W257 2228412-1/35E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. Herbert MANTLER, MBA, - soweit es den Spruchpunkt A) III. betrifft als Einzelrichter - ansonsten als vorsitzender Richter sowie den fachkundigen Laienrichtern MR Dr.in Maria FUCHSREITER und Gerhard BAYER, über die Beschwerde des Herrn XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas STOIBERER, Davisstraße 7, 5400 Hallein, gegen den Bescheid des Personalamtes Salzburg der Österreichischen Post AG, vertreten durch „CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH“, Gauermanngasse 2, 1010 Wien, vom 03.12.2019, Zl. XXXX , betreffend dienstrechtliche Feststellungen, nach einem dazu ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.11.2021, Zl. W257 2228412-1/20E sowie einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.02.2024, Zln. Ro 2022/12/004-3 und Ro 2022/12/0010-5, zu Recht:
A)
I. Der Bescheid wird insofern geändert, als dass der Satz: „Hinsichtlich Punkt 7 wird festgestellt, dass die schriftliche Weisung vom 16. April 2019, 19. April 2019 und 02. Mai 2019, Sie werden aufgefordert, mit Wirksamkeit 18. April 2019 für die Dauer von 90 Tagen bei Ihrer Stammdienststelle, der Zustellbasis XXXX auf einem Arbeitsplatz ‚Fachlicher Hilfsdienst/Distribution‘, Verwendungscode 0840, Verwendungsgruppe PT 8, den Dienst anzutreten, zum Zeitpunkt der Erteilung nicht schlicht rechtswidrig war.“, zu lauten hat:
„Der Antragspunkt 7 wird wegen fehlendem Feststellungsinteresse zurückgewiesen.“
II. Der Bescheid wird insofern geändert, als dass der Satz: “Hinsichtlich des ersten Teilbegehrens in Punkt 10 wird festgestellt, dass die Verwendungsänderung, Sie werden für die Dauer von 90 Tagen, das ist bis Ablauf des 16. Juli 2019 bei Ihrer Stammdienststelle, der Zustellbasis XXXX , auf einem Arbeitsplatz ‚Fachlicher Hilfsdienst/Distribution‘, Verwendungscode 0840, Verwendungsgruppe, PT 8, verwendet, nicht mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre. Das zweite Teilbegehren in Punkt 10 wird zurückgewiesen.”, zu lauten hat:
„Der Antragspunkt 10 wird zurückgewiesen.“
III. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 12 bis 14 wird abgewiesen.
IV. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer ist Postbeamter und wird in der Verwendungsgruppe PT 8 in XXXX im Landzustelldienst verwendet. Im April 2019 hätte er die Weisung erhalten, dass er für 90 Tage auf dem gleichen Arbeitsplatz in „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“ zu arbeiten habe. Daraufhin habe der Beschwerdeführer die unten angeführten Feststellungsanträge gestellt, mit welche er zusammengefasst begehrte habe, dass er wieder im Landzustelldienst arbeiten möchte.
Die Behörde hat die Anträge mit Bescheid vom 03.12.2019 teilweise abgewiesen bzw. zurückgewiesen. Dagegen wäre Beschwerde erhoben worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe im November 2021 in einem Erkenntnis der Beschwerde teilweise stattgegeben (Spruchpunkte 3, 6 und 7 des Bescheides) und im übrigen den Beschluss gefasst, die Beschwerde gegen die zurückzuweisen (Spruchpunkte 1,2,4,5,9 bis 14). Dagegen wurde von beiden Verfahrensparteien eine ordentliche Revision erhoben und mit Erkenntnis des VwGH vom 27.02.2024 (Ro 2022/12/004-3 und Ro 2022/12/0010-5) wurde der Spruchpunkt 1.c) [Feststellung, dass die Weisung schlicht rechtswidrig war] sowie die Beschlüsse hinsichtlich der Zurückweisung (entweder wegen Unzuständigkeit oder wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes) aufgehoben. Die übrigen Spruchpunkte [1.a), 1.b)] erwuchsen in Rechtskraft erwachsen..
