Mitgliedsstaaten auch eingehalten werden. Im Gegenteil bringt er im Schriftsatz vom 26.03.2025, OZ 13, S 6, nach Zitierung der Rechtsprechung des EGMR bzw VwGH zu Art 10 EMRK zwar vor, dass die begehrte Auskunft auch wegen dem öffentlichen Interesse und der Transparenz, ob unionsrechtliche Bestimmung umgesetzt werden, zu erteilen ist. Er bringt aber gerade nicht vor, dass er sie deswegen begehrt, damit er Transparenz herzustellen könne.
Dass er den Zweck des Auskunftsbegehrens erst in der mündlichen Verhandlung ergänzt habe, weil er „sehe, dass es hier einen Widerstand“ gebe (Verhandlungsprotokoll vom 31.03.2025, OZ 18, S 6), kann nicht überzeugen, zumal dem Beschwerdeführer der Widerstand der belangten Behörde gegen die Auskunftserteilung spätestens mit Zustellung des bekämpften Bescheids bekannt gewesen sein hätte müssen, er aber dennoch, weder in der Bescheidbeschwerde, noch in den darauffolgenden Eingaben, den Zweck des Auskunftsbegehrens ergänzt hat.
Andererseits spricht die begehrte Auskunft gegen das nunmehr vorgebrachte Interesse:
Auf der einen Seite ist die begehrte Auskunft nämlich weder erforderlich noch hinreichend, um sicherzustellen, dass europarechtlich vorgegebene Ausbildungen für Richter:innen in den Mitgliedsstaaten auch eingehalten werden. So begehrt der Beschwerdeführer den Ausbildungsstand für lediglich fünf namentlich genannte Personen. Für die Klärung der Frage, ob eine Vorgabe des Europäischen Parlaments in Bezug auf die Ausbildung von Richter:innen umgesetzt worden ist, ist es aber weder erforderlich, bestimmte Richter:innen namentlich herauszugreifen, noch ist es ausreichend, eine Anfrage zu lediglich fünf Richter:innen zu stellen. Wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt, wäre in so einem Fall zu erwarten, dass ein Auskunftswerber eine Anfrage zur Umsetzung der Entschließung an eine für die strategische Ausbildungsplanung zuständige Stelle in Bezug auf eine größere Anzahl von Richter:innen richten würde, etwa an das Justizministerium hinsichtlich aller Richter:innen.
Auf der anderen Seite handelt es sich bei den Richter:innen, über die der Beschwerdeführer Auskunft begehrt, um jene Richter:innen, die in einer den Beschwerdeführer betreffenden Sache – wie er meint – unrichtig geurteilt haben. Das Auskunftsbegehren legt daher, sofern die Frage verneint wird, gerade auf Sachverhaltsebene den Grundstein für das rechtliche Argument des Beschwerdeführers in einem Verfahren vor dem EGMR, nämlich, dass nicht auszuschließen sei, „dass die Richter:innen [in meiner Sache] anders entschieden hätten, hätten sie diese Schulung gehabt.“ (Verhandlungsprotokoll vom 31.03.2025, OZ 18, S 4). Es würde daher exakt den Zweck erfüllen, den der Beschwerdeführer in seinem Auskunftsbegehren angeführt hat, nämlich die Information in einem Verfahren vor dem EGMR zu verwenden.
Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer erst nach Studium der in seinem Schriftsatz vom 26.03.2025, OZ 13, S 6, vorgebrachten Entscheidungen des EGMR zu Art 10 EMRK auf die Idee gekommen ist, dass ihm ein Vorbringen zum „public watchdog“ im gegenständlichen Fall zum Erfolg verhelfen könnte und seine nunmehrige Aussage lediglich dem Zweck dient, sich im Verfahren einen Vorteil zu verschaffen; nicht jedoch, um – wie vorgebracht –, die Einhaltung europarechtlicher Vorgaben sicherzustellen.
Den Beweisanträgen des Beschwerdeführers auf Einvernahme des Bescheidverfassers bzw auf Beischaffung des Verwaltungsaktes, mit denen der Beschwerdeführer bestimmte Feststellungen des Bescheides zum Verfahrensgang hinterfragen möchte, war nicht zu folgen, weil es auf diese Feststellungen zur Beurteilung der Rechtsfrage, ob die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer begehrte Auskunft zu erteilen hat, bzw zur Durchführung der der Interessensabwägung zwischen den Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Richter:innen und dem Auskunftsinteresse des Beschwerdeführers, nicht ankommt.
