Verstoß einer Bestimmung des HochleistungsstreckenG betreffend die Rückübereignung von enteigneten Gegenständen bei Nichtverwendung für den Enteignungszweck gegen das Eigentumsgrundrecht sowie das Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes; Unsachlichkeit der mangelnden Berücksichtigung einer über die dreijährige Frist der Rückübereignung hinausgehenden Bauausführung bei der Möglichkeit der Fristverlängerung im Falle von Hochleistungsstrecken auf Grund "unmittelbar bevorstehender" oder "in absehbarer Zeit" erfolgender Verwendung des Enteignungsgegenstands
I. §6 Abs4 Bundesgesetz über Eisenbahn-Hochleistungsstrecken (Hochleistungsstreckengesetz – HlG), BGBl Nr 135/1989, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
II. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.
III. Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.
Entscheidungsgründe
I. Anlassverfahren, Prüfungsbeschluss und Vorverfahren
1 1. Beim Verfassungsgerichtshof ist zur Zahl E2752/2025 eine auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde anhängig, der folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
2 1.1. Mit Bescheid vom 18. Februar 2008 erhielt die im verfassungsgerichtlichen Verfahren beschwerdeführende Partei die eisenbahnrechtliche Genehmigung unter anderem zur Errichtung des Bahnhofes Flughafen Graz.
3 1.2. Mit Bescheid vom 26. Februar 2020 wurde die im verfassungsgerichtlichen Verfahren beteiligte Partei (als Grundstückseigentümer) zugunsten der beschwerdeführenden Partei enteignet.
4 1.3. Mit Bescheid vom 19. September 2024 wies der Landeshauptmann von Steiermark den Antrag der im verfassungsgerichtlichen Verfahren beteiligten Partei auf "Rückgängigmachung eines Enteignungsvorganges" gemäß §37 Abs1 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG) als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.). Unter einem wies der Landeshauptmann von Steiermark im Spruchpunkt II. den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich des Eisenbahnwesens zum Beweis dafür ab, dass ein nunmehriger, nachträglicher Bau eines Bahnhofes am Flughafen Graz aus technischen Gründen nicht möglich wäre, ohne die neue Bahnstrecke langfristig stillzulegen.
5 Der Landeshauptmann von Steiermark begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass nach §37 Abs1 EisbEG ein Rückübereignungsantrag nicht vor Ablauf der für die Bauausführung und Betriebseröffnung festgelegten und gegebenenfalls – wie im Beschwerdefall geschehen – verlängerten Frist gestellt werden könne. Dies stehe im Einklang mit dem mit der Regelung verfolgten Zweck einer Anpassung an das von Verfassungs wegen bestehende Gebot einer Rückgängigmachung der Enteignung für den Fall, dass die enteignete Sache dem vom Gesetz als Enteignungsgrund genannten öffentlichen Zweck nicht zugeführt werde (vgl VwGH 12.9.2006, 2003/03/0179). Unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien zu §37 EisbEG sowie der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes werde festgehalten, dass bei eisenbahnrechtlichen Großbauvorhaben die Antragslegitimation zur Rückübereignung erst nach Ablauf der im eisenbahnrechtlichen Baubescheid festzulegenden Bauausführungsfrist entstehe. Liege eine rechtskräftige eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und eine darauf bauende rechtskräftige Enteignung vor – wie dies auf den Beschwerdefall zutreffe –, bestehe ein Anspruch auf Rückübereignung im Sinne des §37 EisbEG nicht vor Ablauf der für die Umsetzung des den Enteignungszweck bildenden Projekts festgelegten Frist. Erst nach Verstreichen dieser Frist könne gesagt werden, dass der Enteignungsgegenstand – endgültig – nicht für den Enteignungszweck verwendet werde (vgl VwGH 18.9.2013, 2013/03/0096).
6 Im Enteignungsbescheid sei ausdrücklich angeführt worden, dass die Enteignung zur Verwirklichung des Bauvorhabens Hochleistungsstrecke Koralmbahn Graz-Klagenfurt verfügt würde. Das gesamte Bauvorhaben "Koralmbahn" stelle das den Enteignungszweck bildende Projekt dar, wozu auch die vom Antrag umfassten Teile gehörten. In dem der Enteignung zugrunde liegenden rechtskräftigen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheid vom 13. August 2019 sei die Bauausführungsfrist gemäß §31g EisbG dahingehend festgelegt worden, dass das Bauvorhaben der Koralmbahn im verfahrensgegenständlichen Abschnitt in zwei Ausbaustufen, dem bedarfsgerechten Ausbau (1. Ausbaustufe) mit 31. Dezember 2027 und dem Vollausbau (2. Ausbaustufe) mit 31. Dezember 2040 auszuführen und der Betrieb zu eröffnen sei. Erst im Anschluss an diese Frist könne somit eine allfällige Nichtverwendung für den Enteignungszweck beurteilt werden.
7 1.4. Mit Erkenntnis vom 22. Juli 2025 hob das Landesverwaltungsgericht Steiermark den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 19. September 2024 gemäß §28 Abs1 VwGVG auf. Der Landeshauptmann von Steiermark habe den Enteignungsbescheid vom 26. Februar 2020, berichtigt mit Bescheid vom 12. März 2020, auf §2 und §6 HlG in Verbindung mit §2 Abs2 Z1 EisbEG gestützt. Der beschwerdeführenden Partei sei – gestützt auf die Verordnung zur Erklärung der Koralmbahn, Abschnitt Graz-Klagenfurt, zur Hochleistungsstrecke – mit Bescheiden vom 18. Februar 2008 und 17. Dezember 2018 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für die Errichtung näher genannter Abschnitte dieser Hochleistungsstrecke erteilt worden. Nach §6 Abs4 HlG seien für die Rückübereignung enteigneter Grundstücke die Regelungen nach §20a Bundesstraßengesetz 1971 sinngemäß anzuwenden, wenn der für eine Hochleistungsstrecke enteignete Gegenstand ganz oder zum Teil nicht für den Enteignungszweck verwendet werde.
8 Obwohl die beteiligte Partei ihren Antrag auf Rückübereignung auf §37 Abs1 EisbEG gestützt habe, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, den Antrag nach §6 Abs4 HlG unter sinngemäßer Anwendung des §20a Bundesstraßengesetz 1971 zu prüfen. Nach §20a Bundesstraßengesetz 1971 könne der Enteignete die bescheidmäßige Rückübereignung des Enteignungsgegenstandes bzw dessen Teiles nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft des Enteignungsbescheides bei der Behörde beantragen, wenn der Enteignungsgegenstand ganz oder zum Teil nicht für den Enteignungszweck verwendet werde. Der Rückübereignungsanspruch nach §6 Abs4 HlG iVm §20a Bundesstraßengesetz 1971 sei nicht an den Ablauf einer Bauausführungs- und Betriebseröffnungsfrist gebunden. Aus diesem Grund fehle für den von der belangten Behörde erlassenen Zurückweisungsbescheid eine gesetzliche Grundlage. Die auf §37 Abs1 EisbG gestützte Zurückweisung des Rückübereignungsantrages (Spruchpunkt I.) sei daher ersatzlos aufzuheben. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides, mit dem ein verfahrensrechtlicher Antrag im Verfahren abgewiesen worden sei, teile das rechtliche Schicksal der Enderledigung.
9 2. Bei der Behandlung der gegen diese Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark gerichteten Beschwerde sind im Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des §6 Abs4 HlG entstanden. Der Verfassungsgerichtshof beschloss daher am 17. Dezember 2025, diese Gesetzesbestimmung von Amts wegen auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfen.
