JudikaturVwGH

Ra 2024/21/0151 6 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
08. Mai 2025

Ein den Zielstaat festlegender Ausspruch nach § 52 Abs. 9 FPG, mit dem die Zulässigkeit der Abschiebung des Fremden dorthin festgestellt wird, kommt grundsätzlich nicht ohne - gleichzeitige - Erlassung einer auf diesen Zielstaat bezogenen Rückkehrentscheidung in Betracht und daher ist eine isolierte ausschließliche Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG unzulässig. Erachtet es das BFA - zur bloßen Klarstellung, aus Rechtsschutzgründen oder vor dem unionsrechtlichen Hintergrund - für nötig, den (neuen) Zielstaat für den Vollzug der Abschiebung bescheidmäßig festzustellen, so müsste es daher zunächst eine darauf bezogene Rückkehrentscheidung erlassen, der die zuvor erlassene "zielstaatslose" Rückkehrentscheidung nicht wegen entschiedener Sache entgegensteht. Mit der neuen Rückkehrentscheidung ist dann zur Festlegung des Zielstaats eine (positive) Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG zu verbinden. Macht der Fremde im Rahmen dieses Verfahrens konkrete Gründe im Sinne eines Abschiebungsverbotes nach § 50 FPG geltend, so ist er auf die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz zu verweisen (VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0157, 0158), bei dessen negativer Erledigung auch eine Rückkehrentscheidung samt gemäß § 52 Abs. 9 FPG zu treffender Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat zu ergehen hat (VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162).