3. Rechtlich folgt daraus:
Zu Spruchpunkt A)
Die zulässige Beschwerde ist nicht berechtigt.
Die belangte Behörde hat die vom Beschwerdeführer begehrte Auskunft aus zwei Gründen verweigert. Einerseits ziele das Auskunftsbegehren auf den Ausbildungsstand der Mitglieder eines richterlichen Spruchkörpers und damit auf die richterliche Tätigkeit ab, die nicht Gegenstand des Auskunftspflichtgesetzes sei. Andererseits solle die Auskunft zur Untermauerung einer Beschwerde des Auskunftswerbers vor dem EGMR dienen, die sich auf eine den Beschwerdeführer betreffenden Entscheidung des Spruchkörpers bezieht, über den der Beschwerdeführer Auskunft begehrt. Die Überprüfung einer für den Beschwerdeführer nachteiligen Entscheidung sei aber kein vom Auskunftspflicht geschützten Zweck.
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass die von ihm begehrte Auskunft nicht von den Organen des Richtersenats, sondern von der Präsidentin des Obersten Gerichtshofes begehrt worden sei, die zu den Organen des Bundes gehöre. Sie betreffe auch lediglich den Ausbildungsstand der Senatsmitglieder und nicht ihre richterliche Tätigkeit.
Die Auskunft diene auch nicht der Überprüfung der Entscheidung des Obersten Gerichtshof, was rechtlich unmöglich sei. Es bestehe aber ein Interesse des Beschwerdeführers am Ausbildungsstand der Senatsmitglieder, zumal er von ihrem Unvermögen betroffen sei.
3.1. Allgemeines:
Gemäß § 1 Abs 1 Auskunftspflichtgesetz haben unter anderem die Organe des Bundes über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht. Gemäß § 1 Abs 2 leg cit sind Auskünfte nur in einem solchen Umfang zu erteilen, der die Besorgung der übrigen Aufgaben der Verwaltung nicht wesentlich beeinträchtigt. Sie sind nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.
3.2. Zur Auskunftsverweigerung, weil die Auskunft eine richterliche Tätigkeit betreffe:
Zur Begründung der belangten Behörde, wonach die Auskunft auf richterliche Tätigkeit abziele, die nicht Gegenstand des Auskunftspflichtgesetzes sei, ist Folgendes festzuhalten:
Unter den Organen des Bundes iSd § 1 Abs 1 des AuskunftspflichtG 1987 sind nur die Organe der Bundesverwaltung, nicht aber die Organe der Gerichtsbarkeit zu verstehen. Die Auskunftspflicht bezieht sich somit nicht auf die richterliche Tätigkeit als solche (VwGH 26.06.2019, So 2019/03/0001 Rn 32). Im gegenständlichen Fall richtet sich das Auskunftsbegehren aber weder an ein Organ der Gerichtsbarkeit noch bezieht es sich auf richterliche Tätigkeit:
Unter Justizverwaltung versteht Art 87 Abs 2 B-VG eine durch Richter ausgeübte, ihrem Inhalt nach aber nicht der Rechtsprechung zuzuzählende Tätigkeit, die zur richterlichen Funktion irgendeinen Bezug hat; sei es, dass sie dem Funktionieren der Gerichtsbarkeit dient, durch gerichtliche Entscheidungen bedingte Vorkehrungen anderer Organe erleichtern soll oder auf eine andere Art mit der richterlichen Tätigkeit im Zusammenhang steht (VwGH 09.08.2021, Ra 2019/04/0106, mwN). Die monokratisch besorgte Justizverwaltung ist der Staatsfunktion Verwaltung zuzuordnen (VfGH 26.09.2016, G 140/2016-10, G 247/2016-7, Rn 42 mwN.).
Eine Übersicht von etwaigen von Richtern absolvierten Schulungen, hat sich im Personalakt zu befinden. So sind gemäß § 49 Abs 1 OGH-Geo 2019 alle Geschäftsstücke, die einen der beim Obersten Gerichtshof tätigen Richter betreffen, in einem elektronischen Personalakt (ePA) zu erfassen (§ 520 Abs 6 Geo sieht vor, dass der Personalakt bei Versetzungen – hier relevant eine Ernennung zum Richter/Richterin am OGH – an die neue Dienstbehörde abzutreten ist und von dieser nach § 49 OGH-Geo somit weiterzuführen ist). Daraus ergibt sich, dass sämtliche Aus- und Fortbildungen von Richtern im Personalakt aufgezeichnet werden.
