Auswertung in Arbeit
I.Soweit sich der Antrag gegen §16 Abs4 RAO, RGBl. Nr 96/1868, idF BGBl I Nr 19/2020 richtet, wird er abgewiesen.
II. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita BVG gestützten Antrag begehrt das Verwaltungsgericht Wien, der Verfassungsgerichtshof möge die Wortfolge "für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen" in §16 Abs4 der Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. 96/1868, idF BGBl 474/1990, in eventu §16 Abs4 RAO, RGBl. 96/1868, idF BGBl I 19/2020, in eventu die Wortfolge ", soweit nicht ein Anspruch auf Vergütung nach Abs4 besteht" in §16 Abs3 RAO, RGBl. 96/1868, idF BGBl 474/1990, in eventu §16 Abs2 zweiter Satz RAO, RGBl. 96/1868, idF BGBl 474/1990 sowie in eventu die Wortfolge "und 4" in §16 Abs5 RAO, RGBl. 96/1868, idF BGBl I 140/1997 als verfassungswidrig aufheben.
II. Rechtslage
§16 Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl. 96/1868, idF BGBl I 19/2020 lautet wie folgt (die im Hauptantrag angefochtenen Wortteile sind hervorgehoben):
"§16. (1) Der Rechtsanwalt kann sein Honorar mit der Partei frei vereinbaren. Er ist jedoch nicht berechtigt, eine ihm anvertraute Streitsache ganz oder teilweise an sich zu lösen.
(2) Der nach den §§45 oder 45a bestellte Rechtsanwalt hat die Vertretung oder Verteidigung der Partei nach Maßgabe des Bestellungsbescheides zu übernehmen und mit der gleichen Sorgfalt wie ein frei gewählter Rechtsanwalt zu besorgen. Er hat an die von ihm vertretene oder verteidigte Partei, vorbehaltlich weitergehender verfahrensrechtlicher Vorschriften, nur so weit einen Entlohnungsanspruch, als ihr der unterlegene Gegner Kosten ersetzt.
(3) Für die Leistungen, für die die nach den §§45 oder 45a bestellten Rechtsanwälte zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätten, haben die in der Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälte an diese Rechtsanwaltskammer einen Anspruch darauf, daß sie jedem von ihnen aus dem ihr zugewiesenen Betrag der Pauschalvergütung einen gleichen Anteil auf seinen Beitrag zur Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung anrechnet, soweit nicht ein Anspruch auf Vergütung nach Abs4 besteht.
(4) In Verfahren, in denen der nach den §§45 oder 45a bestellte Rechtsanwalt innerhalb eines Jahres ab dem ersten von ihm geleisteten Verhandlungstag mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden tätig wird, hat er unter den Voraussetzungen des Abs3 für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungenan die Rechtanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Auf Antrag des Rechtsanwalts ist bei Verfahren, in denen das Gericht unter Heranziehung von §285 Abs2 StPO eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels beschließt, die Tätigkeit zur Erstellung der Rechtsmittelschrift in Ansehung jeder vollen Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, der Teilnahme an zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten; Entsprechendes gilt im Fall der Verlängerung der Frist für die Gegenausführung zum Rechtsmittel unter Heranziehung von §285 Abs4 zweiter Satz StPO. Der Antrag auf Vergütung ist vom Rechtsanwalt bei sonstigem Ausschluss bis spätestens zum 31. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr, in dem der Rechtsanwalt seine Leistungen erbracht hat, folgenden Jahres bei der Rechtsanwaltskammer einzubringen. Auf diese Vergütung ist dem Rechtsanwalt auf sein Verlangen nach Maßgabe von Vorschußzahlungen nach §47 Abs5 letzter Satz von der Rechtsanwaltskammer ein angemessener Vorschuß zu gewähren. Über die Höhe der Vergütung sowie über die Gewährung des Vorschusses und über dessen Höhe entscheidet der Ausschuß. Im Rahmen der Festsetzung der angemessenen Vergütung sind die vom Rechtsanwalt in seinem Antrag verzeichneten Leistungen entsprechend der zeitlichen Abfolge ihrer Erbringung zu berücksichtigen und zu beurteilen. Ist die Vergütung, die der Rechtsanwalt erhält, geringer als der ihm gewährte Vorschuß, so hat der Rechtsanwalt den betreffenden Betrag dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer zurückzuerstatten.