10 3. Der Verfassungsgerichtshof legt seine Bedenken, die ihn zur Einleitung des Gesetzesprüfungsverfahrens bestimmt haben, im Prüfungsbeschluss wie folgt dar:
"[…] 3. Der Verfassungsgerichtshof hegt gegen die hiemit in Prüfung gezogene Bestimmung folgende Bedenken:
3.1. Gemäß §6 Abs4 HlG sind für 'die Rückübereignung […] die Regelungen nach §20a des Bundesstraßengesetzes 1971 sinngemäß anzuwenden, wenn der für eine Hochleistungsstrecke enteignete Gegenstand ganz oder zum Teil nicht für den Enteignungszweck verwendet wird'.
Im verwiesenen §20a Abs1 Bundesstraßengesetz 1971 wird Folgendes vorgesehen: Wird der Enteignungsgegenstand ganz oder zum Teil nicht für den Enteignungszweck verwendet, kann der Enteignete die bescheidmäßige Rückübereignung des Enteignungsgegenstandes bzw dessen Teiles nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft des Enteignungsbescheides bei der Behörde beantragen, die unter sinngemäßer Anwendung der im Enteignungsverfahren zu beachtenden Bestimmungen (§20 Bundesstraßengesetz 1971) zu entscheiden hat. Dieser (vererbliche und veräußerliche) Anspruch erlischt, wenn der Enteignete dieses Recht nicht binnen einem Jahr ab nachweislicher Aufforderung durch den Enteigner bei der Behörde geltend macht, spätestens jedoch zehn Jahre nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides. Macht der Enteigner glaubhaft, dass die Verwendung des Enteignungsgegenstandes für den Enteignungszweck unmittelbar bevorsteht oder die Verwendung aus Gründen, die der Enteigner nicht zu vertreten hat, vorläufig nicht möglich ist, aber in absehbarer Zeit erfolgen wird, hat die Behörde dem Enteigner eine angemessene Ausführungsfrist zu bestimmen. Bei deren Einhaltung ist der Antrag auf Rückübereignung abzuweisen. Eine Fristsetzung ist jedoch in jedem Fall unzulässig, wenn den Enteigner an der bislang nicht entsprechenden Verwendung ein Verschulden trifft.
In §20a Abs2 Bundesstraßengesetz 1971 werden Regelungen über den Rückersatz der empfangenen Entschädigung getroffen.
3.1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Aufrechterhaltung einer einmal verfügten Enteignung verfassungsrechtlich unzulässig, wenn der öffentliche Zweck, zu dessen Verwirklichung das Gesetz eine Enteignungsmöglichkeit vorgesehen hat, tatsächlich nicht verwirklicht wird. In der Eigentumsgarantie des Art5 StGG ist die Rückgängigmachung der Enteignung für den Fall grundgelegt, dass die enteignete Sache dem vom Gesetz als Enteignungsgrund genannten öffentlichen Zweck nicht zugeführt wird. Dies gilt gleichermaßen für den Fall, dass der Enteignungszweck überhaupt nicht oder nicht im ursprünglich beabsichtigten Umfang verwirklicht wird (vgl zB VfSlg 8980/1980, 8981/1980, 11.017/1986, 14.686/1996, 15.768/2000, 16.652/2002).
3.3. Obwohl sich der Rückübereignungsanspruch des Enteigneten bei zweckverfehlender Enteignung unmittelbar aus Art5 StGG ergibt, ist es nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zulässig, dass der Gesetzgeber Regelungen zur Ausgestaltung des Rückübereignungsanspruches trifft.
Regelungen – wie die hier in Prüfung gezogenen –, welche den Rückübereignungsanspruch näher ausgestalten, sind nicht nur am Maßstab des Eigentumsgrundrechts gemäß Art5 StGG, sondern auch am Maßstab des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art7 Abs1 B-VG zu beurteilen (vgl sinngemäß VfSlg 20.000/2015 und 20.250/2018).
Gesetzliche Regelungen, welche den im Eigentumsgrundrecht gemäß Art5 StGG grundgelegten Rückübereignungsanspruch bei gänzlicher oder teilweiser Verfehlung des Enteignungszweckes konkretisieren sollen, dürfen aber nicht unverhältnismäßig und auch nicht unsachlich sein. Solche gesetzlichen Regelungen dürfen die Geltendmachung des Anspruches durch den Enteigneten nicht unverhältnismäßig erschweren oder behindern. So darf etwa die Verjährungsfrist für die Geltendmachung des Rückübereignungsanspruches grundsätzlich erst mit jenem Zeitpunkt beginnen, in welchem feststeht, dass der als Enteignungsgrund normierte öffentliche Zweck nicht verwirklicht wird; erst ab diesem Zeitpunkt soll die Möglichkeit der Geltendmachung des Rückstellungsanspruches bestehen (VfSlg 13.744/1994 sowie zB 14.042/1995).
Eine Verfassungswidrigkeit dürfte auch vorliegen, wenn die Frist für die Geltendmachung des Rückübereignungsanspruches unverhältnismäßig lange ist. Aus Art5 StGG und aus dem Gleichheitsgrundsatz gemäß Art7 Abs1 B-VG dürfte aber umgekehrt auch folgen, dass die Fristen für die Verwirklichung des Enteignungsgrundes, dh für die Verwendung des Enteignungsobjektes für den Enteignungszweck, aus der Sicht des (ursprünglichen) Enteignungswerbers nicht unverhältnismäßig kurz und unsachlich bemessen sein dürfen.
3.4. Nach der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes scheint die Regelung des §6 Abs4 HlG den aus Art5 StGG ableitbaren Voraussetzungen für einen Rückübereignungsanspruch und dem Sachlichkeitsgebot des Art7 Abs1 B-VG zu widersprechen.
3.5. Der Verfassungsgerichtshof geht vorderhand davon aus, dass §6 Abs4 HlG in Verbindung mit §20a Bundesstraßengesetz 1971 dem Enteigneten einen Rückübereignungsanspruch bereits dann einräumt, wenn seit der Rechtskraft des Enteignungsbescheides drei Jahre vergangen sind. Diese Frist scheint nach der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes unverhältnismäßig kurz bemessen und auch unsachlich zu sein, weil bei der gesetzlich festgelegten Frist überhaupt keine Rücksicht darauf genommen wird, dass nach dem Eisenbahngesetz im Bewilligungsverfahren unter anderem Bauausführungsfristen festzulegen sind bzw die Ausführung eines Eisenbahnbauprojekts weit länger als drei Jahre (gerechnet ab Rechtskraft des Enteignungsbescheides) dauern kann.
§20a Abs1 dritter Satz Bundesstraßengesetz 1971, auf den §6 Abs4 HlG verweist, sieht zwar die Möglichkeit vor, dass die Frist von drei Jahren ab Rechtskraft des Enteignungsbescheides dann nicht gilt, wenn der Enteigner glaubhaft macht, dass die Verwendung des Enteignungsgegenstandes für den Enteignungszweck 'unmittelbar bevorsteht' oder die Verwendung aus Gründen, die der Enteigner nicht zu vertreten hat, vorläufig nicht möglich ist, 'aber in absehbarer Zeit erfolgen wird'. In diesem Fall hat die Behörde dem Enteigner eine angemessene Ausführungsfrist zu bestimmen.
Nach der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes dürfte diese Regelung eine 'Verlängerung' der dreijährigen Frist des (§6 Abs4 HlG iVm) §20a Abs1 Bundesstraßengesetz 1971, ab welcher der Enteignete den Rückübereignungsanspruch geltend machen kann, nur insoweit ermöglichen, als die Verwendung des Enteignungsgegenstandes für den Enteignungszweck zeitnah erfolgen könnte.
Angesichts dieser im Gesetz vorgesehenen, sehr beschränkten Verlängerungsmöglichkeit in Bezug auf die dreijährige Frist ab Rechtskraft des Enteignungsbescheides scheint die durch den Verweis auf §20a Bundesstraßengesetz 1971 geschaffene Rechtslage insgesamt nicht ausreichend auf die im eisenbahn-rechtlichen Baugenehmigungsverfahren festzulegenden Bauausführungsfristen (vgl §31g EisbG) Bedacht zu nehmen bzw auf jenen Zeitpunkt abzustellen, zu dem endgültig feststeht, ob der Enteignungsgegenstand innerhalb angemessener Dauer dem Enteignungszweck zugeführt worden ist oder nicht.