Die Führung von Personalakten der Richter:innen des Obersten Gerichtshofes ist nicht der richterlichen Tätigkeit als solche zuzuordnen, sondern der Justizverwaltung, weil sie lediglich dem Funktionieren der Gerichtsbarkeit dient. Sie wird im Rahmen der monokratischen Justizverwaltung von der Präsidentin erledigt (§ 3 OGH-Gesetz), die damit als Organ des Bundes iSd § 1 Auskunftsplichtgesetz tätig wird.
Personalakten unterliegen somit grundsätzlich der Auskunftspflicht (zum Auskunftsrecht betreffend Personalakten von Beamten siehe VwGH 13.04.1994, 91/12/0283). Dass es sich um Personalakten von Richter:innen handelt, ändert daran nichts; und zwar auch dann nicht, wenn sie – wie hier – an einer Entscheidung beteiligt gewesen sind, die sich auf den Auskunftswerber bezieht.
3.3. Zur Auskunftsverweigerung auf Grund eines untauglichen Zwecks:
Die belangte Behörde hat die Auskunft weiters mit der Begründung verweigert, der Beschwerdeführer verfolge mit seinem Auskunftsbegehren keinen Zweck, der vom Auskunftsbegehren gedeckt sei. Dazu ist Folgendes auszuführen:
Das Vorliegen eines rechtlichen Interesses an einer begehrten Auskunft ist nicht erforderlich. Auskünfte sind allerdings nicht zu erteilen sind, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden (§ 1 Abs 2 letzter Satz Auskunftspflichtgesetz). Mutwillig handelt ein Auskunftswerber dann, wenn er mit den Mitteln der Auskunftspflicht ausschließlich Zwecke – mögen sie auch durchaus von der Rechtsordnung anerkannt oder gewollt sein – verfolgt, deren Schutz die Auskunftspflicht nicht dient (vgl zum Ganzen VwGH 20.05.2015, Ro 2014/10/0095).
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits (implizit) ausgesprochen, dass vom Auskunftspflichtgesetz der Zweck geschützt ist, von einer Behörde Auskunft zur Rechtsdurchsetzung in einem anhängigen Verwaltungsgerichtsverfahren gegen eine Entscheidung zu begehren, mit dem sie einen Antrag des Auskunftswerbers nicht entsprochen hat (VwGH 20.05.2015, Ro 2014/10/0095).
Es kann daher nicht als mutwillig erkannt werden, wenn – wie hier – der Beschwerdeführer das Auskunftsrecht nutzt, um von der belangten Behörde Informationen für die Führung eines Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu erlangen, und zwar auch dann nicht, wenn er die erlangten Informationen damit zumindest mittelbar auch gegen die belangte Behörde verwendet.
Der von der belangten Behörde vorgebrachte und nicht vom Auskunftspflichtgesetz gedeckte Zweck, den Wissensstand oder die Ausbildung der Behörde abzufragen, liegt daher gerade nicht vor.
3.4. Zum Vorliegen einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht:
Auskünfte sind allerdings nur zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht (§ 1 Abs 1 2. Halbsatz Auskunftspflichtgesetz).
Als gesetzliche Verschwiegenheitspflicht in diesem Sinn kommt die in § 1 Abs 1 und 2 Datenschutzgesetz (DSG) umschriebene Pflicht zur Geheimhaltung personenbezogener Daten in Betracht (VwGH 26.01.2023, Ra 2022/07/0026, Rn 36).
Gemäß § 1 Abs 1 DSG hat jedermann, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Gemäß Abs 2 leg cit steht einem Auskunftsbegehren dieses Grundrecht auf Datenschutz dann nicht entgegen, wenn das Interesse des Auskunftswerbers an der begehrten Auskunft die schutzwürdigen Interessen der von der Auskunft betroffenen Personen an der Geheimhaltung ihrer personenbezogenen Daten überwiegt (VwGH 26.01.2023, Ra 2022/07/0026 RN 36 f, das zwar zum Stmk. AuskunftspflichtG ergangen ist aber auf Grund vergleichbaren Wortlauts und Zielsetzung und auf das Auskunftspflichtgesetz des Bundes übertragen werden kann).
Gegenständlich begehrt der Beschwerdeführer Auskunft, ob bestimmte, namentlich genannte Richter:innen der belangten Behörde eine bestimmte Ausbildung genossen haben, dh Auskunft über sie betreffende personenbezogene Daten.
