JudikaturVwGH

Ra 2024/21/0151 4 – Verwaltungsgerichtshof (VwGH) Rechtssatz

Rechtssatz
08. Mai 2025

Mit der (vorrangigen) Funktion der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG, (lediglich) den Zielstaat der Abschiebung festzulegen, geht zwangsläufig einher, dass - wie schon aus dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 52 Abs. 9 FPG folgt - die besagte Feststellung "gleichzeitig" mit der Rückkehrentscheidung zu ergehen hat. Demzufolge hat der Verwaltungsgerichtshof auch schon wiederholt darauf hingewiesen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ohne eine Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG - außer im Fall, dass die Feststellung aus vom Fremden zu vertretenden Gründen nicht möglich ist - auf Grund des vom Gesetzgeber seit 1. Jänner 2014 geschaffenen Systems nicht in Betracht kommt (VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0157, 0158; VwGH 4.8.2016, Ra 2016/21/0162; VwGH 24.5.2016, Ra 2016/21/0101; VwGH 15.3.2018, Ra 2017/21/0138).