Mit dem gegenständlichen Erkenntnis wird die Ersatzentscheidung vorgenommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1.
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Seine Stammdienststelle ist die Zustellbasis XXXX . Am 01.01.1992 wurde ihm der Arbeitsplatz mit dem Code 0801, Landzustelldienst, Verwendungsgruppe PT 8, Dienstzulagengruppe B, zugewiesen.
Am 16.04.2019 (und wiederholt am 19.04.2019) erteilte ihm die belangte Behörde die Weisung, dass er ab dem 18.04.2019 für die Dauer von 90 Tagen bei seiner Stammdienststelle auf dem Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“, Verwendungscode 0840, Verwendungsgruppe PT8, verwendet werde.
Am 29.04.2019, am 06.05.2019 und am 14.05.2019 stellte der Beschwerdeführer zusammengefasst folgende Anträge an die belangte Behörde:
„1. Ihm möge wieder ‚sein‘
2. bzw ‚ein‘
fixer Zustellbezirk in der Zustellbasis XXXX zugewiesen werden, sodass er nicht mehr seinen Dienst in der Zustellbasis XXXX auf einem Arbeitsplatz ‚Fachlicher Hilfsdienst/Distribution‘, Verwendungscode 0840, Verwendungsgruppe PT 8, mit der Dienstzeit von Montag bis Freitag von 05:00 Uhr bis 10:45 Uhr und von 15:45 Uhr bis 18:00 Uhr (in der Folge kurz ‚P‘ genannt), verrichten müsse.
Dass er die Weisung an ‚P‘ zu arbeiten
3. nicht befolgen müsse
4. diese sofort aufzuheben sei und er wieder einen fixen Rayon bekomme;
5. dass er sich auf freie Rayone bewerben dürfe und die Bewerbung zu berücksichtigen sei;
dass die Weisung auf ‚P‘ für die Dauer von 90 Tagen zu arbeiten,
6. nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre und er daher auch durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begehe;
7. schlicht rechtswidrig sei;
8. in eventu, feststellend darüber abzusprechen, dass die Arbeitsplatzzuweisung zu Unrecht erfolgte, weshalb diese sofort aufzuheben sei;
9. in eventu, dass eine sofortige Einreihung bei Vergaben von Arbeitsplätzen im Zustelldienst bei ihm zu erfolgen habe;
10. auf Erlassung eines Feststellungsbescheides, dass die Weisung auf ‚P‘ zu arbeiten eine Verwendungsänderung sei und diese mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre;
11. in eventu auf Erlassung einer Weisung, dass die Weisung ihn auf ‚P‘ einzuteilen mittels Weisung aufzuheben sei;
12. dass die Weisung sich von dem Postanstaltsarzt untersuchen zu lassen, nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre;
13. in eventu, dass er diese nicht befolgen müsse, weshalb diese Weisungen mittels Weisung aufzuheben sei; schließlich
14. in eventu dass er durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begehen, weshalb diese Weisung mittels Weisung aufzuheben sei.“
Mit Bescheid vom 03.12.2019 sprach die belangte Behörde über diese Anträge wie folgt ab:
„Ihre Anträge [...]
