Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im Anlassfall
I. Die beschwerdeführende Partei ist durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.
Das Erkenntnis wird aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Innovation, Mobilität und Infrastruktur) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihrer Rechtsvertretung die mit € 3.484,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe
1 1. Der Beschwerde liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
2 1.1. Die beschwerdeführende Partei erhielt mit Bescheid vom 18. Februar 2008 die eisenbahnrechtliche Genehmigung unter anderem zur Errichtung des Bahnhofes Flughafen Graz.
3 1.2. Mit Bescheid vom 26. Februar 2020 wurde die im verfassungsgerichtlichen Verfahren beteiligte Partei (als Grundstückseigentümer) zugunsten der beschwerdeführenden Partei enteignet.
4 1.3. Mit Bescheid vom 19. September 2024 wies der Landeshauptmann von Steiermark den Antrag der im verfassungsgerichtlichen Verfahren beteiligten Partei auf "Rückgängigmachung eines Enteignungsvorganges" gemäß §37 Abs1 Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz (EisbEG) als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.). Unter einem wies der Landeshauptmann von Steiermark im Spruchpunkt II. den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich des Eisenbahnwesens zum Beweis dafür ab, dass ein nunmehriger, nachträglicher Bau eines Bahnhofes am Flughafen Graz aus technischen Gründen nicht möglich wäre, ohne die neue Bahnstrecke langfristig stillzulegen.
5 Der Landeshauptmann von Steiermark begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass nach §37 Abs1 EisbEG ein Rückübereignungsantrag nicht vor Ablauf der für die Bauausführung und Betriebseröffnung festgelegten und gegebenenfalls – wie im Beschwerdefall geschehen – verlängerten Frist gestellt werden könnte. Dies stehe im Einklang mit dem mit der Regelung verfolgten Zweck einer Anpassung an das von Verfassungs wegen bestehende Gebot einer Rückgängigmachung der Enteignung für den Fall, dass die enteignete Sache dem vom Gesetz als Enteignungsgrund genannten öffentlichen Zweck nicht zugeführt werde (vgl VwGH 12.9.2006, 2003/03/0179). Unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien zu §37 EisbEG sowie der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes werde festgehalten, dass bei eisenbahnrechtlichen Großbauvorhaben die Antragslegitimation zur Rückübereignung erst nach Ablauf der im eisenbahnrechtlichen Baubescheid festzulegenden Bauausführungsfrist entstehe. Liege eine rechtskräftige eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und eine darauf bauende rechtskräftige Enteignung vor – wie dies auf den Beschwerdefall zutreffe –, bestehe ein Anspruch auf Rückübereignung im Sinne des §37 EisbEG nicht vor Ablauf der für die Umsetzung des den Enteignungszweck bildenden Projekts festgelegten Frist. Erst nach Verstreichen dieser Frist könne gesagt werden, dass der Enteignungsgegenstand – endgültig – nicht für den Enteignungszweck verwendet werde (vgl VwGH 18.9.2013, 2013/03/0096).
6 Im Enteignungsbescheid sei ausdrücklich angeführt worden, dass die Enteignung zur Verwirklichung des Bauvorhabens Hochleistungsstrecke Koralmbahn Graz- Klagenfurt verfügt würde. Das gesamte Bauvorhaben "Koralmbahn" stelle das den Enteignungszweck bildende Projekt dar, wozu auch die vom Antrag umfassten Teile gehörten. In dem der Enteignung zugrunde liegenden rechtskräftigen eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsbescheid vom 13. August 2019 sei die Bauausführungsfrist gemäß §31g EisbG dahingehend festgelegt worden, dass das Bauvorhaben der Koralmbahn im verfahrensgegenständlichen Abschnitt in zwei Ausbaustufen, dem bedarfsgerechten Ausbau (1. Ausbaustufe) mit 31. Dezember 2027 und dem Vollausbau (2. Ausbaustufe) mit 31. Dezember 2040 auszuführen und der Betrieb zu eröffnen sei. Erst im Anschluss an diese Frist könne somit eine allfällige Nichtverwendung für den Enteignungszweck beurteilt werden.