Aus den genannten Gründen dürfte §6 Abs4 HIG nach der vorläufigen Auffassung des Verfassungsgerichtshofes sowohl gegen das Eigentumsgrundrecht gemäß Art5 StGG als auch gegen das aus dem Gleichheitsgrundsatz gemäß Art7 Abs1 B-VG ableitbare Sachlichkeitsgebot verstoßen."
11 4. Die Bundesregierung teilte mit, dass sie von der Erstattung einer Äußerung absehe.
12 5. Die im Anlassfall beteiligte Partei erstattete eine Äußerung, in der sie Folgendes vorbringt:
"Die mitbeteiligte Partei teilt die Einschätzung, dass die Regelung des §6 Abs4 HlG in ihrer derzeitigen Ausgestaltung einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standzuhalten hat, tritt jedoch dem naheliegenden Schluss einer ersatzlosen Aufhebung dieser Bestimmung entschieden entgegen. Eine solche Aufhebung würde den verfassungsrechtlich gebotenen Schutz des Enteigneten nicht stärken, sondern vollständig beseitigen.
III. Zur verfassungsrechtlichen Grundlage des Rückübereignungsanspruches
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Aufrechterhaltung einer Enteignung verfassungsrechtlich unzulässig, wenn der öffentliche Zweck, zu dessen Verwirklichung das Gesetz eine Enteignungsmöglichkeit vorgesehen hat, tatsächlich nicht verwirklicht wird (vgl VfSlg 8.980/1980, 8.981/1980, 8.982/1980, 11.017/1986, 14.686/1996, 15.768/2000, 16.652/2002). Der Rückübereignungsanspruch ist damit unmittelbar in Art5 StGG zugrunde gelegt.
Wie der Verfassungsgerichtshof in Rz 18 seines Einleitungsbeschlusses zu Recht hervorhebt, gilt dieser Grundsatz gleichermaßen für den Fall, dass der Enteignungszweck nicht im ursprünglich beabsichtigten Umfang verwirklicht wird. Im vorliegenden Fall ist der für das enteignete Grundstück maßgebliche Enteignungszweck – die Errichtung des oberirdischen Bahnhofs am Flughafen Graz – endgültig weggefallen. Das Grundstück wird für den realisierten Teilzweck (Tunnelbau) nicht in der Form einer gänzlichen Enteignung durch Eigentumsübertragung benötigt.
Die verfassungsrechtliche Verpflichtung zur Rückübereignung besteht daher unabhängig davon, ob der Gesetzgeber diese durch §6 Abs4 HlG, durch §37 EisbEG oder durch eine andere Norm ausgestaltet. Entscheidend ist, dass eine wirksame Ausgestaltungsnorm vorhanden ist und bleibt.
IV. Gegen eine ersatzlose Aufhebung des §6 Abs4 HlG
1. Ersatzlose Aufhebung würde zu Verfassungswidrigkeit führen
Eine ersatzlose Aufhebung des §6 Abs4 HlG würde nicht die vom Verfassungsgerichtshof in Frage gestellte Unverhältnismäßigkeit beseitigen, sondern einen deutlich gravierenderen Verfassungsverstoß herbeiführen: Enteignete im Bereich von Hochleistungsstrecken würden jeder spezifischen Rückübereignungsgrundlage beraubt.
Die Norm des §37 EisbEG, auf die im Falle der Aufhebung zurückgegriffen werden müsste, stellt kein adäquates Substitut dar: Sie verknüpft den Rückübereinungsanspruch starr mit dem Ablauf der eisenbahnrechtlichen Bauausführungsfrist und lässt damit auch bei bereits feststehender endgültiger Zweckverfehlung keine vorzeitige Antragstellung zu. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof in VwGH Ra 2020/03/0037 (Rz 15) selbst durch den Schlüsselbegriff des 'endgültig nicht verwendeten' Enteignungsgegenstandes zum Ausdruck gebracht.
2. Verfassungskonforme Interpretation als vorrangige Lösung
Nach dem Grundsatz der verfassungskonformen Interpretation ist die Aufhebung einer Norm das ultima ratio der verfassungsgerichtlichen Normenkontrolle. Solange eine Auslegung der Norm existiert, die mit der Verfassung in Einklang steht, ist dieser Auslegung der Vorzug zu geben.
Eine solche verfassungskonforme Auslegung des §6 Abs4 HlG iVm §20a BStG ist möglich:
Zunächst hat der Verfassungsgerichtshof bislang offensichtlich nicht berücksichtigt, dass gem der Verweisnorm des §6 Abs4 HlG eine (sinngemäße) Anwendung des §20a BStG überhaupt nur dann in Frage kommt, 'wenn der für eine Hochleistungsstrecke enteignete Gegenstand ganz oder zum Teil nicht für den Enteignungszweck verwendet wird'. In §20a Abs1 BStG wird diese Grundbedingung gleich zu Beginn nochmals ausdrücklich festgehalten: 'Wird der Enteignungsgegenstand ganz oder zum Teil nicht für den Enteignungszweck verwendet, (..)' Damit ist eine Antragstellung auf Rückübereignung (unabhängig von einer Frist) aber ohnehin auf das Faktum beschränkt, dass das enteignete Grundstück definitiv nicht mehr im Sinne des ursprünglichen Enteignungszwecks verwendet wird.
Der in §20a Abs1 dritter Satz BStG zusätzlich dazu vorgesehene Mechanismus – wonach die Behörde dem Enteigner eine angemessene Ausführungsfrist zu bestimmen hat, wenn er glaubhaft macht, dass die Verwendung des Enteignungsgegenstandes für den Enteignungszweck unmittelbar bevorsteht oder in absehbarer Zeit erfolgen wird – dient als ein im Gesetz bereits angelegtes weiteres Korrektiv.
Verfassungskonform ausgelegt bedeutet dies, dass eine Antragstellung auf Rückübertragung iSd §20a Abs1 BStG unmöglich ist, solange der für eine Hochleistungsstrecke enteignete Gegenstand ganz oder zum Teil für den Enteignungszweck verwendet wird und der Enteigner die in §20a Abs1 BStG vorgesehene Glaubhaftmachung erbringen kann. Umgelegt auf den hier zugrunde liegenden Fall, könnte die Enteignerin den Erfolg eines Antrages auf Rückübertragung unverzüglich damit verhindern, in dem schlichtweg die aufrechte Planung des Bahnhofbaus glaubhaft gemacht wird. Eine Heranziehung einer anderen Norm wäre dafür nicht notwendig. Ist dies – wie hier – aber nicht möglich, weil der Enteignungszweck endgültig weggefallen ist, steht einer Antragstellung (zu Recht) nichts entgegen. Diese Auslegung nimmt sohin (auch) auf eisenbahnrechtliche Bauausführungsfristen hinreichend Bedacht, ohne den Enteigneten schutzlos zu stellen.
Dazu kommt die historische Schaffung bzw Beibehaltung der hier gegenständlichen Verweisnorm, obwohl dies vom Gesetzgeber geändert hätte werden können. (siehe dazu auch unter Punkt VI.) Dieser hat davon aber offensichtlich bewusst Abstand genommen. Offensichtlich hat er die berechtigte Ansicht vertreten, dass gerade aufgrund der im Hochleistungsstreckenbereich gegebenen oftmals langen Bauausführungsfristen, dem Enteigneten aus verfassungsrechtlichen Gründen ein Instrument zur Verfügung gestellt werden muss, das – für den Fall einer feststehenden Nicht-Umsetzung des ursprünglichen Enteignungszweckes – diesem das Recht auf (vorzeitige) Antragstellung einer Rückübertragung einräumt. Gerade aufgrund der im Hochleistungsstreckenbereich oftmals vorliegenden ausgedehnten Bauausführungsfristen ist diese Regelung daher, im Gegensatz zur Bestimmung des §37 EisbEG geboten. Dies ua auch um einen Rechtsbehelf gegen 'versteckte' Enteignungen auf Vorrat zu verhindern. Andernfalls könnte die Enteignerin im hier gegebenen Sachverhalt, trotz Kenntnis von der nicht mehr geplanten Umsetzung des Bahnhofbaus, das Grundstück bis zum Ablauf der Bauausführungsfrist, dh bis 2040, anderwärtig gewinnbringend nutzen ohne, dass der Enteignete eine Möglichkeit hätte, dagegen vorzugehen. Diese Auslegung würde dem verfassungsmäßigen Recht auf Eigentum des Enteigneten jedenfalls entgegenstehen.
