W153 2147569-2/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Christoph KOROSEC als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.11.2024, Zl. XXXX , zu Recht:
A)
Der Bescheid wird ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF), ein iranischer Staatsangehöriger, reiste im Juni 2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.01.2022, GZ: XXXX , rechtskräftig negativ entschieden wurde. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 03.05.2022, der gegen das Erkenntnis eingebrachten Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs wurde die Revision am 24.04.2024 zurückgewiesen.
Am 21.06.2024 stellte der BF gegenständlichen Antrag auf einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat diesen mit Bescheid vom 04.11.2024 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Es hat auch den Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z Zusatz iVm § 8 AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), eine Rückkehrentscheidung erlassen und ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkte III. bis VI.).
Gegen den Bescheid wurde am 03.12.2024 fristgerecht Beschwerde erhoben.
Am 17.04.2025 fand diesbezüglich eine mündliche Verhandlung statt.
Nunmehr wurde in Erfahrung gebracht, dass der BF bereits am 09.01.2025 bereits einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte und das Verfahren ist nunmehr bereits beim Bundesverwaltungsgericht unter der GZ: W180 2147569-3 anhängig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten der Verwaltungsverfahren.
Es wird festgestellt, dass nach Erlassung des gegenständlichen Bescheides durch das BFA am 04.11.2024 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Folglich ist gegenständlicher Bescheid ersatzlos zu beheben.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A) - ersatzlose Behebung des Bescheides
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat im Erkenntnis vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0162, Rn. 11 ff, mit näherer Begründung dargelegt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung (allenfalls auch samt darauf aufbauendem Einreiseverbot) nicht zulässig ist, bevor über einen anhängigen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen wurde. Auch dann, wenn ein Rückkehrentscheidungsverfahren – unabhängig vom Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz – bereits anhängig ist, darf die Rückkehrentscheidung (unbeschadet eines allenfalls weiter bestehenden unrechtmäßigen Aufenthalts des Fremden) grundsätzlich nicht vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergehen. Zugleich mit der Rückkehrentscheidung ist nämlich die Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu treffen, dass (nunmehr: ob) die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist; dies würde aber – jedenfalls in Bezug auf den Herkunftsstaat – bedeuten, das Ergebnis des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem diese Frage erst zu klären ist, in unzulässiger Weise vorwegzunehmen (so auch VwGH 31.08.2017, Ra 2017/21/0078, Rn. 7).
Im Fall der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz sind daher in einer solchen Konstellation die zuvor durch das BFA erlassene Rückkehrentscheidung und die weiteren damit verbundenen Nebenaussprüche ersatzlos zu beheben, weil sonst die – noch nicht getroffene – Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz vorweggenommen werden würde (siehe zuletzt VwGH 21.12.2021, Ro 2019/21/0016; 26.06.2019, Ra 2019/21/0146 mit Hinweis auf VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0138, Rn. 16; vgl. darauf Bezug nehmend auch VwGH 25.09.2018, Ra 2018/21/0107, Rn. 12 und 13).
Eine solche Konstellation liegt im gegenständlichen Fall vor, da der BF nach Erlassung des angefochtenen Bescheides einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, über den bislang noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde. Ein diesbezügliches Verfahren ist derzeit beim Bundesverwaltungsgericht anhängig.
Die Rückkehrentscheidung, das darauf aufbauende Einreiseverbot sowie die damit verbundenen Nebenaussprüche sind daher jeweils ersatzlos zu beheben. Darüber wird nämlich im anhängigen Verfahren über die gestellten Folgeanträge auf internationalen Schutz zu entscheiden sein (s. VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0138, Rn. 18).
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide aufzuheben sind.
Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Die Revision gegen dieses Erkenntnis ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG an eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen und höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.Die Revision war daher nicht zuzulassen.
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