JudikaturBVwG

W226 2309827-1 – Bundesverwaltungsgericht Entscheidung

Entscheidung
15. April 2025

Spruch

W226 2309827-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2025, Zl. 1374603902-232218112, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

1. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von der Russischen Föderation wurde am XXXX wegen des Verdachts der Begehung der Schlepperei festgenommen und in eine Justizanstalt überstellt.

Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 114 Abs. 1, 3 und 4 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten verurteilt.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2025 wurde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt (Spruchpunkt I.), weiters wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus erließ das Bundesamt gegen ihn ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.) und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.). Außerdem wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die erhobene Beschwerde vom 20.03.2025, in welcher im Wesentlichen vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Rechtsmittelfrist einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt habe und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht zulässig sei, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde.

4. Mit Schriftsatz vom 24.03.2025, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 26.03.2025, legte das Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vor.

5. In weiterer Folge ersuchte das Bundesverwaltungsgericht das Bundesamt um Auskunft, in welchem Stadium sich das Verfahren über den Asylantrag des Beschwerdeführers befindet. Laut Mitteilung vom 04.04.2025 wurde der Antrag an die zuständige Polizeidienststelle zwecks Erstbefragung übermittelt, am 14.04.2025 erfolgte eine Erstbefragung des BF und wurde das Verfahren zugelassen.

2. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, befindet sich seit seiner Festnahme am XXXX im Bundesgebiet in Justizhaft.

Am 01.04.2025 übermittelte er einen schriftlichen „Antrag auf Asyl“ an die belangte Behörde, welche eine Erstbefragung nach dem AsylG veranlasste.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2025 wurde dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist. Darüber hinaus erließ das Bundesamt gegen ihn ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot und gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise. Zugleich wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Am 01.04.2025 stellte der Beschwerdeführer im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.

Derzeit ist das Verfahren über diesen Asylantrag beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl anhängig. Eine Entscheidung über den Asylantrag ist noch nicht ergangen, die Erstbefragung erfolgte am 14.04.2025, das Verfahren wurde zugelassen.

3. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, sowie den in weiterer Folge übermittelten Antrag auf internationalen Schutz.

Dass der Beschwerdeführer am 01.04.2025 einen Asylantrag stellte, ergibt sich aus dem Schreiben der Rechtsvertretung vom 01.04.2025 sowie der Mitteilung der belangten Behörde vom 04.04.2025 und der übermittelten Erstbefragung vom 14.04.2025.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

4.1. Zur ersatzlosen Behebung des angefochtenen Bescheides:

Mit dem angefochtenen Bescheid erließ das Bundesamt gegen den Beschwerdeführer unter anderem eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem befristeten Einreiseverbot.

Wenn das Verwaltungsgericht in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Allfällige Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts und der Rechtslage sind zu berücksichtigen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/03/0022; 09.09.2015, Ro 2015/03/0032 mwN).

Im konkreten Fall stellte der Beschwerdeführer nach Erlassung des angefochtenen Bescheides einen Antrag auf internationalen Schutz.

Nach der Systematik der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Erlassung eines Einreiseverbotes nicht zulässig, bevor über den Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. In einem solchen Fall ist ein anhängiges Rückkehrentscheidungsverfahren einzustellen. Eine bereits von der Behörde erlassene, mit Beschwerde bekämpfte Rückkehrentscheidung ist vom BVwG ersatzlos zu beheben. Eine Aussetzung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bis zur Beendigung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz kommt nicht in Betracht, weil es nach der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz jedenfalls einzustellen wäre: sei es, weil Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde, sei es, weil eine negative Entscheidung und damit einhergehend eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 iVm § 52 Abs 2 FrPolG 2005 bzw. ein Ausspruch über die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung oder ein Ausspruch nach § 8 Abs 3a AsylG 2005 ergangen ist (vgl. VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162 sowie VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0146 mwN).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben.

5. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor Abschluss eines Asylverfahrens noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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