3. Die Verfassungskonformität des BStG-Systems ist bereits höchstgerichtlich bestätigt
Der Verfassungsgerichtshof hat das dem §6 Abs4 HlG zugrundeliegende System des §20a BStG in VfGH B1498/02 (VfSlg 17.355/2004) ausdrücklich als verfassungskonform gebilligt – dies sowohl im Lichte des Art5 StGG, als auch des EGMR Urteils Sporrong-Lönnroth (23.9.1983, EuGRZ1983, 523 ff).
Das System einer Rückübereignungsmöglichkeit nach drei Jahren ab Rechtskraft des Enteignungsbescheides, unabhängig von Bauausführungsfristen, mit einer siebenjährigen Überlegungsfrist entspricht demnach den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Wenn der Verfassungsgerichtshof das BStG-System als verfassungskonform anerkannt hat und §6 Abs4 HlG dieses System auf Hochleistungsstrecken überträgt, kann die bloße Übertragung dieses verfassungskonformen Systems keine neue Verfassungswidrigkeit begründen. Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes sind daher durch verfassungskonforme Interpretation – nicht durch Aufhebung – auszuräumen.
4. Eventualiter: Fristsetzung für den Gesetzgeber
Sollte der Verfassungsgerichtshof eine Verfassungswidrigkeit des §6 Abs4 HlG feststellen und eine Aufhebung für unausweichlich erachten, wird beantragt, dem Gesetzgeber gemäß Art140 Abs5 B-VG eine angemessene Frist zur Erlassung einer verfassungskonformen Neuregelung zu setzen und die Aufhebung nicht sofort in Kraft treten zu lassen. Bis zum Ablauf dieser Frist bliebe §6 Abs4 HlG anwendbar und der Rückübereignungsanspruch der mitbeteiligten Partei bestünde fort.
V. Zum Gleichheitsargument der Enteignerin
Die Enteignerin hat in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes (Art7 B-VG, Art2 StGG) geltend gemacht und argumentiert, es sei sachlich nicht gerechtfertigt, bei normalen Eisenbahnen §37 EisbEG und bei Hochleistungsstrecken §6 Abs4 HlG iVm §20a BStG anzuwenden.
Dieses Argument überzeugt nicht. Der Gleichheitsgrundsatz verbietet nicht jede Differenzierung, sondern nur unsachliche Differenzierungen. Hochleistungsstrecken unterliegen einem eigenen Genehmigungsregime (HlG als lex specialis), betreffen typischerweise Großinfrastrukturprojekte mit erhöhtem öffentlichem Interesse und intensiveren Eigentumsgrundrechtseingriffen. Das ist keine Ungleichbehandlung, sondern Ausdruck sachlicher Differenzierung.
Bemerkenswert ist, dass die Enteignerin mit ihrem Gleichheitsargument eine Schlechterstellung des Enteigneten herbeiführen will. Tatsächlich schützt der Gleichheitsgrundsatz aber den Bürger vor staatlicher Willkür – er ist kein Instrument, um Eigentümerschutzrechte zu nivellieren. Würde der Verfassungsgerichtshof dem Argument der Enteignerin folgen, wäre die einzig verfassungskonforme Reaktion eine Angleichung des §37 EisbEG an den günstigeren Standard des §6 Abs4 HlG – nicht umgekehrt.
Die unterschiedliche Behandlung ist überdies sachlich gerechtfertigt durch die bewusste Anlehnung der Hochleistungsstreckenregelung an das Bundesstraßenrecht. Sowohl Hochleistungsstrecken, als auch Bundesstraßen sind Infrastrukturen von besonderer nationaler Bedeutung. Die Gleichstellung beider Regelungsbereiche hinsichtlich der Rückübereignung ist daher systematisch kohärent (vgl auch VfGH E1818/2018, wonach unterschiedliche Regelungen für verschiedene Verkehrsträger im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegen).
VI. Zur bewussten gesetzgeberischen Systementscheidung: Gesetzgebungshistorischer Beweis
1. Die Novellierungsgeschichte als entscheidender gesetzgebungshistorischer Beweis
Die Frage, ob die Beibehaltung des Verweises auf §20a BStG in §6 Abs4 HlG nach Schaffung des §37 EisbEG nF eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung darstellt, lässt sich anhand der Novellierungsgeschichte eindeutig beantworten. Tatsächlich hat der Gesetzgeber im Jahr 2004 das Hochleistungsstreckengesetz durch BGBl I Nr 154/2004 novelliert – zu einem Zeitpunkt, als ihm die EisbEG-Novelle 2003 (BGBl I Nr 112/2003) bereits bekannt war und §37 EisbEG in seiner heutigen Form bereits beschlossen, wenn auch noch nicht in Kraft war. Richtig ist, dass es betreffend Bundesstraßen keine gesetzliche Regelung zu Bauausführungsfristen gibt. Dennoch hat der Gesetzgeber aber §6 Abs4 HlG unverändert gelassen und den Verweis auf §20a BStG beibehalten.
Nach dem in der Gesetzgebungslehre anerkannten Grundsatz gilt: Unterlässt der Gesetzgeber bei der Novellierung eines verwandten Gesetzes die Anpassung eines bestehenden Verweises, obwohl er dazu Gelegenheit hatte und die geänderte Rechtslage kannte, so ist dies als bewusste Entscheidung zu werten, beide Systeme parallel bestehen zu lassen (vgl LVwG Niederösterreich LVwG-AV-428/004-2023 vom 19. Jänner 2024).
2. Die Gesetzesmaterialien belegen die bewusste Systemwahl
Die Gesetzesmaterialien zum HlG 1989 (GP XVII IA 213/A, AB 873 BlgNR) zeigen ausdrücklich, dass der Gesetzgeber für die Rückübereignungsregelung das Bundesstraßenrecht 'vor Augen' hatte und bewusst eine verfahrensrechtliche Sonderbestimmung schaffen wollte, die dem Bundesstraßenrecht nachgebildet ist.
Die Materialien zur EisbEG-Novelle 2003 (RV 225 BlgNR 22. GP) belegen ihrerseits, dass die neue Bauausführungsfrist-Koppelung des §37 EisbEG ausschließlich auf 'normale' Eisenbahnen nach dem EisbEG abzielte. Eine Erstreckung auf Hochleistungsstrecken nach dem HlG ist den Materialien nicht zu entnehmen. Dies ist ein weiterer Beleg dafür, dass der Gesetzgeber 2003 beide Systeme bewusst getrennt halten wollte.
3. Die Umkehrung des 'Absurdität'-Arguments
Die Enteignerin argumentiert, es wäre 'absurd', die nach §31g EisbEG zwingend vorgeschriebene Bauausführungsfrist bei der Rückübereignung nach §6 Abs4 HlG nicht zu berücksichtigen. Dieses Argument ist umzukehren:
Die eigentliche Absurdität bestünde darin, eine Verweisung auf §20a BStG – eine Norm, die strukturell keine Bauausführungsfristen kennt und nie kannte – so auszulegen, dass sie im Ergebnis eine Wartefrist bis 2040 begründet. Hätte der Gesetzgeber eine Bauausführungsfrist-Koppelung gewollt, hätte er in §6 Abs4 HlG auf §37 EisbEG verwiesen. Er hat das nicht getan – weder 1989, noch 1999, noch 2004, obwohl er 2004 ausdrücklich die Gelegenheit hatte. Diese dreifache Bestätigung des BStG-Verweises ist kein Zufall, sondern Ausdruck eines konsistenten und begründeten gesetzgeberischen Willens.