werden hinsichtlich Punkt 1, 2, 4, 5, 9, 11, 12, 13 und 14 zurückgewiesen. Hinsichtlich Punkt 3 wird festgestellt, dass Sie die Weisung, als ‚Fachlicher Hilfsdienst/Distribution‘, Verwendungscode 0840, Verwendungsgruppe PT 8, eine Tätigkeit auszuüben, zum Zeitpunkt der Erteilung befolgen mussten. Hinsichtlich Punkt 6 wird festgestellt, dass die Befolgung der Weisung vom 16. April 2019, 19. April 2019 und 02. Mai 2019, Sie werden aufgefordert, mit Wirksamkeit 18. April 2019 für die Dauer von 90 Tagen bei Ihrer Stammdienststelle, der Zustellbasis XXXX auf einem Arbeitsplatz ‚Fachlicher Hilfsdienst/Distribution‘, Verwendungscode 0840, Verwendungsgruppe PT 8, den Dienst anzutreten, zum Zeitpunkt der Erteilung zu Ihren Dienstpflichten gehört und Sie daher auch durch die Nichtbefolgung derselben eine Dienstpflichtverletzung begangen hätten. Hinsichtlich Punkt 7 wird festgestellt, dass die schriftliche Weisung vom 16. April 2019, 19. April 2019 und 02. Mai 2019, Sie werden aufgefordert, mit Wirksamkeit 18. April 2019 für die Dauer von 90 Tagen bei Ihrer Stammdienststelle, der Zustellbasis XXXX auf einem Arbeitsplatz ‚Fachlicher Hilfsdienst/Distribution‘, Verwendungscode 0840, Verwendungsgruppe PT 8, den Dienst anzutreten, zum Zeitpunkt der Erteilung nicht schlicht rechtswidrig war. Hinsichtlich des ersten Teilbegehrens in Punkt 8 wird festgestellt, dass die Arbeitsplatzzuweisung per sofort nicht zu Unrecht erfolgte. Das zweite Teilbegehren in Punkt 8 wird zurückgewiesen. Hinsichtlich des ersten Teilbegehrens in Punkt 10 wird festgestellt, dass die Verwendungsänderung, Sie werden für die Dauer von 90 Tagen, das ist bis Ablauf des 16. Juli 2019 bei Ihrer Stammdienststelle, der Zustellbasis XXXX , auf einem Arbeitsplatz ‚Fachlicher Hilfsdienst/Distribution‘, Verwendungscode 0840, Verwendungsgruppe, PT 8, verwendet, nicht mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre. Das zweite Teilbegehren in Punkt 10 wird zurückgewiesen.“
Dagegen wurde Beschwerde erhoben.
Mit dem Erkenntnis vom 07.11.2021, Zl. W257 2228412-1/20E sprach das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Beschwerde wie folgt ab:
„I. [...] Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch [...] und die fachkundigen Laienrichter [...] über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid [...] vom 3.12.2019 [...] zu Recht:
In Stattgebung der Beschwerde, wird dieser in den unten angeführten Spruchpunkten aufgehoben und festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Anweisung als ‚Fachlicher Hilfsdienst/Distribution‘, Verwendungscode 0840, Verwendungsgruppe PT 8, an seiner Stammdienststelle zu arbeiten,
a) nicht befolgen muss (Stattgabe des Spruchpunktes 3 des Bescheides)
b) die Befolgung nicht zu den Dienstpflichten gehört und er daher auch durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begeht. (Stattgabe des Spruchpunktes 6 des Bescheides)
c) schlicht rechtswidrig war bzw. ist (Stattgabe des Spruchpunktes 7 des Bescheides).
II. und fasst der unter I. genannte Senat den
BESCHLUSS
Dass die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 1, 2, 4, 5, 9 bis 14 zurückgewiesen wird.”
Dagegen wurde von beiden Verfahrensparteien eine ordentliche Revision erhoben. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.02.2024, Zln. Ro 2022/12/004-3 (ao Revision der belangten Behörde als Erstrevisionswerberin) und Ro 2022/12/0010-5 (ao Revision des Beschwerdeführers als Zweitrevisionswerberin) erkannte der VwGH:
“Das angefochtene Erkenntnis wird aufgrund der (zu Ro 2022/12/0004 protokollierten) Revision der erstrevisionswerbenden Partei im Umfang seines Spruchpunkts I. c) (wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts) sowie im Umfang seines Spruchpunkts II. (in Ansehung der Zurückweisung der Beschwerde gegen den bescheidmäßigen Abspruch über die Antragspunkte 12, 13 und 14 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes und in Ansehung des restlichen Teils des Spruchpunkts II. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts) aufgehoben.
