Dem Erfordernis der Rechtssicherheit wird dadurch Rechnung getragen, dass es der Enteignungswerber in der Hand hat, effektive Schritte zur Klarstellung bzw. zur "Unanfechtbarkeit" der Enteignung zu setzen: Verwendet er den Enteignungsgegenstand für den vorgesehenen Zweck, kann ein Anspruch auf Rückübereignung gar nicht entstehen und ist die Enteignung unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie des Art. 5 StGG und des Art. 1 1. ZPEMRK irreversibel. Für den Fall, dass eine solche Verwendung aber nicht erfolgt, kann Klarheit über eine allfällige Rückabwicklung durch Rückübereignung insofern erzielt werden, als vom Enteignungswerber iSd § 37 Abs. 1 letzter Satz erste Alternative EisbEG 1954 eine entsprechende Aufforderung erhoben wird. Macht dann der Enteignete nicht binnen eines Jahres seinen Rückübereignungsanspruch geltend, erlischt er. Der - gemessen am Zweck und der Systematik des Gesetzes - überschießende Wortlaut des § 37 Abs. 1 letzter Satz EisbEG 1954 ist also um jene Fälle zu reduzieren, in denen die Bauausführungsfrist erst nach Ablauf von zehn Jahren nach Rechtskraft des Enteignungsbescheids endet. In diesem Fall erlischt der Rückübereignungsanspruch des Enteigneten - so nicht ohnehin der Enteignungszweck erfüllt wird - erst nach einer erfolglosen Aufforderung iSd § 37 Abs. 1 letzter Satz erste Alternative EisbEG 1954.
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