VII. Zur konkreten Situation der beteiligten Partei: Endgültige Teilzweckverfehlung
Unabhängig von der Frage der Verfassungsmäßigkeit des §6 Abs4 HlG ist im vorliegenden Fall entscheidend, dass der Enteignungszweck hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Grundstücks bereits heute endgültig weggefallen ist:
– Die Eisenbahnstrecke (Tunnel) ist fertiggestellt. Das enteignete Grundstück wird dafür überirdisch nicht (mehr) benötigt.
– Der oberirdische Bahnhof, für dessen Errichtung das Grundstück enteignet wurde, wird nach öffentlichen Aussagen des Projektleiters und der politischen Verantwortungsträger definitiv nicht gebaut.
– Selbst wenn dies noch geplant wäre, wäre dies (laut Experten der Enteignerin) auch technisch faktisch nicht umzusetzen.
– Im Zielnetz 2040 sowie im ÖBB-Rahmenplan und den aktuellen Unternehmens-planungen der Enteignerin sind keine Mittel für die Errichtung des Bahnhofs vor-gesehen.
Auffällig ist zudem, dass die Enteignerin in ihren umfangreichen Ausführungen auch nicht behauptet, dass der ursprünglich geplante Bahnhof gebaut werden wird bzw konkrete Pläne einer zeitnahen Umsetzung dazu vorliegen würden. Die Enteignerin kann (und will) die nach §20a Abs1 dritter Satz BStG erforderliche Glaubhaftmachung – dass die Verwendung des Enteignungsgegenstandes für den Enteignungszweck unmittelbar bevorsteht oder in absehbarer Zeit erfolgen wird – angesichts der vorliegenden Fakten nicht erbringen. Daran ändert auch die formal noch laufende Bauausführungsfrist bis 2040 nichts: Eine Frist, die nur auf dem Papier existiert und deren Einhaltung von keiner Seite ernsthaft angestrebt wird, kann keinen Eigentumseingriff perpetuieren.
Wenn die Enteignerin aber behaupten würde, den Bahnhof noch bauen zu wollen, wäre die verfassungsrechtliche Bekämpfung des §6 Abs4 HlG dazu widersprüchlich. In dem Fall könnte sie sich schlichtweg auf den eignes für derartige Situationen vorgesehenen Schutztatbestand des §20a Abs1 dritter Satz BStG stützen und einen bevorstehenden Bau des Bahnhofs glaubhaft machen.
Wie der Verfassungsgerichtshof in Rz 21 seines Einleitungsbeschlusses selbst ausführt, darf die Frist für die Geltendmachung des Rückübereignungsanspruches grundsätzlich erst mit jenem Zeitpunkt beginnen, in welchem feststeht, dass der als Enteignungsgrund normierte öffentliche Zweck nicht verwirklicht wird. Dieser Zeitpunkt ist im vorliegenden Fall sohin bereits eingetreten. Darin ist eine Verfassungswidrigkeit nicht zu erkennen.
VIII. Zur EMRK-Konformität
Art1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK schützt das Eigentumsrecht vor unverhältnismäßigen staatlichen Eingriffen. Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die dauerhafte Aufrechterhaltung einer Enteignung ohne Realisierung des Enteignungszwecks konventionswidrig (vgl EGMR, Motais de Narbonne v. France, 2.7.2002). Der EGMR hat ausdrücklich festgestellt, dass die fortdauernde Aufrechterhaltung einer Enteignung ohne effektive Realisierung des Enteignungszwecks eine unverhältnismäßige Belastung des Eigentumsrechts darstellt.
Das dem §6 Abs4 HlG zugrundeliegende BStG-System hat der Verfassungsgerichtshof in VfSlg 17.355/2004 ausdrücklich als mit Art1 1. ZPEMRK (Sporrong-Lönnroth) vereinbar anerkannt. Eine Auslegung des §6 Abs4 HlG, die dem Enteigneten auch bei endgültig feststehender Teilzweckverfehlung jede Rückübereignungsmöglichkeit bis 2040 verwehrt, würde daher eine an sich unzulässige Enteignung auf Vorrat erlauben und wäre auch mit Art1 1. ZPEMRK nicht vereinbar. Die verfassungskonforme Auslegung ist damit zugleich die konventionskonforme."
13 6. Die Steiermärkische Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie – auf das Wesentliche zusammengefasst – darauf hinweist, dass es insbesondere bei Hochleistungsstrecken mit langfristigen Bauausführungsfristen möglich sei, dass die "starre, vom konkreten Genehmigungsrahmen losgelöste" Frist von drei Jahren in §6 Abs4 HlG iVm §20a Bundesstraßengesetz 1971 die Rechtsposition des durch die Enteignung Begünstigten unverhältnismäßig beeinträchtige. Auch die in §20a Abs1 Bundesstraßengesetz 1971 vorgesehene Möglichkeit der Verlängerung der Frist könne das "Spannungsverhältnis zwischen der starren Frist und den genehmigten Bauausführungsfristen" im Fall von langfristig angelegten Bauphasen, die planmäßig mehrere Jahre oder Jahrzehnte umfassten, "nicht vollständig auflösen".
II. Rechtslage
14 1. Die maßgeblichen Bestimmungen des §2 und §6 Bundesgesetz über Eisenbahn-Hochleistungsstrecken (Hochleistungsstreckengesetz – HlG), BGBl 135/1989, lauten wie folgt (die in Prüfung gezogene Bestimmung des §6 Abs4 ist hervorgehoben):
"§2. Für den Bau von und den Betrieb auf Hochleistungsstrecken gelten die Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 und des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954, soweit dieses Bundesgesetz nicht abweichende Regelungen enthält.
[…]
§6. (1) Der Landeshauptmann hat in einem Enteignungsbescheid (§§2 und 3 des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954) für den Bau einer Hochleistungsstrecke zugleich mit Gegenstand und Umfang der Enteignung die Höhe der Entschädigung unter Setzung einer angemessenen Leistungsfrist festzusetzen. Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund einer Sachverständigenschätzung nach den Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 zu ermitteln. Im Falle eines Übereinkommens über die Höhe der Entschädigung tritt im Enteignungsbescheid an die Stelle der Entscheidung über die Entschädigung die Beurkundung des Übereinkommens. Die Leistungsfrist beginnt mit der Rechtskraft des Enteignungsbescheides.
(2) Eine Berufung bezüglich der Höhe der nach Abs1 festgesetzten Entschädigung ist unzulässig, doch steht es jedem der beiden Teile frei, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Landesgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Auf das Recht zur Anrufung des Gerichtes sind die Parteien hinzuweisen. Mit der Anrufung des Gerichtes tritt die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft. Der Antrag auf gerichtliche Festsetzung der Entschädigung kann ohne Zustimmung des Antraggegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt die im Enteignungsbescheid festgesetzte Entschädigung als vereinbart.
(3) Der Vollzug des rechtskräftigen Enteignungsbescheides kann jedoch nicht gehindert werden, sobald der vom Landeshauptmann ermittelte Entschädigungsbetrag, soweit ihn das Eisenbahnunternehmen noch nicht geleistet hat, gerichtlich erlegt ist.
(4) Für die Rückübereignung sind die Regelungen nach §20a des Bundesstraßengesetzes 1971 sinngemäß anzuwenden, wenn der für eine Hochleistungsstrecke enteignete Gegenstand ganz oder zum Teil nicht für den Enteignungszweck verwendet wird."
