Die Wiedergabe von Schriftsätzen der Verfahrenspartei kann - wie der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis vom 21. November 2013, 2011/15/0122, ausgeführt hat - die Anführung jenes Sachverhaltes nicht ersetzen, "den die belangte Behörde als Ergebnis ihrer Überlegungen zur Beweiswürdigung als erwiesen annimmt". Dieser Feststellungsmangel wird auch nicht durch den Verweis auf die Berufungsentscheidung des unabhängigen Finanzsenates im ersten Verfahrensgang geheilt, wenn auch diese nicht den Anforderungen an die Begründung eines Abgabenbescheides entsprach.
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