(5) Die Regelungen der Abs3 und 4 sind auch sinngemäß anzuwenden, wenn sich der Entlohnungsanspruch eines nach §61 Abs3 StPO bestellten Amtsverteidigers trotz Ausschöpfung der ihm zur Hereinbringung zumutbaren Schritte als uneinbringlich erweist und dies vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer festgestellt wurde."
III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Dem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Beim Verwaltungsgericht Wien ist eine Beschwerde gegen den Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 21. Jänner 2025 anhängig, mit welchem der Antrag eines näher bezeichneten Rechtsanwalts (Beschwerdeführer im Anlassverfahren) vom 15. März 2023 auf Zuerkennung einer angemessenen Vergütung gemäß §16 Abs4 RAO für seine Vertretungsleistungen als Verfahrenshelfer im Zeitraum vom 12. Dezember 2021 bis 11. Dezember 2022 in einem näher bezeichneten Strafverfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien teilweise Folge gegeben wurde, indem ihm eine Vergütung in Höhe von € 3.538,08 zugesprochen wurde. Im Übrigen wurde sein Mehrbegehren in Höhe von € 297.578,34 abgewiesen.
Der Beschwerdeführer im Anlassverfahren wurde mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 1. August 2017 gemäß §45 Abs1 RAO zum Verfahrenshelfer für einen näher bezeichneten Angeklagten in einem näher bezeichneten Strafverfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien bestellt. Die erste Verhandlung fand am 12. Dezember 2017 statt. Am 28. Jänner 2022 wurde dem Beschwerdeführer im Anlassverfahren die Urteilsausfertigung zugestellt, wogegen er Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung anmeldete. Auf Grund der Komplexität des Verfahrens und der langen Ausfertigungszeit des Urteils (13 Monate und 28 Tage) wurde ihm mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. März 2022 eine Verlängerung der Frist zur Ausführung der Rechtsmittel um zehn Monate bewilligt. Am 11. Dezember 2022 brachte er die Rechtsmittel bei Gericht ein. In den Jahren 2021 und 2022 fanden keine mündlichen Verhandlungen statt.
Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien führte in seinem Bescheid vom 21. Jänner 2025 aus, dass im Beobachtungszeitraum der Schwellenwert gemäß §16 Abs4 RAO nach fünf vollen Wochen, gerechnet ab dem 25. April 2022 (Datum des Beschlusses über die Gewährung der Rechtsmittelfristverlängerung) erreicht worden sei. Daraus folge, dass ab dem 25. April 2022 — im Zusammenhang mit der Ausführung des Rechtsmittels — erbrachte Leistungen anspruchsbegründend seien. Die Umrechnung der verlängerten Rechtsmittelfrist in Verhandlungsstunden diene aber ausschließlich der Ermittlung des Erreichens des Schwellenwertes und nicht dazu, die Vergütung für Schriftsätze nach fiktiven Verhandlungsstunden zu berechnen. Die Vergütung für Schriftsätze erfolge nach den entsprechenden Tarifsätzen der Allgemeinen Honorarkriterien (AHK).