15 2. §20a Bundesgesetz vom 16. Juli 1971, betreffend die Bundesstraßen (Bundesstraßengesetz 1971 – BStG 1971), BGBl 286/1971 idF BGBl I 58/2006, lautet wie folgt:
"Rückübereignung
§20a. (1) Wird der Enteignungsgegenstand ganz oder zum Teil nicht für den Enteignungszweck verwendet, so kann der Enteignete die bescheidmäßige Rückübereignung des Enteignungsgegenstandes beziehungsweise dessen Teiles nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft des Enteignungsbescheides bei der Behörde beantragen, die unter sinngemäßer Anwendung der im Enteignungsverfahren zu beachtenden Bestimmungen (§20) zu entscheiden hat. Dieser Anspruch ist vererblich und veräußerlich; er erlischt, wenn der Enteignete dieses Recht nicht binnen einem Jahr ab nachweislicher Aufforderung durch den Enteigner bei der Behörde geltend macht, spätestens jedoch zehn Jahre nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides. Macht der Enteigner glaubhaft, daß die Verwendung des Enteignungsgegenstandes für den Enteignungszweck unmittelbar bevorsteht oder die Verwendung aus Gründen, die der Enteigner nicht zu vertreten hat, vorläufig nicht möglich ist, aber in absehbarer Zeit erfolgen wird, hat die Behörde dem Enteigner eine angemessene Ausführungsfrist zu bestimmen. Bei deren Einhaltung ist der Antrag auf Rückübereignung abzuweisen. Eine Fristsetzung ist jedoch in jedem Falle unzulässig, wenn den Enteigner an der bislang nicht entsprechenden Verwendung ein Verschulden trifft.
(2) Der Bescheid über die Rückübereignung hat auch eine Bestimmung über den Rückersatz der empfangenen Entschädigung zu enthalten. Im Bezug auf diesen Betrag sind wertvermindernde Änderungen am Enteignungsgegenstand zu berücksichtigen, Werterhöhungen nur insoweit, als sie durch einen Aufwand des aus der Enteignung Berechtigten herbeigeführt wurden, doch darf die dem Enteigneten geleistete Entschädigungssumme nicht überschritten werden. Weiters sind auch jene Entschädigungsbeträge zu erstatten, die für Nebenberechtigte (§5 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz - EisbEG, BGBl Nr 71/1954) bestimmt wurden, soweit und in dem Maße das Fehlen solcher Nebenrechte als werterhöhend anzusehen ist, und sonstige Entschädigungsbeträge, die zum Ausgleich von Nachteilen geleistet wurden, die durch die Rückübereignung in Wegfall kommen. Auf die in der Zwischenzeit gezogenen Nutzungen ist keine Rücksicht zu nehmen, wie auch für die geleistete Entschädigung keine Zinsen zu berechnen sind. Bei unbilligen Härten ist für die Leistung des Rückersatzes unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Enteigneten und auf §61 Abs2 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl Nr 213/1986, Ratenzahlung zu bewilligen. Mit Rechtskraft des Rückübereignungsbescheides und vollständiger Leistung oder Sicherstellung des Rückersatzes sind die früheren Rechte des Enteigneten wiederhergestellt und die seit der Enteignung begründeten dinglichen und obligatorischen Rechte hinsichtlich des Enteignungsgegenstandes erloschen.
(3) Die dinglich und obligatorisch Berechtigten am Enteignungsgegenstand, deren Rechte durch die Enteignung erloschen sind, sind von der Einleitung des Verfahrens nach Abs1 zu verständigen; soweit sie der Behörde nicht bekannt sind, hat die Verständigung durch öffentliche Bekanntmachung zu erfolgen. Beantragen sie innerhalb von drei Monaten die Wiederherstellung ihrer Rechte, sind ihnen diese in sinngemäßer Anwendung der Abs1 und 2, auch hinsichtlich des Rückersatzes der empfangenen Entschädigung, im Rückübereignungsbescheid zuzuerkennen.
(4) Bezüglich der Bestimmung über den Rückersatz der empfangenen Entschädigung (Abs2) ist §20 Abs3 sinngemäß anzuwenden. Die Herstellung des ordnungsgemäßen Grundbuchstandes ist von der Behörde zu veranlassen.
(5) Bis zum Erlöschen des Rückübereignungsanspruches ist die Veräußerung des Enteignungsgegenstandes unzulässig, es sei denn, der Rückübereignungsberechtigte hätte auf seinen Anspruch verzichtet. Eine entgegen dieser Bestimmung vorgenommene Veräußerung ist nichtig. Für Schäden, die dem gutgläubigen Erwerber durch eine derartige Veräußerung entstehen, hat der Bund (Bundesstraßenverwaltung) volle Genugtuung zu leisten (§1323 ABGB)."
16 3. §31, §31f und §31g Bundesgesetz über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz 1957 – EisbG), BGBl 60/1957 idF BGBl I 231/2021, lauten:
"Erforderlichkeit einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung
§31. Für den Bau oder die Veränderung von Eisenbahnanlagen und nicht ortsfesten eisenbahnsicherungstechnischen Einrichtungen ist die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung erforderlich.
[…]
Genehmigungsvoraussetzungen
§31f. (1) Die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn
1. das Bauvorhaben dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrages bei der Behörde unter Berücksichtigung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn entspricht,
2. vom Bund, von den Ländern und von den Gemeinden wahrzunehmende Interessen durch das Bauvorhaben nicht verletzt werden oder im Falle des Vorliegens einer Verletzung solcher Interessen der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der aus der Verletzung dieser Interessen für die Öffentlichkeit durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht und
3. eingewendete subjektiv öffentliche Rechte einer Partei nicht verletzt werden oder im Falle einer Verletzung eingewendeter subjektiv öffentlicher Rechte einer Partei dann, wenn der durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entstehende Vorteil für die Öffentlichkeit größer ist als der Nachteil, der der Partei durch die Ausführung und Inbetriebnahme des Bauvorhabens entsteht.
(2) Eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für ein Bauvorhaben im Gefährdungsbereich (§4 Abs6 Z3 des Bundesstraßengesetzes 1971-BStG 1971, BGBl Nr 286/1971) eines Betriebes, in dem die in Anlage 5 GewO 1994 genannten gefährlichen Stoffe mindestens in einer in dieser Anlage gegebenen Menge vorhanden sind (Seveso-Betrieb), darf überdies nur dann erteilt werden, wenn dieser Gefährdungsbereich im Bauentwurf ausgewiesen ist und Vorkehrungen vorgesehen sind, die bewirken, dass bei Realisierung des Bauvorhabens und dessen künftigen Betriebes weder schwere Unfälle (§84b Z12 GewO 1994) beim Seveso-Betrieb bewirkt noch das Risiko oder die Folgen solcher Unfälle vergrößert oder verschlimmert werden können.
(3) Vom Stand der Technik sind beantragte Abweichungen in Ausnahmefällen zulässig, wenn mit Vorkehrungen die Sicherheit und Ordnung des Betriebes der Eisenbahn, des Betriebes von Schienenfahrzeugen auf der Eisenbahn und des Verkehrs auf der Eisenbahn auf andere Weise gewährleistet werden kann.
Bauausführungsfrist
§31g. In der eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung ist eine angemessene Frist vorzuschreiben, innerhalb der das Bauvorhaben auszuführen und im Falle seiner Ausführung in Betrieb zu nehmen ist. Die Behörde kann auf rechtzeitig gestellten Antrag diese Frist verlängern. Wird die Frist ohne zwingende Gründe nicht eingehalten, so hat die Behörde die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für erloschen zu erklären."