II. die Beschlüsse gefasst:
1. Im Übrigen (hinsichtlich der Spruchpunkte I. a) und I. b) des angefochtenen Erkenntnisses) wird die zu Ro 2022/12/0004 erhobene Revision der erstrevisionswerbenden Partei zurückgewiesen.
2. Die zu Ro 2022/12/0010 erhobene Revision des Zweitrevisionswerbers wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
3. Der Bund hat dem Zweitrevisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.”
1.2.
Mit Schreiben vom 23.04.2019 erhielt der Beschwerdeführer die Weisung, sich einer ärztlichen Untersuchung am 02.05.2019 beim Anstaltsarzt zu unterziehen. Dieser Weisung kam der Beschwerdeführer nach. Weiters wird festgestellt, dass diese Weisungen nicht rechtswidrig war und auch nicht willkürlich vorgenommen wurde.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen untern Punkt II.1.1. und Punkt II.1.2. (weitgehend der Verfahrensgang) konnte aufgrund der bisherigen Aktenlage samt dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes festgestellt werden. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde den Verfahrensparteien zur Stellungnahme zugesandt. Am 01.12.2025 langte seitens der belangten Behörde eine Stellungnahme ein (sh OZ 34).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Zu den Spruchpunkten I. 1) und I. b) des Ersterkenntnisses:
Weder die Zulassungsbegründung des angefochtenen Ersterkenntnisses vom 07.11.2021, (die Revision wurde von diesem zugelassen) noch die Zulassungsbegründungen der zu Ro 2022/12/0004 erhobenen Revision (der belangten Behörde) in Bezug zu den Spruchpunkten I. 1) und I. b) haben nach Ansicht des VwGH (sh dazu die Rz 14 bis 21 des Erkenntis vom 27.02.2024) eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, wodurch die von der belangten Behörde erhobenen Revision zurückgewiesen wurden. Damit ist rechtskräftig festgestellt, dass er
- die Weisung als “Fachlicher Hilfsdienst/Distribution” arbeiten zu müssen nicht befolgen muss (Antrags-, und Spruchpunkt 3 des Bescheides) und
- dass die Befolgung nicht zu den Dienstpflichten gehört und er daher auch durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begeht (Antrags-, und Spruchpunkt 6 des Bescheides).
Zu Spruchpunkt A) I.
Wenn nun allerdings durch die Spruchpunkte I. 1) und I. b) des Ersterkenntnisses festgestellt wurde, dass er die Weisung nicht befolgen muss und sie nicht zu seinen Dienstpflichten gehört war die Weisung nicht wirksam und zwar ex tunc (sh dazu Rz 26 des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes [“also: von Anfang an nicht wirksam war”]). Damit fällt allerdings das Feststellungsinteresse hinsichtlich der Frage weg, ob die Weisung “schlicht rechtswidrig” (Antragspunkt 7) war, oder dass der Antrag “ sofort aufzuheben ist” (Antragspunkt 4, erster Halbsatz). Selbiges ist zu dem Antragspunkt 8 auszuführen. In diesem Antrag begehrt der Beschwerdeführer “in eventu, feststellend darüber abzusprechen, dass die Arbeitsplatzzuweisung zu Unrecht erfolgte, weshalb diese sofort aufzuheben sei”. Die Weisung bestand, war aber ex tunc nicht wirksam, weswegen auch kein unklares Rechtsverhältnis mehr besteht, welches einem Feststellungsbescheid zu klären ist (sh dazu auch unten bei Antragspunkt 10).
