Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses im Anlassfall
Aus Anlass der Beschwerde leitete der VfGH gemäß Art140 Abs1 Z1 litb B‑VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §6 Abs4 Hochleistungsstreckengesetz (HlG), BGBl 135/1989, ein. Mit E v 17.06.2026, G207/2025, hob der VfGH §6 Abs4 HlG als verfassungswidrig auf. Das LVwG Steiermark hat eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet. Ob – wie von der beteiligten Partei vorgebracht – bereits feststeht, dass der Enteignungsgegenstand (endgültig) nicht für den Enteignungszweck verwendet wird, ist nicht vom VfGH, sondern im fortgesetzten Verfahren zu beurteilen. Es ist nach der Lage des Falles jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass die Anwendung der verfassungswidrigen Bestimmung des §6 Abs4 HlG für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Partei nachteilig war.
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