17 4. §37 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz – EisbEG, BGBl 71/1954 idF BGBl I 112/2003, lautet:
"Rückübereignung
§37. (1) Wird der Enteignungsgegenstand ganz oder teilweise nicht für den Enteignungszweck verwendet, so kann der Enteignete nach Ablauf der für die Bauausführung und Betriebseröffnung festgelegten oder verlängerten Frist oder – wenn keine solche Frist festgelegt worden ist – nach Ablauf von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides bei der Behörde die Rückübereignung des Enteignungsgegenstandes oder seines Teils beantragen. Der Anspruch erlischt, wenn ihn der Enteignete nicht innerhalb eines Jahres ab dem Zugang einer Aufforderung durch das Eisenbahnunternehmen bei der Behörde geltend macht, spätestens aber zehn Jahre nach Rechtskraft des Enteignungsbescheids.
(2) Im Bescheid über die Rückübereignung ist auch über einen angemessenen Rückersatz der Enteignungsentschädigung unter Anrechnung des Wertes zwischenzeitlich begründeter dinglicher und obligatorischer Rechte abzusprechen. Bei unbilligen Härten ist für die Leistung des Rückersatzes unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Enteigneten Ratenzahlung zu bewilligen. Mit Rechtskraft des Rückübereignungsbescheides und vollständiger Leistung oder Sicherstellung des Rückersatzes sind die früheren Rechte des Enteigneten wiederhergestellt.
(3) Die dinglich oder obligatorisch Berechtigten, deren Rechte am Enteignungsgegenstand durch die Enteignung erloschen sind, sind von der Einleitung des Rückübereignungsverfahrens zu verständigen. Soweit sie nicht amtlich bekannt sind, hat die Verständigung durch eine öffentliche Bekanntmachung in zumindest einer im Bundesland weitverbreiteten Tageszeitung und im Internet sowie durch Anschlag in der betreffenden Gemeinde zu erfolgen. Wenn sie innerhalb von drei Monaten nach ihrer Verständigung die Wiederherstellung ihrer Rechte beantragen, so sind ihnen diese in sinngemäßer Anwendung der Abs1 und 2 gegen den Rückersatz der empfangenen Entschädigung im Bescheid insoweit wieder zuzuerkennen, als ihnen zwischenzeitlich begründete andere dingliche oder obligatorische Rechte nicht widersprechen.
(4) Auf die Festsetzung des Rückersatzes der Entschädigung ist §18 Abs1 über die Anrufung des Gerichtes anzuwenden. Die Behörde hat die Herstellung des rechtmäßigen Grundbuchstandes zu veranlassen.
(5) Bis zum Erlöschen des Rückübereignungsanspruchs ist die Veräußerung des Enteignungsgegenstandes unzulässig, es sei denn, dass der Enteignete auf seinen Anspruch verzichtet. Eine entgegen dieser Bestimmung vorgenommene Veräußerung ist nichtig. Für Schäden, die dem gutgläubigen Erwerber durch eine derartige Veräußerung entstehen, hat das Eisenbahnunternehmen volle Genugtuung zu leisten."
III. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit
18 Im Verfahren hat sich nichts ergeben, was an der Präjudizialität der in Prüfung gezogenen Bestimmung zweifeln ließe. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich das Gesetzesprüfungsverfahren als zulässig.
2. In der Sache
19 Die im Prüfungsbeschluss dargelegten Bedenken des Verfassungsgerichtshofes haben sich im Gesetzesprüfungsverfahren als zutreffend erwiesen:
20 2.1. Gemäß §2 HlG gelten für den Bau und Betrieb auf Hochleistungsstrecken die Bestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957 und des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954 (mittlerweile Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz), soweit das Hochleistungsstreckengesetz nicht abweichende Regelungen enthält.
21 Gemäß §6 Abs4 HlG sind für die Rückübereignung die Regelungen nach §20a Bundesstraßengesetz 1971 sinngemäß anzuwenden, wenn der für eine Hochleistungsstrecke enteignete Gegenstand ganz oder zum Teil nicht für den Enteignungszweck verwendet wird. Der verwiesene §20a Abs1 Bundesstraßengesetz 1971 bestimmt, dass der Enteignete – wenn der Enteignungsgegenstand ganz oder zum Teil nicht für den Enteignungszweck verwendet wird – die bescheidmäßige Rückübereignung des Enteignungsgegenstandes beziehungsweise dessen Teiles nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft des Enteignungsbescheides bei der Behörde beantragen kann. Dieser (vererbliche und veräußerliche) Anspruch erlischt, wenn der Enteignete dieses Recht nicht binnen eines Jahres ab nachweislicher Aufforderung durch den Enteigner bei der Behörde geltend macht, spätestens jedoch zehn Jahre nach Rechtskraft des Enteignungsbescheides. Macht der Enteigner glaubhaft, dass die Verwendung des Enteignungsgegenstandes für den Enteignungszweck unmittelbar bevorsteht oder die Verwendung aus Gründen, die der Enteigner nicht zu vertreten hat, vorläufig nicht möglich ist, aber in absehbarer Zeit erfolgen wird, hat die Behörde dem Enteigner eine angemessene Ausführungsfrist zu bestimmen. Bei deren Einhaltung ist der Antrag auf Rückübereignung abzuweisen. Eine Fristsetzung ist jedoch in jedem Falle unzulässig, wenn den Enteigner an der bislang nicht entsprechenden Verwendung ein Verschulden trifft.
22 2.2. Die verweisende Bestimmung des §6 Abs4 HlG besteht bereits seit der Stammfassung des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl 135/1989.
23 2.3. Im Zuge der Außerstreitreform, BGBl I 112/2003, regelte der Gesetzgeber den Anspruch auf Rückübereignung im Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG) neu. Gemäß der seit Bundesgesetz BGBl I 112/2003 geltenden Fassung des §37 Abs1 erster Satz EisbEG hat der Enteignete einen Anspruch auf Rückübereignung, wenn der Enteignungsgegenstand ganz oder teilweise nicht für den Enteignungszweck verwendet wird, nach Ablauf der für die Bauausführung und Betriebseröffnung festgelegten oder verlängerten Frist oder – wenn keine solche Frist festgelegt worden ist – nach Ablauf von drei Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides.
24 In den Materialien zum Bundesgesetz BGBl I 112/2003 heißt es zu §37 EisbEG (Erläut zur RV 225 BlgNR 22. GP, 22 f.):
"[…] In Anlehnung an §20a Bundesstraßengesetz 1971 soll daher ein Anspruch des
Enteigneten auf Rückübereignung der enteigneten Sache oder ihrer Teile eingeführt werden. Die Frist, ab deren Ablauf der Antrag auf Rückübereignung gestellt werden kann, soll allerdings an die Besonderheiten des eisenbahnrechtlichen Bau- und Betriebsbewilligungsverfahren angepasst werden. Sofern im Bau- und Betriebsbewilligungsverfahren eine Frist zur Ausführung des Baus und zur Eröffnung des Betriebs der Eisenbahn vorgeschrieben worden ist (§35 Abs4 Eisenbahngesetz 1957), kann der Enteignete den Antrag auf Rückübereignung erst nach Ablauf dieser Frist stellen. Hat die Behörde die von ihr vorgeschriebene Frist nach §35 Abs4 leg cit. verlängert, so kommt es auf den Ablauf dieser verlängerten Frist an. Wenn dagegen für die Ausführung des Baus und die Eröffnung des Betriebs keine Frist gesetzt worden ist, so soll der Antrag auf Rückübereignung nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft des Enteignungsbescheides gestellt werden können. Im Übrigen folgt §37 dem Vorbild des §20a Bundesstraßengesetz 1971, wobei diese Bestimmung aber auf Grund der Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens vereinfacht werden soll. […]"
25 Die Bestimmung des §37 erster Satz EisbEG nimmt sohin – anders als §6 Abs4 HlG in Verbindung mit §20a Abs1 Bundesstraßengesetz 1971 – auf die im eisenbahnrechtlichen Bau- und Betriebsbewilligungsverfahren vorgesehene Frist für die Bauausführung und Betriebseröffnung insoweit Bedacht, als ein Anspruch auf Rückübereignung unter anderem nach Ablauf der gegebenenfalls für die Bauausführung und Betriebseröffnung festgelegten oder verlängerten Frist besteht. Die auf §20a Bundesstraßengesetz 1971 verweisende Bestimmung des §6 Abs4 HlG wurde im Rahmen der mit Bundesgesetz BGBl I 112/2003 erfolgten Novellierung nicht geändert.