Die Behörde hat über den Antragspunkt 7 inhaltlich entschieden, indem sie feststellte, dass die Weisung “nicht schlicht rechtswidrig war”. Das BVwG erkannte im Senat das Gegenteil (Spruchpunkte I.c. des Ersterkenntnisses). Damit war die Revision zulässig (nähere Begründung in Rz 26 des Erk vom 27.02.2024). In Umsetzung des Erkenntnisses des VwGH vom 27.02.2024 war daher der Antragspunkt 7 und der Antragspunkt 4 erster Halbsatz und der Antragspunkt 8 wegen fehlenden (bzw wegen weggefallenem) Feststellungsinteresse zurückzuweisen (ho Spruchpunkt A)I; insofern auch die belangten Behörde in der Stellungnahme vom 01.12.2025). Bei einem fehlenden Feststellungsinteresse - wie gegenständlich - hat auch das Verwaltunsgericht die Beschwerde zurückzuweisen (sh dazu VwGH 28.04.2021. Ra 2020/12/0039). Nachdem die Behörde den Antragspunkt 7 inhaltlich entschieden hatte, war dieser in eine Zurückweisung abzuändern. Die übrigen Punkte waren abzuweisen (Spruchpunkt A) IV.)
Zu A) II.
Mit Antragspunkt 10 begehrte der Beschwerdeführer
- die Erlassung eines Feststellungsbescheides, dass die Weisung auf einem Arbeitsplatz “fachlicher Hilfsdienst/Distribution”, Verwendungscode 0840, Verwendungsgruppe PT 8, zu arbeiten eine Verwendungsänderung sei
- und diese mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre.
Die Behörde hat diesen Antrag insofern festgestellt, als dass sie im Spruch des Bescheides ausführte: “Hinsichtlich des ersten Teilbegehrens in Punkt 10 wird festgestellt, dass die Verwendungsänderung, Sie werden für die Dauer von 90 Tagen, das ist bis Ablauf des 16. Juli 2019 bei Ihrer Stammdienststelle, der Zustellbasis XXXX , auf einem Arbeitsplatz ‚Fachlicher Hilfsdienst/Distribution‘, Verwendungscode 0840, Verwendungsgruppe, PT 8, verwendet, nicht mit Bescheid zu verfügen gewesen wäre. Das zweite Teilbegehren in Punkt 10 wird zurückgewiesen.”
Unbestritten – und festgestellt - ist, dass Weisung vom 16.04.2019 und vom 19.04.2029 (wiederholend) den Inhalt hatte, dass er für 90 Tagen an seiner Stammdienststelle auf den Arbeitsplatz „Fachlicher Hilfsdienst/Distribution“ zu arbeiten hatte. Diese Weisung war jedoch rechtswidrig und gehörte nicht zu seinen Dienstpflichten (sh rechtskräftige Entscheidung der Spruchpunkten I. 1) und I. b) des Ersterkenntnisses). Er hätte diese nicht befolgen müssen.
Damit fällt allerdings auch hier das Feststellungsinteresse am einer meritorischen Entscheidung, wie es die Behörde für das erste Teilbegehren vorgenommen hat, weg. Durch die Aufhebung ex tunc (sh dazu Zu Spruchpunkt A) I.) bestand keine Rechtswirkung der Weisung, die hätte befolgt werden müssen. Eine darauf gerichteter Feststellungsantrag, ob diese Weisung lediglich mit Bescheid hätte verfügt werden hätte dürfen, irrelevant. Das Feststellungsbegehren trifft daher auch auf kein unklares Rechtsverhältnis für die Zukunft, welches festgestellt hätte werden müssen. Ein darauf gerichteter Antrag ist daher zurückzuweisen. Nachdem die Behörde den Antragspunkt 10 inhaltlich entschieden hatte, war dieser in eine Zurückweisung abzuändern.
Zu A) III.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgericht im Ersterkenntnis wurde die Beschwerde gegen die Spruchpunkte 12, 13 und 14. - in einem falschen zu besetzten Spruchkörper des BVwG - zurückgewiesen, denn in Ansehung des Abspruchs über die Anträge des Beschwerdeführers auf Feststellungen betreffend eine Weisung, sich vom Postanstaltsarzt untersuchen zu lassen, handelt es sich nicht um Materien im Sinne des §135a BDG 1979 bzw der dazu ergangenen Vorgängerbestimmung des § 41a Abs. 6 BDG 1979 (sh Rz 31 und Rz 35 des Erkenntnisses des VwGH vom 27.02.2024, insbes VwGH 16.12.2009, 2009/12/0009, mwN), welcher von einem Senat zu entscheiden waren.
