Beim seit Ablauf des 31. Dezember 2013 nicht mehr existenten Asylgerichtshof handelt es sich schon deswegen um kein Verwaltungsgericht im Sinn des Art. 129 B-VG, weil diese erst mit 1. Jänner 2014 neu eingerichtet wurden (vgl. Art. 151 Abs. 51 B-VG; zur Verneinung der Identität des Bundesverwaltungsgerichts mit dem früheren Asylgerichtshof vgl. auch den hg. B vom 24. März 2014, Fr 2014/01/0002). Die angefochtenen Entscheidungen des Asylgerichtshofes sind somit keine der Revision zugänglichen Erkenntnisse eines Verwaltungsgerichts im Sinn des Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG. Lediglich in jenen Fällen, in denen von den den Übergang zur zweistufigen Verwaltungsgerichtsbarkeit regelnden Vorschriften - insbesondere jenen des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG 2013) - die Bekämpfung von Entscheidungen beim Verwaltungsgerichtshof, die nicht von Verwaltungsgerichten erlassen wurden, auch nach dem 1. Jänner 2014 gesetzlich (ausnahmsweise) für zulässig erklärt wurde, besteht (gegebenenfalls: weiterhin) eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes für Verfahren über dementsprechend erfolgte Anfechtungen. Solche Bestimmungen bestehen aber für eine Konstellation, wie sie hier vorliegt, nicht. Vielmehr ergibt sich auch aus § 4 und § 6 Abs. 4 VwGbk-ÜG 2013, dass dem (früheren) Asylgerichtshof zuzurechnende Entscheidungen (auch) nach dem 1. Jänner 2014 nicht der Anfechtung beim Verwaltungsgerichtshof unterliegen sollen.
Rückverweise