7 1.4. Mit Erkenntnis vom 22. Juli 2025 hob das Landesverwaltungsgericht Steiermark den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 19. September 2024 gemäß §28 Abs1 VwGVG auf. Der Landeshauptmann von Steiermark habe den Enteignungsbescheid vom 26. Februar 2020, berichtigt mit Bescheid vom 12. März 2020, auf §2 und §6 HlG in Verbindung mit §2 Abs2 Z1 EisbEG gestützt. Der beschwerdeführenden Partei sei – gestützt auf die Verordnung zur Erklärung der Koralmbahn, Abschnitt Graz-Klagenfurt, zur Hochleistungsstrecke – mit Bescheiden vom 18. Februar 2008 und 17. Dezember 2018 die eisenbahnrechtliche Baugenehmigung für die Errichtung näher genannter Abschnitte dieser Hochleistungsstrecke erteilt worden. Nach §6 Abs4 HlG seien für die Rückübereignung enteigneter Grundstücke die Regelungen nach §20a Bundesstraßengesetz 1971 sinngemäß anzuwenden, wenn der für eine Hochleistungsstrecke enteignete Gegenstand ganz oder zum Teil nicht für den Enteignungszweck verwendet werde.
8 Obwohl die beteiligte Partei ihren Antrag auf Rückübereignung auf §37 Abs1 EisbEG gestützt habe, wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, den Antrag nach §6 Abs4 HlG unter sinngemäßer Anwendung des §20a Bundesstraßengesetz 1971 zu prüfen. Nach §20a Bundesstraßengesetz 1971 könne der Enteignete die bescheidmäßige Rückübereignung des Enteignungsgegenstandes bzw dessen Teiles nach Ablauf von drei Jahren ab Rechtskraft des Enteignungsbescheides bei der Behörde beantragen, wenn der Enteignungsgegenstand ganz oder zum Teil nicht für den Enteignungszweck verwendet werde. Der Rückübereignungsanspruch nach §6 Abs4 HlG iVm §20a Bundesstraßengesetz 1971 sei nicht an den Ablauf einer Bauausführungs- und Betriebseröffnungsfrist gebunden. Aus diesem Grund fehle für den von der belangten Behörde erlassenen Zurückweisungsbescheid eine gesetzliche Grundlage. Die auf §37 Abs1 EisbG gestützte Zurückweisung des Rückübereignungsantrages (Spruchpunkt I.) sei daher ersatzlos aufzuheben. Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides, mit dem ein verfahrensrechtlicher Antrag im Verfahren abgewiesen worden sei, teile das rechtliche Schicksal der Enderledigung.
9 1.5. Gegen dieses Erkenntnis erhob die beschwerdeführende Partei die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, weil sie durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes und wegen der Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt sei. Neben Vollzugsbedenken machte die beschwerdeführende Partei geltend, §6 Abs4 HlG verstoße gegen das Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes (Art7 B-VG, Art2 StGG).
10 1.6. Aus Anlass dieser Beschwerde leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs1 Z1 litb B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §6 Abs4 Hochleistungsstreckengesetz (HlG), BGBl 135/1989, ein. Mit Erkenntnis vom 17. Juni 2026, G207/2025, hob der Verfassungsgerichtshof §6 Abs4 HlG als verfassungswidrig auf.
11 2. Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.
12 Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Ob – wie von der beteiligten Partei vorgebracht – bereits feststeht, dass der Enteignungsgegenstand (endgültig) nicht für den Enteignungszweck verwendet wird, ist nicht vom Verfassungsgerichtshof, sondern im fortgesetzten Verfahren zu beurteilen. Es ist nach der Lage des Falles jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Anwendung der verfassungswidrigen Bestimmung des §6 Abs4 HlG für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei nachteilig war.
13 Die beschwerdeführende Partei wurde also durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg 10.404/1985).
14 3. Das Erkenntnis ist daher aufzuheben.
15 4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
16 5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 524,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 340,– enthalten.
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