Der Verwaltungsgerichtshof hob diese – durch den Senat getroffene – Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständig des Verwaltungsgerichtes auf (Spruchpunkt I. des E vom 27.02.204), weswegen diese in der gegenständlichen Ersatzentscheidung durch einen Einzelrichterentscheidung gefällt wird.
Zudem kommt: Die Frage, welche das Bundesverwaltungsgericht zu klären hatte war wegen der zurückweisenden Entscheidung lediglich ob die Behörde die Anträge zu Recht zurückgewiesen hat (sh dazu etwa VwGH 4.5.2023, Ra 2020/11/0227, mwN). Gelangt es zur Ansicht, dass die Behörde die inhaltliche Behandlung des Antrags zu Recht verweigert (diesen also zu Recht zurückgewiesen) hat, hat es die Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid nicht zurück-, sondern abzuweisen (vgl. die vom VwGH dazu erwähnte Judikatur in Rz 39 des E vom 27.02.2024).
Die Anträge lauten: “Begehrt wird die Feststellung,
12. dass die Weisung sich von dem Postanstaltsarzt untersuchen zu lassen, nicht zu seinen Dienstpflichten gehöre;
13. in eventu, dass er diese nicht befolgen müsse, weshalb diese Weisungen mittels Weisung aufzuheben sei; schließlich
14. in eventu dass er durch die Nichtbefolgung derselben keine Dienstpflichtverletzung begehen, weshalb diese Weisung mittels Weisung aufzuheben sei.“
Begründend führt die Behörde im Bescheid aus, dass der Antragspunkt 12 ein Feststellungsbegehren beinhaltet. Dieses wäre aber nur dann zulässig wenn ein strittiges Recht bestehen würde. Nachdem sich der Beschwerdeführer im Krankenstand befand und sich die Behörde direkt auf § 52 Abs. 2 BDG 1979 stützt, war kein strittiges Recht zu erkennen.
Dass die Weisung vom 23.04.2019 von einem unzuständigen Organ erteilt worden wäre oder ihre Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften vorstoßen hätte, wurde vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und ist auch ansonsten im Verfahren nicht hervorgekommen. Willkür konnte bei dieser Weisung ebenso nicht erkannt werden. Ein willkürliches Verhalten der Behörde liegt u.a. in der gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt, dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes. Auch eine denkunmögliche Gesetzesanwendung kann Willkür indizieren (VwGH 23.10.2002, 2001/12/0057). Dies wurde aber nicht erkannt. Alle Kriterien, die § 52 Abs. 2 BDG 1979 zur Anordnung einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung des Gesundheitszustands statuiert, sind fallbezogen erfüllt. Unbestritten befand sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Weisung am 23.04.2019 im Krankenstand. Die gegenständliche Weisung stützt sich auf den – vom Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach angewendeten und bisher offensichtlich nicht als verfassungsrechtlich bedenklich erachteten – § 52 BDG 1979, der im ersten Satz seines zweiten Absatzes mit einer „Muss-Bestimmung“ anordnet, dass der „infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte […] sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen“ hat (s. etwa VwGH 24.01.2019, Ra 2018/09/0210; 29.03.2012, 2011/12/0095). Ein unklares oder strittiges Rechtsverhältnis oder Recht wurde seitens des Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