2. Das Verwaltungsgericht Wien legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar:
"[…]
VI) Bedenken:
Die Bestimmung des §16 Abs4 RAO wird vom antragstellenden Gericht aus nachfolgenden Gründen als verfassungswidrig eingestuft:
VI.1) Bedenken in Hinblick auf Art7 B VG:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich aus dem durch Art2 StGG und Art7 Abs1 BVG gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz auch eine Bindung des Gesetzgebers. Diese beinhaltet insbesondere auch das Gebot, einer differenzierenden Regelung wesentlich unterschiedlicher Sachverhalte. Ungleiches darf also nicht unsachlicher Weise gleich behandelt werden. Weiters setzt der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber insofern inhaltliche Schranken, als er verbietet, sachlich nicht begründbare Regelungen zu treffen (vgl etwa VfGH 1.12.2018, G308/2018; 12.3.2019, G315/2018).
Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Judikatur wiederholt aus Art7 B VG Vorgaben im Hinblick auf die Frage der individuellen Vergütung von Leistungen von Rechtsanwälten, zu welchen diese von Gesetzes wegen verpflichtet sind, entwickelt.
Demnach ist eine angemessene Vergütung von Leistungen eines Rechtsanwalts, zu welchen dieser von Gesetzes wegen verpflichtet ist, dann geboten, wenn diese von Gesetzes wegen zu erbringenden Leistungen ein Ausmaß ausmachen, welche zu einer weit überdurchschnittlichen und aus der Sicht einer freiberuflichen Tätigkeit unzumutbaren (mitunter denkmöglich sogar existenzbedrohenden) Belastung des Rechtsanwalts führen. Solche Verpflichtungen stellen generell keine von einem Rechtsanwalt hinzunehmende Härtefälle dar (Vgl. VfSlg 12.638/1991; 14.703/1996; 20.295/2018).
Zudem stellte der Verfassungsgerichtshof im Hinblick auf die Bestimmung des §16 Abs4 zweiter Satz RAO und die dazu ergangenen Materialien klar, dass durch diese Bestimmung die Absicht des Gesetzgebers deutlich werde, dass sowohl die in einem Verhandlungsjahr angefallene Verhandlungszeit als auch der mit der Abfassung einer Nichtigkeitsbeschwerde verbundene Aufwand Maßstäbe für die Beurteilung des zu vergütenden Verfahrensaufwands eines Verfahrenshelfers sind. Auch folgte der Verfassungsgerichtshof der Ausführung in den Materialien zur Novelle BGBl I Nr 111/2007, wonach die durch den §16 Abs4 zweiter Satz RAO erfolgte Berücksichtigung des Aufwands einer Rechtsmittelausführung, im Hinblick auf welche von Gericht eine Rechtsmittelausführungsfristverlängerung gewährt worden ist, deshalb erfolgt, da in diesem Fall (in Entsprechung des Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs VfSlg 15.786/2000) davon auszugehen ist, dass 'mit der üblicherweise für die Erstellung einer Rechtsmittelfschrift zur Verfügung stehenden Zeit nicht das Auslangen gefunden werden kann.' Sichtlich teilt der Verfassungsgerichtshof auch die Ausführung in der bezughabenden Regierungsvorlage, dass 'hinsichtlich der Rechtsmittel in solchen 'Monsterverfahren', in denen der ganz besondere Aufwand, der mit der Erstellung des Rechtsmittels verbunden ist, durch die Entscheidung des Gerichts auf Verlängerung der Rechtsmittelfrist letztlich objektiviert ist, es auch angemessen (scheint), auf diesen im Rahmen der Sondervergütung nach §16 Abs4 RAO besonders Bedacht zu nehmen.'
Nach Einschätzung des antragstellenden Gerichts führt die aktuelle Regelung des §16 Abs4 RAO insbesondere bei Beachtung der obausgeführten Vorgaben des Verfassungsgerichtshofs zur Gebotenheit der Vergütung von Rechtsanwaltsleistungen, zu welchen dieser von Gesetzes wegen verpflichtet ist, weiterhin zu einer unsachlichen gesetzlichen Differenzierung von bei Zugrundelegung der gesetzlichen Regelungsintention sachlich gleichgelagerten Sachverhalten.
