Würde der Rückübereignungsanspruch gemäß § 37 EisbEG 1954 stets (weil "spätestens") mit Ablauf von zehn Jahren nach Rechtskraft des Enteignungsbescheids erlöschen, auch wenn er mangels Ablaufs der Bauausführungsfrist noch gar nicht bestünde, könnte das mit der Regelung verfolgte Ziel der Gewährleistung einer Rückübereignung für den Fall einer "zweckverfehlten" Enteignung nicht erreicht werden. Eine solche Sichtweise wäre nicht in Einklang zu bringen mit dem in den Materialien zum Außerstreit-Begleitgesetz angesprochenen Ziel, die Rechtsstellung des Enteigneten zu verbessern bzw. das "strukturelle Ungleichgewicht zwischen dem Eisenbahnunternehmen und seinem Gegner zu mildern". Sie stünde zudem in einem erheblichen Spannungsverhältnis zu dem grundsätzlichen Gebot, erforderlichen Rechtsbehelfen ein Mindestmaß an faktischer Effizienz zu verleihen, wenn es darum geht, den verfassungsgesetzlich vorgesehenen Eigentumsschutz (Art. 5 StGG und Art. 1 1. ZPEMRK) zu verwirklichen (vgl. VwGH 10.10.2018, Ra 2018/03/0108).
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