Die Richter:innen haben ein Interesse daran, dass Informationen über ihre Ausbildungen nicht an Dritte weitergegeben werden, weil ihr Ausbildungsstand nicht von Dritten beurteilt werden soll und sich daraus weitere Informationen, wie Karriereplanung und fachlichen Interessen ableiten lassen. Das deckt sich mit der Rechtsordnung, die der Geheimhaltung des Inhalts von Personalakten, in dem die absolvierten Ausbildungen eine:r Richter:in zu erfassen sind (§ 49 Abs 1 OGH-Geo 2019), einen besonders hohen Stellenwert beimisst (vgl § 49 Abs 4 OGH-Geo 2019, wonach Personalakten vertraulich zu behandeln sind, § 10a Abs 2 BPVG, wonach selbst Personalvertreter ohne Zustimmung des Betroffen keine Einsicht in Personalakten und § 25 Abs 6 BGBG 1993 der die Einsichtnahme ebenso an die Zustimmung des Bediensteten knüpft) und die Beurteilung des Umfangs und der Aktualität der fachlichen Kenntnisse, insbesondere der zur Amtsführung notwendigen Vorschriften, gem § 50 ff RStDG, Sache des Personalsenats ist.
Das Interesse des Beschwerdeführers besteht darin, zu erfahren, ob die Mitglieder eines richterlichen Senats eine bestimmte Schulung absolviert haben, weil er von der Rechtssache, in der dieser Senat entschieden hat, unmittelbar betroffen sei und um die erlangten Informationen in einem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen eben diese Entscheidung zu verwenden.
Dem Interesse des Beschwerdeführers, die Auskunft zu begehren, weil er von der Rechtssache, in der dieser Senates entschieden hat, unmittelbar betroffen sei, kommt für sich allein keine entscheidende Bedeutung zu, zumal das betroffene Verfahren bereits höchstgerichtlich abgeschlossen ist und das Wissen über die Ausbildungen der Senatsmitglieder keine erkennbare Bedeutung mehr hätte (zu einem etwaigen Eingriff in Art 10 EMRK siehe gleich).
Mehr Gewicht kommt grundsätzlich dem Interesse des Beschwerdeführers zu, die erlangten Informationen in einem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen eben diese Entscheidung zu verwenden.
Der Beschwerdeführer möchte die Informationen über die absolvierten Ausbildungen allerdings deswegen im Verfahren vor dem EGMR verwenden, weil seiner Ansicht es für die in diesem Verfahren relevante Frage, inwiefern sein Recht auf ein faires Verfahren gewahrt gewesen ist, darauf ankomme, ob die Senatsmitglieder, die einen naturwissenschaftlichen (gemeint wohl sozialwissenschaftlichen) Sachverhalt, nämlich Mobbing, zu beurteilen gehabt hätten, eine entsprechende sozialwissenschaftliche Ausbildung genossen haben.
Ob die erkennenden Richter:innen des Obersten Gerichtshofes eine Ausbildung in einem bestimmten sozialwissenschaftlichen Bereich haben, ist aber für die Frage, ob das Recht des Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren gewahrt worden ist, ohne Bedeutung. Der Rekurs an den OGH ist nämlich auf die Rechtsmittelgründe der unrichtigen materiell-rechtlichen Beurteilung, eines auf unrichtiger Rechtsansicht beruhenden Verfahrensmangels, der zur Unvollständigkeit der Feststellung des relevanten Sachverhalts führte, und einer Aktenwidrigkeit beschränkt (RIS-Justiz RS0069246). Seine Prüfung ist damit auf Rechtsfragen beschränkt, für deren Lösung juristische, nicht aber sozialwissenschaftliche Kenntnisse erforderlich sind.
Sollte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte es dennoch für relevant erachten, ob die erkennenden Richter:innen in dem zu prüfenden Verfahren eine bestimmte Ausbildung absolviert haben, könnte der EGMR diese Informationen ohnehin selbst anfordern (vgl etwa Art 44A, 49 Abs 3 lit a und Art 54 Abs 2 lit a Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte Verfahrensordnung, in denen den Parteien umfangreiche Pflichten zur Zusammenarbeit mit dem EGMR und der Vorlage von Unterlagen oder anderem Material auferlegt werden).
Es ist daher davon auszugehen, dass die Interessen der betroffenen Richter:innen den Interessen des Auskunftswerbers an der Auskunft überwiegen.
3.5. Zu einem etwaigen Eingriff in Art 6 EMRK:
Aus diesen Gründen sind die begehrten Informationen auch nicht erforderlich, um ein faires Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu ermöglichen, weshalb durch die Auskunftsverweigerung auch nicht in Art 6 EMRK, mit dem jedermann das Recht auf ein faires Verfahren eingeräumt wird, eingegriffen wird.