Die Bestimmung des §16 Abs4 RAO sieht nämlich im Fall wie dem gegenständlichen infolge der Wendung 'für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen' überhaupt keinen Vergütungsanspruch vor, wenn einer Rechtsmittelausfertigung, welche im Hinblick auf den Leistungsaufwand im Sinne der Vorgabe des §16 Abs4 zweiter Satz RAO einer Abhaltung von mehr als 50 Verhandlungsstunden gleichwertig ist, keine das im §16 Abs4 erster Satz RAO erfüllende Ausmaß erfüllende mündlichen Verhandlungen vorangegangen sind.
Bei Zugrundelegung des klaren Wortsinns der Formulierung 'für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen' im §16 Abs4 RAO sind nämlich nur jeweils eigenständig verrechenbare Leistungen vergütbar, und da auch nur die eigenständigen Leistungen, welche nach Erbringung der Leistungen i.S.d. §16 Abs4 erster Satz RAO (10 Verhandlungstage bzw 50 Verhandlungsstunden) oder nach Erbringung der diesen Leistungen gleichwertigen Leistung i.S.d. §16 Abs4 zweiter Satz RAO (Rechtsmittelausfertigungsfristverlängerung von mindestens fünf Wochen) gesetzt werden.
Es ist daher auch nicht möglich, im Hinblick auf eine konkret erbrachte Leistung einen Vergütungsanspruch als angemessen einzustufen, welcher nur einen Teil des mit dieser Leistung verbundenen Aufwands entgilt.
Wenn man daher der aktuellen Rechtslage in der Auslegung des antragstellenden Gerichts folgt, vermag daher der im Falle der Ausführung eines Rechtsmittels, im Hinblick auf welches eine Rechtsmittelausfertigungsfristverlängerung von mehr als fünf Wochen bewilligt wurde, der mit dieser Rechtsmittelausfertigung verbundene Aufwand nicht dahingehend gesplittet werden, dass nur ein Teil des mit dieser Rechtsmittelausfertigung verbundenen Aufwands, nämlich der überdurchschnittliche Aufwand, welcher durch die Zuerkennung einer die Dauer von fünf Wochen übersteigenden Rechtsmittelausfertigungsfristverlängerung als erwiesen anzusehen ist, einer angemessenen Vergütung zugeführt wird. Zudem normiert diese Wendung 'für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen' insbesondere bei Zugrundelegung der zu dieser ergangenen Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl VwGH 10.10.2018, Ra 2017/03/2018, 13.11.2019, Ra 2019/03/0014), dass all die Leistungen, welche bis zum Erreichen der der Sondervergütungsschwelle des §16 Abs1 erster Satz RO erbracht wurden, nicht zu vergüten sind. Diese Sondervergütungsschwelle wurde nun aber im gegenständlichen Verfahren exakt am 11.12.2022 mit der Einbringung der Nichtigkeitsbeschwerde und der damit verbundenen 'Lukrierung' der gerichtlichen Rechtsmittelausführungsfristverlängerung von 10 Monaten erreicht. Nach diesem Zeitpunkt wurde im Verhandlungsjahr keine Leistung mehr erbracht, insbesondere auch nicht die gegenständliche Nichtigkeitsbeschwerde samt Strafberufung, welche ja erst die Sondervergütungsschwelle des §16 Abs1 erster Satz RAO auslösten, und damit nicht nach dieser Auslösung eingebracht wurden.
