Hat die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde den Revisionsausführungen bezüglich der Frage des Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lediglich den Text des Art 133 Abs 4 B-VG entgegengehalten und im Übrigen auf die in ihrem Bescheid und im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vertretene Rechtsansicht verwiesen, steht ihr mangels Auseinandersetzung mit der Revision der beantragte Schriftsatzaufwand nicht zu (vgl etwa VwGH vom 29. April 2015, Ro 2014/13/0027).
Rückverweise