Spruch
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. HAFNER über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2025, Zl. 1434185001/250594775, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. wird gemäß § 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird hinsichtlich des bekämpften Spruchpunktes II. stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste am 02.05.2025 von Ungarn kommend illegal in das Bundesgebiet ein. Er wurde einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und aufgrund der illegalen Einreise gemäß § 39 FPG festgenommen.
Eine EURODAC-Abfrage ergab eine Asylantragstellung am 14.04.2025 in Bulgarien.
2. Am 02.05.2025 wurde ein Mandatsbescheid gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 b Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG erlassen und der BF in Schubhaft genommen.
3. Mit vom BF am gleichen Datum persönlich übernommenem Schreiben vom 02.05.2025 informierte das BFA diesen über die angesichts seines festgestellten unrechtmäßigen Aufenthaltes beabsichtigte Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung gegen seine Person und gewährte ihm die Möglichkeit zur Einbringung einer schriftlichen Stellungnahme binnen 14-tägiger Frist. Eine Stellungnahme des BF langte nicht ein.
4. Das BFA richtete am 05.05.2025 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien.
Mit Schreiben vom 08.05.2025 stimmte Bulgarien dem österreichischen Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 19.05.2025 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei seine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig (Spruchpunkt II.).
6. Gegen den Bescheid des BFA richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde. Darin wird vorgebracht, dass der BF am 23.05.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich gestellt habe.
7. Die Beschwerde samt Verwaltungsakt langte am 05.06.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Der BF wurde am 02.05.2025 von Ungarn kommend einer fremdenpolizeilichen Kontrolle unterzogen und aufgrund seiner illegalen Einreise gemäß § 39 FPG festgenommen.
Eine EURODAC-Abfrage ergab eine Asylantragstellung am 14.04.2025 in Bulgarien.
2. Am 02.05.2025 wurde ein Mandatsbescheid gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 b Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG erlassen und der BF in Schubhaft genommen.
3. Das BFA richtete am 05.05.2025 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO gestütztes Wiederaufnahmegesuch an Bulgarien. Mit Schreiben vom 08.05.2025 stimmte Bulgarien dem österreichischen Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO ausdrücklich zu.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 19.05.2025 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nach § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge sei seine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig.
5. Am 23.05.2025 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA, vom BF übernommen am 04.06.2025, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, wobei unter einem gemäß § 61 Abs. 1 FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Bulgarien erlassen wurde. Die diesbezügliche Beschwerdefrist ist noch offen.
6. Es bestehen keine Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes.
Dass der BF nach illegaler Einreise in Österreich aus dem Stande der Schubhaft letztlich am 23.05.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und diesbezüglich bereits durch das BFA ein zurückweisender Bescheid erlassen wurde, ergibt sich aus dem IZR und wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) I. Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels):
Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
„§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
(2)-(4) [...]
§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt
(2)-(14) [...]“
Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet war nicht geduldet und sein Aufenthalt in Österreich ist nicht zur Gewährung einer Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder damit in Zusammenhang stehenden zivilrechtlichen Ansprüchen von Nöten. Ebenso wenig ist der BF Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.
Zu A) II. Stattgabe der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde in Spruchpunkt II. gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Bulgarien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
Nach Erlassung des angefochtenen Bescheides stellte der BF am 23.05.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des BFA, vom BF übernommen am 04.06.2025, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen, wobei unter einem gemäß § 61 Abs. 1 FPG eine Anordnung zur Außerlandesbringung nach Bulgarien erlassen wurde. Die diesbezügliche Beschwerdefrist ist noch offen.
Mit Beschluss vom 21.12.2021, Ra 2021/21/0328-5, sprach der Verwaltungsgerichtshof in einem gleichgelagerten Fall, in welchem ein Antrag auf internationalen Schutz während eines Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung gestellt wurde, Folgendes aus:
„Da die Anordnung zur Außerlandesbringung – ebenso wie bei anderen Fällen der negativen Erledigung eines Antrags auf internationalen Schutz die Rückehrentscheidung – gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 61 Abs. 1 Z 1 FPG mit der nach § 5 Abs. 1 AsylG 2005 zurückweisenden, eine Zuständigkeit Österreichs zur Antragsprüfung verneinenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz „zu verbinden“ ist und ihre Voraussetzung die vorrangig im (Zulassungs-)Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz zu klärende Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates für die Prüfung des Antrags ist, gilt auch hier, dass die Erlassung der aufenhaltsbeendenden Maßnahme vor der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz, in dem auch eine behauptete Unzulässigkeit der Abschiebung in den zuständigen Dublin-Staat unter dem Gesichtspunkt insbesondere des Art. 3 EMRK zu prüfen wäre, nicht zulässig ist. Ein anhängiges Verfahren zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung wäre einzustellen, und eine – wie hier – bereits erlassene erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Anordnung zur Außerlandesbringung wäre vom Bundesverwaltungsgericht ersatzlos zu beheben (vgl. idS nochmals VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162, nunmehr Rn. 13).“
Im Hinblick auf die vorgenannte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes war daher die gegenständliche erstinstanzliche, mit Beschwerde bekämpfte Anordnung zur Außerlandesbringung, die vor der Entscheidung über den am 23.05.2025 gestellten Antrag auf internationalen Schutz – in dem ebenfalls eine Unzulässigkeit der Abschiebung nach Bulgarien unter dem Gesichtspunkt insbesondere des Art. 3 EMRK zu prüfen war – erlassen wurde, ersatzlos zu beheben.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. Da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 nicht vorliegen und der gegenständliche Bescheid im Umfang von Spruchpunkt II. aufzuheben ist, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG konnte angesichts der erfolgten Sachentscheidung entfallen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.