Zum allfälligen Einwand, dass §16 Abs4 zweiter Satz RAO auch dahingehend gelesen werden könnte, dass die Schwellenwertgrenze des §16 Abs4 erster Satz RAO nicht erst die Einbringung der Nichtigkeitsbeschwerde, sondern bereits mit der Zustellung des Gerichtsbeschlusses, mit welchem die Rechtsmittelausführungsfristverlängerung zuerkannt wird, oder mit dem Ablauf der Frist von 9 Wochen (gesetzliche Ausfertigungsfrist von 4 Wochen plus Fünfwochenfrist gemäß §16 Abs4 erster Satz RAO) erfolgt, ist Nachfolgendes auszuführen:
Dieser Auslegung kann jedenfalls bei Zugrundelegung einer systematischen und teleologischen Interpretation des §16 Abs4 RAO nicht gefolgt zu werden:
1) Erstens würde diese Auslegung zu einer unlösbaren Konstellation führen, wenn, wie es im gegenständlichen Verfahren bereits im Falle der Nichtigkeitsbeschwerdeneinbringung erst einen Tag später der Fall gewesen wäre, der Zeitpunkt der Überwindung der Erheblichkeitsschwelle (daher entweder der Zeitpunkt der Zustellung des Gerichtsbeschlusses oder der Zeitpunkt des Ablaufs von 9 Wochen nach dieser Zustellung) in einem anderen Verhandlungsjahr (nennen wir es das erste Verhandlungsjahr) zugestellt worden wäre, als sodann tatsächlich die Nichtigkeitsbeschwerde ausgeführt (daher dem Gericht übermittelt) worden wäre.
In diesem Fall würde der Zeitpunkt der Überwindung der Erheblichkeitsschwelle im ersten Verhandlungsjahr 1 liegen, und damit nur für dieses erste Verhandlungsjahr eine Entschädigung von in diesem Verhandlungsjahr tatsächlich angefallenen Leistungen ermöglichen, während diesfalls die Nichtigkeitsbeschwerde aber erst im zweiten Verhandlungsjahr ausgeführt worden wäre, wobei eben in diesem zweite Verhandlungsjahr die Erheblichkeitsschwelle nicht überschritten worden ist, womit aber auch eine Entschädigung für den mit den Rechtsmitteln verbundenen Aufwand nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes unzulässig wäre.
Diesfalls wäre daher im ersten Verhandlungsjahr die Sondervergütungsschwelle des §16 Abs4 erster Satz RAO erreicht worden, doch wäre in diesem ersten Verhandlungsjahr keinerlei honorierbare Leistung erbracht worden. Dagegen wäre in diesem Fall die Nichtigkeitsbeschwerde im zweiten Verhandlungsjahr ausgeführt worden, wobei aber in diesem Verhandlungsjahr keine Leistung i.S.d. §16 Abs4 erster Satz RAO erbracht worden wäre, womit in diesem Verhandlungsjahr aber auch nicht die Sondervergütungsschwelle erreicht worden wäre. Damit wäre bei dieser Konstellation trotz bzw eigentlich wegen des Zuspruchs einer Rechtsmittelausführungsfristverlängerung der exorbitante Aufwand, welcher mit der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde verbunden war, gar nicht gemäß §16 Abs4 RAO vergütbar.
2) Zweitens hätte diese Auslegung zur Konsequenz, dass der Zeitpunkt des Erreichens der Sondervergütungsschwelle des §16 Abs4 erster Satz RAO und der Zeitpunkt der Erbringung der honorierbaren Leistungen auseinander fallen, mit einer weiteren vom Gesetzgeber wohl nicht erwünschten Konsequenz. Diesfalls würde nämlich keine vom Rechtsanwalt erbrachte Leistung, sondern die Zustellung eines Gerichtsbeschluss die Sondervergütungsschwelle des §16 Abs4 erster Satz RAO auslösen. Erst nach dieser Auslösung würde die Nichtigkeitsbeschwerde erbracht. Bei Zugrundelegung der gegenständlich angefochtenen Wendung 'für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen' wäre daher die gesamte Nichtigkeitsbeschwerde als eine solche erst nach der Auslösung der Sondervergütungsschwelle erbrachte Leistung einzustufen. Damit wäre bei der Ermittlung des mit der Ausfertigung der Nichtigkeitsbeschwerde verbunden Aufwands nicht der Aufwand, welcher gemäß §16 Abs4 zweiter Satz RAO dem Sondervergütungstatbestand des §16 Abs10 erster Satz RAO gleichwertig ist, daher der Teilzeitraum von 5 Wochen der mit Beschluss zuerkannten Verlängerung der Rechtsmittelausführungsfrist, in Abzug zu bringen. In diesem Falle wäre daher bei der Ermittlung der Angemessenheit der Vergütung der (abzugsfreie) Gesamtaufwand, welcher mit der konkreten Nichtigkeitsbeschwerde (samt Schuldberufung) verbunden war, zugrunde zu legen.