Wenn der Beschwerdeführer die fachliche Qualifikation (“Es ist zu klären, welche Ausbildung ein Arzt muss, um fachärztliche Krankenstände überprüfen zu können oder zu dürfen”, S 55 der Beschwerde) oder die Unbefangenheit des Anstaltsarztes – mag dieser auch als “Postanstaltsarzt” bezeichnet werden – ohne Beweise dafür bezweifelt (sh dazu Seite 54 der Beschwerde und zuletzt in der ordentlichen Revision) ist dem entgegen zu halten, dass dies nicht verfahrensgegenständlich ist und daraus auch kein strittiges Recht abgeleitet werden kann. § 52 Abs. 2 BDG 1979 sieht vor, dass sich der Beamte “einer ärztlichen Untersuchung” zu unterziehen hat; dass der – so bezeichnete – “Postanstaltsarzt” keiner wäre, wurde nicht vorgebracht. Die Schlüsse, die aus einem ärztlichen Gutachten gezogen werden, sind hier nicht verfahrensgegenständlich, geht es ja nur darum ob die Weisung zu Recht erfolgte oder nicht. Soweit der Beschwerdeführer vermeint, dass § 52 Abs. 2 BDG 1979 lediglich dann zu Anwendung gelange, wenn der Beschwerdeführer “von sich aus” in den Krankenstand treten würde (sh Seite 54 der Beschwerde) und nicht – wie im gegenständlich Fall vom Beschwerdeführer unterstellt – dass der Beamte wegen der Dienstbehörde dienstunfähig sei, ist dem entgegen zu halten, dass sich diese Ansicht nicht aus dem Gesetz ergibt. Auch im Übrigen ist keine Rechtswidrigkeit der Weisung erkennbar. § 44 Abs. 3 BDG räumt nach seinem unmissverständlichen Wortlaut dem Beamten die Remonstrationsmöglichkeit vor Befolgung der Weisung ein. Wird die vom Vorgesetzten erteilte Weisung befolgt, kommt die Remonstration als Rechtsbehelf zur Klärung der Zweifel betreffend die Gesetzwidrigkeit – jedenfalls im Regelfall – nicht mehr in Frage (VwGH 20.11.2018, Ro 2018/12/0016).
Der Beschwerdeführer befolgte allerdings die Weisung vom 23.04.2019, indem er 02.05.2019 zum Postanstaltsarzt aufsuchte (sh dazu S 5 der Verhandlungsniederschrift).
Dieser Antragspunkt war daher seitens der belangten Behörde zu Recht zurückzuweisen und die Beschwerde gegen diese Entscheidung abzuweisen. Die Eventualanträge 13 und 14 folgen im Ergebnis der Entscheidung zu dem Antragspunkt 12. In diesen begehrt der Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde die Erteilung von Weisungen mit einem bestimmten Inhalt. Der Beamte hat jedoch kein Recht, eine bestimmte begehrte Weisung zu erhalten. Ebenso hat er nicht das Recht, dass eine Weisung aufgehoben wird, die nicht auf ihn anwendbar ist. Auch diese Antragspunkte wurden von der Behörde zurückgewiesen, dies mit der ho abweisenden Entscheidung gegen eine darauf gerichtete Beschwerde bestätigt wird.
Zu A) IV.
Die Anträge 1,2,4,5,9,11, wurden von der Behörde zurückgewiesen. Der Prüfungsumfang des Bundesverwaltungsgerichts besteht darin, die Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung zu prüfen (VwGH 12. 10. 2015, Ra 2015/22/0115 mwN).
Der Beamte hat – wie soeben ausführt - nicht das Recht, eine bestimmte begehrte Weisung zu erhalten. Ebenso hat er nicht das Recht, dass eine Weisung aufgehoben wird, die nicht auf ihn anwendbar ist (sh VwGH 18.12.2014, Ro 2014/12/0018). Hat der Beamte Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer Weisung, so hat er diese dem Vorgesetzten mitzuteilen. Sodann kann der Vorgesetzte die Weisung schriftlich wiederholen oder die Weisung wäre als zurückgezogen zu betrachten. Bleiben die Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit einer konkreten erteilten, wiederholten oder befolgten Weisung bestehen, kommt das Institut des Feststellungsbescheides über die Rechtmäßigkeit einer Weisung bzw. hinsichtlich der Befolgungspflicht in Frage.