26 2.4. Der Verfassungsgerichtshof bleibt bei seiner im Prüfungsbeschluss dargelegten Auffassung, dass die Ausgestaltung des Rückübereignungsanspruches gemäß §6 Abs4 HlG in Verbindung mit §20a Bundesstraßengesetz 1971 gegen das Eigentumsgrundrecht gemäß Art5 StGG sowie das Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art7 Abs1 B-VG und Art2 StGG verstößt:
27 Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes dürfen gesetzliche Regelungen, die den im Eigentumsgrundrecht gemäß Art5 StGG grundgelegten Rückübereignungsanspruch bei gänzlicher oder teilweiser Verfehlung des Enteignungszweckes konkretisieren, nicht unverhältnismäßig und auch nicht unsachlich sein. Solche gesetzlichen Regelungen dürfen einerseits die Geltendmachung des Anspruches durch den Enteigneten nicht unverhältnismäßig erschweren oder behindern. So darf etwa die Verjährungsfrist für die Geltendmachung des Rückübereignungsanspruches grundsätzlich erst mit jenem Zeitpunkt beginnen, in welchem feststeht, dass der als Enteignungsgrund bestimmte öffentliche Zweck nicht verwirklicht wird; erst ab diesem Zeitpunkt soll die Möglichkeit der Geltendmachung des Rückstellungsanspruches bestehen (VfSlg 13.744/1994 sowie zB VfSlg 14.042/1995). Andererseits folgt aus Art5 StGG und aus dem Gleichheitsgrundsatz gemäß Art7 Abs1 B-VG und Art2 StGG, dass die Fristen für die Verwirklichung des Enteignungsgrundes, dh für die Verwendung des Enteignungsobjektes für den Enteignungszweck, aus Gründen der die Enteignung tragenden öffentlichen Interessen (vgl §365 ABGB) nicht unverhältnismäßig kurz und unsachlich bemessen sein darf.
28 Die in Prüfung gezogene Bestimmung des §6 Abs4 HlG in Verbindung mit §20a Abs1 Bundesstraßengesetz 1971 erweist sich als sachlich nicht gerechtfertigt, weil die Regelung auf die im Eisenbahnrecht auch für Hochleistungstrecken vorgesehene Frist für die Ausführung des Bauvorhabens (vgl §2 HlG iVm §31g EisbG) in keiner Hinsicht Bedacht nimmt.
29 Nach der Auffassung des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich aus §6 Abs4 HlG in Verbindung mit §20a Bundesstraßengesetz 1971 eindeutig, dass dem Enteigneten ein Rückübereignungsanspruch bereits dann eingeräumt wird, wenn seit der Rechtskraft des Enteignungsbescheides drei Jahre vergangen sind.
30 §6 Abs4 HlG in Verbindung mit §20a Abs1 Bundesstraßengesetz 1971 sieht zwar die Möglichkeit vor, dass die Frist von drei Jahren ab Rechtskraft des Enteignungsbescheides dann nicht gilt, wenn der Enteigner glaubhaft macht, dass die Verwendung des Enteignungsgegenstandes für den Enteignungszweck "unmittelbar bevorsteht" oder die Verwendung aus Gründen, die der Enteigner nicht zu vertreten hat, vorläufig nicht möglich ist, "aber in absehbarer Zeit erfolgen wird". In diesem Fall hat die Behörde dem Enteigner eine angemessene Ausführungsfrist zu setzen, deren Einhaltung zur Abweisung des Antrages auf Rückübereignung führt.
31 Die Möglichkeit der Setzung einer Ausführungsfrist durch die Behörde – und gleichsam die Möglichkeit der "Verlängerung" der dreijährigen Frist ab Rechtskraft des Enteignungsbescheides – gemäß §6 Abs4 HlG in Verbindung mit §20a Abs1 Bundesstraßengesetz 1971 besteht daher nur insoweit, als die Verwendung des Enteignungsgegenstandes für den Enteignungszweck zeitnah erfolgt ("unmittelbar bevorsteht" bzw "in absehbarer Zeit erfolgen wird"). Damit lässt die Regelung über den Anspruch auf Rückübereignung bei Hochleistungsstrecken jene Konstellationen gänzlich unberücksichtigt, in denen die Bauausführung in angemessener Weise weit über drei Jahre hinaus – im Anlassfall gar Jahrzehnte – in Anspruch nehmen kann und erst zu jenem (späteren) Zeitpunkt endgültig feststeht, ob der Enteignungsgegenstand innerhalb angemessener Dauer dem Enteignungszweck zugeführt worden ist oder nicht.
32 Vor diesem Hintergrund verstößt die Regelung über den Rückübereignungsanspruch gemäß §6 Abs4 HlG in Verbindung mit §20a Bundesstraßengesetz 1971 gegen das Eigentumsgrundrecht (Art5 StGG) und das Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes (Art7 Abs1 B-VG sowie Art2 StGG).
33 2.5. Der Verfassungsgerichtshof hat den Umfang der zu prüfenden und allenfalls aufzuhebenden Bestimmungen derart abzugrenzen, dass einerseits nicht mehr aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wird, als Voraussetzung für den Anlassfall ist, dass aber anderseits der verbleibende Teil keine Veränderung seiner Bedeutung erfährt; da beide Ziele gleichzeitig niemals vollständig erreicht werden können, ist in jedem Einzelfall abzuwägen, ob und inwieweit diesem oder jenem Ziel der Vorrang vor dem anderen gebührt (VfSlg 7376/1974, 16.929/2003, 16.989/2003, 17.057/2003, 18.227/2007, 19.166/2010, 19.698/2012).
34 Der Sitz der dargestellten Verfassungswidrigkeit liegt in der (verweisenden) Bestimmung des §6 Abs4 HlG, die zur Gänze aufzuheben ist.
35 Anders als die im Anlassfall beteiligte Partei in ihrer Äußerung meint, führt die Aufhebung des §6 Abs4 HlG ohne Fristsetzung für das Außerkrafttreten nach Art140 Abs5 dritter Satz B-VG nicht zu einem "deutlich gravierenderen Verfassungsverstoß", weil "Enteignete im Bereich von Hochleistungsstrecken jeder spezifischen Rückübereignungsgrundlage beraubt" würden, zumal ein Anspruch auf Rückübereignung nach Aufhebung des §6 Abs4 HlG (weiterhin) gemäß §37 EisbEG besteht. Die Frage, ob – wie von der im Anlassfall beteiligten Partei vorgebracht – bereits vor Ablauf der für die Bauausführung und Betriebseröffnung festgelegten Frist feststeht, dass der Enteignungsgegenstand (endgültig) nicht für den Enteignungszweck verwendet wird, wird bei der Vollziehung des §37 EisbEG im Lichte des Eigentumsgrundrechts des Enteigneten zu berücksichtigen sein, begründet aber nicht die Notwendigkeit einer Fristsetzung für die Aufhebung des aus den dargelegten Gründen verfassungswidrigen §6 Abs4 HlG.
IV. Ergebnis
36 1. §6 Abs4 HlG, BGBl 135/1989, ist wegen Verstoßes gegen das Eigentumsgrundrecht (Art5 StGG) sowie das Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes (Art7 B-VG, Art2 StGG) als verfassungswidrig aufzuheben.
37 2. Der Ausspruch, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, beruht auf Art140 Abs6 erster Satz B-VG.
38 3. Die Verpflichtung des Bundeskanzlers zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung und der damit im Zusammenhang stehenden sonstigen Aussprüche erfließt aus Art140 Abs5 erster Satz B-VG und §64 Abs2 VfGG iVm §3 Z3 BGBlG.
39 4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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