3) Drittens würde bei Zugrundelegung der Annahme, dass die Erheblichkeitsschwelle bereits ohne jegliche Leistungserbringung übersprungen wird, die Annahme, dass diese Erheblichkeitsschwelle dann nochmals bei der tatsächlichen Leistungserbringung auf eine ganz andere Weise schlagend würde, nämlich in der Konsequenz der Verringerung des Entschädigungsanspruchs entsprechend des Aufwands für 50 Verhandlungsstunden, noch zusätzlich dem klaren Wortlaut widersprechen und zudem contra legem eine völlig divergente Berücksichtigung des Erreichens der Erheblichkeitsschwelle und der für dieses Erreichen erforderlichen Voraussetzung bewirken. Vielmehr wäre es konsistent, dass bei der Annahme, dass für das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle keinerlei Leistung gefordert ist, auch zu folgern wäre, dass das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle (entgegen zum Falle der Erreichung der Erheblichkeitsschwelle aufgrund der Absolvierung von 10 Verhandlungstagen oder 50 Verhandlungsstunden (vgl etwa VwGH 8.7.2024, Ra 2023/03/0011; 19.1.2025, Ro 2024/07/0001) keine Kürzung der für den Gesamtaufwand der Rechtsmittelausführungen zu veranschlagenden Entschädigung um ein dem Aufwand von 50 Verhandlungsstunden entsprechendes Aufwandsäquivalent erlaubt. Diese unterschiedliche Differenzierung der Beachtlichkeit der Erheblichkeitsschwelle bei der Ermittlung des Entschädigungsanspruchs wäre nun aber als unsachlich und damit als ein Verstoß gegen die Vorgabe des Art7 B VG einstufen.
4) Ebenso willkürlich wäre es bei dieser Auslegung, a) dass der zufällige Zeitpunkt der Zustellung des Fristverlängerungsbeschlusses maßgeblich ist und b) dass der Umstand, dass das Erreichen der Erheblichkeitsschwelle ohne jegliche adäquate honorarrechtlich entgeltbare Leistung eintritt, dazu führt, dass abhängig von der Zufälligkeit der Setzung einer bestimmten Vertretungshandlung (wie etwa die Einbringung eines Individualantrags beim Verfassungsgerichtshof) diese Vertretungshandlung bei der Ermittlung der Entschädigungshöhe zu berücksichtigen ist, oder eben infolge Setzung vor diesem Eintritt der Erheblichkeitsschwelle nicht zu berücksichtigen ist.
5) Inkonsistent ist bei dieser Auslegung auch die bei dieser Auslegung schlüssige Folgerung, dass für die Ermittlung der Entschädigungshöhe der Zeitraum zwischen der Erreichung der Erheblichkeitsschwelle und der Zeitraum der Rechtsmitteleinbringung mitmaßgeblich ist, sodass die nicht volle Ausschöpfung der Fristverlängerung (wie dies gegenständlich der Fall ist) zu einer verhältnismäßigen Entschädigungskürzung führen würde.
6) Ebenso unsachlich wäre bei dieser Auslegung der Fall zu beurteilen, wenn die Rechtsmittel bereits vor dem Ablauf von 9 Wochen nach Zustellung des Fristverlängerungsbeschlusses ausgeführt würden. Diesfalls würde die Rechtsmittelausführung vor dem Zeitpunkt des Erreichens der Erheblichkeitsschwelle liegen, sodass dies zu einer Abweisung des Entschädigungsantrags führen würde.