Mit den Spruchpunkten 1 und 2 mit welchem der Antrag auf Zuweisung “seines” oder “eines” fixen Zustellbezirkes (und auch in Spruchpunkt 4, zweites Teilbegehren [Zuteilung eines “fixen Rayon”]) zurückgewiesen wurde, wurde von der belangten Behörde damit begründet, dass ein Recht auf Erteilung einer Weisung bestimmten Inhaltes dem Beamten nicht zukomme. Ebenso ist eine Weisung nur mit einer Weisung als contrarius actus (zB VwGH 18.12.2014, 2014/12/0018) aufzuheben. Die Zuteilung zu einem bestimmten Arbeitsplatz ist auch nur mit einer Zuteilung zum ursprünglichen Arbeitsplatz vorzunehmen. Das Begehren richtet sich allerdings auf die Erlassung eines Bescheides und daher war dieser Antrag zurückzuweisen. Damit ist die belangte Behörde im Recht, da der Beschwerdeführer kein Recht auf Zuteilung zu einem bestimmten Arbeitsplatz hat (sh dazu VwSlg 6849A/1966; sh auch VwGH 22.02.2011, 2010/12/0025 und VwGH 24.01.1996, 95/12/0026). Die Anträge waren daher richtigerweise zurückzuweisen (sh dazu auch Punkt 5 der Stellungnahme der belangten Behörde vom 01.12.2025).
Selbiges ist zum Antragspunkt 11 “Antrag … in eventu auf Erlassung einer Weisung, dass die Weisung ihn auf … einzuteilen mittels Weisung aufzuheben ist.”), und auch Antragspunkt 13, (“Antrag … in eventu, dass er diese nicht befolgen muss, weshalb die Weisungen mittels Weisung aufzuheben ist.”), sowie Antragspunkt 14, (Antrag … in eventu … weshalb diese Weisung mittels Weisung aufzuheben ist.”), auszuführen, indem dem Beamte kein Recht auf Erteilung einer Weisung mit einem bestimmten Inhalt zukommt (sh dazu VWGH 23.07.2020, Ra 2019/12/0072, VwGH 21.02.2022, Ra 2021/12/0058).
Soweit der Beschwerdeführer mit den Antragspunkten 4, zweiter Halbsatz (“Antrag … er wieder einen fixen Rayon bekomme….”) und dem Antragspunkt 5 ein pauschales aktives Tätigwerden der Behörde begehrt (“Antrag … dass er sich auf freie Rayone bewerben dürfe und die Bewerbung zu berücksichtigen ist.”), sowie dem Antragspunkt 9 (“Antrag … in eventu, dass eine sofortige Einreihung bei Vergaben von Arbeitsplätzen im Zustelldienst zu erfolgen hat.”)
ist Folgendes auszuführen: Der BF moniert, dass nur bestimmten Gruppen von MitarbeiterInnen seitens der belangten Behörde die Möglichkeit eingeräumt wird bzw wurde sich auf bestimmte Arbeitsplätze zu bewerben (sh dazu S 2 der Stellungnahme des Beschwerdeführers in OZ 12 und Seite 6 der Revision des Beschwerdeführers in OZ 27), dies dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen würde. Dem ist zu entgegen, dass dem Beamten pauschal kein Recht eingeräumt wurde, wie die Behörde ihre Personalmaßnahmen setzt. Der Behörde steht es daher zu, Bewerbungen nur für bestimmte MitarbeiterInnen vorzusehen. Der Beamte hat lediglich im Falle einer konkreten Betroffenheit die Möglichkeit (etwas nach dem Ausschreibungsgesetz oder dem Bundes-Gleichbehandlungsgesetz) die ihm dort zustehenden Rechtswege auszuschöpfen. Einer Feststellung ist dieser pauschale Antrag nicht zulässig.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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