3.6. Zu einem etwaigen Eingriff in Art 10 EMRK:
Auch sind die beiden Interessen nicht von Art 10 EMRK, mit dem jedermann Anspruch auf freie Meinungsäußerung eingeräumt wird, geschützt. Zwar kann durch Art 10 EMRK auch ein Recht auf Zugang zu Informationen umfasst sein. Es steht etwa dann im Raum, wenn der Zugang zur Information für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung, vor allem die Freiheit zum Empfang und zum Mitteilen von Nachrichten oder Ideen, instrumentell ist und die Verweigerung des Zugangs einen Eingriff in dieses Recht darstellt.
Der EGMR nennt für diesen Fall im Wesentlichen folgende Kriterien, die für die Ermittlung der Reichweite eines Rechts auf Zugang zu Informationen nach Art. 10 EMRK relevant sind: den Zweck und das Ziel des Informationsansuchens (ist das Sammeln von Informationen ein relevanter Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten, mit denen ein Forum für eine öffentliche Debatte geschaffen werden soll oder die ein essentielles Element einer solchen darstellen?), die tatsächliche Notwendigkeit des Informationsbegehrens für die Ausübung der Meinungsfreiheit, den Charakter der begehrten Informationen (die Informationen, Daten oder Dokumente, hinsichtlich derer ein Zugang begehrt wird, müssen generell den Test, ob sie im öffentlichen Interesse liegen, bestehen; die Notwendigkeit einer Offenlegung kann dann bestehen, wenn die Offenlegung unter anderem für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten sorgt, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind), die Rolle des Zugangswerbers (als Journalist bzw. als „social watchdog“ (gesellschaftlicher Wachhund) oder Nichtregierungsorganisation, deren Aktivitäten sich auf Angelegenheiten des öffentlichen Interesses bezogen), und schließlich die Existenz von bereiten und verfügbaren Informationen (vgl VwGH 29.05.2018, Ra 2017/03/0083, Rn 22 und EGMR (Große Kammer) 8.11.2016, Magyar Helsinki Bizottsag, 18030/11 RN 157 ff).
Zweck und Ziel des Auskunftsbegehrens ist es, dass der Beschwerdeführer die Informationen für sich selbst erhält, einerseits, weil er den Ausbildungsstand der Richter:innen kennen möchte, die über einen ihn betreffenden Fall entschieden haben, und andererseits, um sie in einem eigenen gerichtlichen Verfahren zu verwenden. Ein Forum für eine öffentliche Debatte soll daher nicht geschaffen werden.
Die Informationsbeschaffung ist für den Beschwerdeführer daher auch nicht erforderlich, um sein Recht auf Meinungsfreiheit auszuüben.
Die begehrten Informationen, die Frage, ob Richter:innen eine bestimmte Ausbildung absolviert haben, ist lediglich von begrenztem öffentlichen Interesse. Zwar besteht grundsätzlich ein öffentliches Interesse an der Information, ob die Richter:innen im Allgemeinen und Höchstrichter:innen im Besonderen, eine qualitativ hochwertige Ausbildung genossen habe. Hinsichtlich der Absolvierung einer bestimmten Ausbildung, kann das aber nicht angenommen werden.
Die Rolle des Auskunftswerbers beschränkt sich auf die Verfolgung eigener privater Interessen. Er tritt weder als Journalist, „public watchdog“ oder in einer vergleichbaren Rolle auf.
Angesichts dieses Ergebnisses kann auch vor dem Hintergrund, dass sich die begehrte Information in den jeweiligen Personalakten der Richter:innen enthalten sein muss, und damit leicht verfügbar ist, nicht davon ausgegangen werden, dass die Verweigerung der Information in die Rechte eingreift, die dem Beschwerdeführer durch Art 10 EMRK eingeräumt werden.
3.7. Ergebnis:
Die belangte Behörde hat die Beantwortung der Frage somit im Ergebnis zu Recht verweigert, weshalb die dagegen gerichtete Beschwerde abzuweisen war.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. So konnte sich das erkennende Gericht einerseits hinsichtlich des Umfanges des Auskunftsrechts nach § 1 Auskunftspflichtgesetz auf die zitierte einheitliche und gefestigte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, andererseits ist eine im Rahmen der vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätze vorgenommene einzelfallbezogene Interessensabwägung bei Auskunftsbegehren nach dem Auskunftspflichtgesetz, nicht revisibel.