Wenn man daher der aktuellen Rechtslage in der Auslegung des antragstellenden Gerichts folgt, vermag daher der Aufwand für eine Nichtigkeitsbeschwerde, durch welche erst die Sondervergütungsschwelle i.S.d. §16 Abs4 erster Satz RAO ausgelöst wird, keinesfalls vergütet werden; wird doch dieses Rechtsmittel nicht erst nach dem Zeitpunkt der Auslösung dieser Sondervergütungsschwelle eingebracht (ist dieses daher keine 'darüber hinausgehende Leistung').
Diese Konstellation liegt im gegenständlichen Verfahren vor:
Im gegenständlichen Fall wurde im Beobachtungszeitraum (Verhandlungsjahr) nur eine einzige Leistung, nämlich ein Rechtsmittelschriftsatz, mit welchem sowohl eine Nichtigkeitsbeschwerde als auch eine Berufung eingebracht werden, erbracht. Nur diese Honorierung dieser Leistung i.S.d. Vorgaben des §16 Abs4 RAO wurde vom Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Antrag begehrt.
Damit kann jedenfalls im Hinblick auf die klare Formulierung der Wendung 'für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen' diese einzige Leistung bestenfalls die Vorgabe des §16 Abs4 erster Satz RAO erfüllen, nämlich dass diese Leistung einer Wertigkeit entspricht, welche zumindest gleichwertig einer Leistungserbringung im Ausmaß von 10 Verhandlungstagen oder 50 Verhandlungsstunden ist.
Diese Voraussetzung wurde durch den gegenständlichen Rechtsmittelschriftsatz bei Zugrundelegung der Regelung des §16 Abs4 zweiter Satz RAO erfüllt, zumal dem Beschwerdeführer für die Ausführung dieses Rechtsmittelschriftsatzes durch das Landesgericht eine Fristverlängerung von 10 Monaten gewährt worden ist.
Wie zuvor ausgeführt entspricht dieser Fristverlängerungszeitraum bei Zugrundelegung der Umrechnungsregel des §16 Abs4 zweiter Satz RAO de[m], Aufwand für 380 Verhandlungsstunden i.S.d. §16 Abs4 erster Satz RAO.
Mit dieser Rechtsmittelschriftsatzausführung wurde daher eine Leistung erbracht, mit welcher der Vorgabe des §16 Abs4 erster Satz RAO entsprochen wurde, wenn auch in einer diese Vorgabe massiven Weise, nämlich in einem um das 8,6 fache überschießende Ausmaß.
Somit wird durch diese Leitung der Ausfertigung der Nichtigkeitsbeschwerde samt Strafberufung lediglich bewirkt, dass durch diese in Entsprechung der Umrechnungsformel des §16 Abs4 zweiter Satz RAO die Hürde der Sondervergütungsschwelle des §16 Abs4 erster Satz RAO genommen wurde.
Wenn schon das Aufwandsausmaß, welches durch eine Rechtsmittelausführungsfristverlängerung von fünf Wochen dokumentiert ist, als exorbitant und einem Rechtsanwalt gerade noch zumutbar einzustufen ist, wie sehr muss ein Aufwandsausausmaß, das das 8,6 fache dieses bereits als exorbitant eingestuften Ausmaßes darstellt, eine entsprechende Vergütung von Verfassungs wegen gebieten?
Wenn daher aber bereits eine Nichtigkeitsbeschwerdeausführung im Hinblick auf welche eine Rechtsmittelausführungsfristverlängerung lediglich im Ausmaß von fünf Wochen eingeräumt wurde, bei Zugrundelegung der Umrechnungsregel des §16 Abs4 zweiter Satz RAO die Vorgabe des §16 Abs4 erster Satz RAO (Aufwand von 50 Verhandlungsstunden) erfüllt, erscheint es bei Zugrundelegung der oa. verfassungsgerichtlichen Judikatur unbedingt geboten, dass eine Rechtsmitteleinbringung, welche mit deutlich mehr Aufwand verbunden ist, wie etwa gegenständlich mit dem 8,6 fachen Aufwand verbunden ist, auch in einer angemessenen Weise vergütet werden muss.
Es erscheint daher von Verfassungs wegen geboten, dass für eine Nichtigkeitsbeschwerde, für welche eine Rechtsmittelausführungsfristverlängerung von mehr als fünf Wochen bzw im gegenständlichen Fall sogar von 10 Monaten zuerkannt wurde, jedenfalls im Hinblick auf den mit der die Fristverlängerung von fünf Wochen überschreitenden Fristverlängerung als erwiesen anzusehenden exorbitanten Aufwand eine angemessene Vergütung zu erfolgen hat.
Bei solch einer Konstellation ist es daher geboten, dass bei der Ermittlung des angemessenen Vergütungsanspruchs i.S.d. §16 Abs4 RAO dieser über nachweislich einem Verhandlungsaufwand von 50 Stunden i.S.d. §16 Abs4 erster Satz i.S.d. zweiter Satz RAO übersteigende Mehraufwand berücksichtigt wird.
Dies entspricht auch dem Regelungskonzept des §16 Abs4 RAO, wonach er Gesetzgeber erstens bei der Bewertung des mit einer Rechtsmittelausfertigung verbundenen Aufwands auf das Ausmaß einer gerichtlich zuerkannten Rechtsmitteleinbringungsfristerstreckung abstellt, und zweitens klar stellt, dass eine Rechtsmittelfristerstreckung von fünf Wochen die Vorgabe von 50 Verhandlungsstunden i.S.d. §16 Abs4 erster Satz RAO erfüllt, sodass ein darüber liegender Aufwand angemessen zu vergüten ist. Bei diesem Regelungskonzept sollte der Umstand, dass der mit der Rechtsmittelausfertigung verbundene Aufwand bei Zugrundelegung des Umrechnungsschlüssels des §16 Abs4 zweiter Satz RAO das Ausmaß von 50 Verhandlungsstunden übersteigt, nicht anders geregelt werden, als die Honorierung des Aufwands, die gebührt, wenn in einem Jahr der tatsächliche Verhandlungsaufwand das Ausmaß von 50 Verhandlungsstunden (oder 10 Verhandlungstage) übersteigt.
Wenn nun aber schon der Gesetzgeber an das Ausmaß einer gerichtlich zugesprochenen Rechtsmittelausfertigungsfristverlängerung anknüpft, muss es als völlig unsachlich erscheinen, dass das Ausmaß der über eine fünfwöchige Rechtsmittelausfertigungsfristverlängerung hinausgehenden Rechtsmittelausführungsfristverlängerung im Falle, dass im Beobachtungszeitraum (Verhandlungsjahr) keine mündliche Verhandlung statt gefunden hat, keinerlei Auswirkungen auf den Vergütungsanspruch zur Folge hat.
Nach der obdargestellten aktuellen Rechtslage gebührt dem Rechtsanwalt gemäß §16 Abs4 RAO im Fall, dass in einem Verhandlungsjahr in einem Verfahren mehr als 50 Verhandlungsstunden (bzw 10 Verhandlungstage) durchgeführt wurden, eine angemessene Vergütung für die durchgeführten Verhandlungsstunden (Verhandlungstage), die über der Verhandlungsstundenanzahl von 50 Verhandlungsstunden' (der Verhandlungstagezahl von 10) liegen (In diesem Sinne etwa VwGH 18.5.2010, 2009/06/0263).
Dagegen ist nach der obdargestellten aktuellen Rechtslage infolge der Wendung 'für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen' im Falle, dass in einem Verhandlungsjahr keine Verhandlungsstunden durchgeführt wurden, sehr wohl aber ein Rechtsmittelschriftsatz ausgeführt wurde, der mit der Rechtsmittelausführung verbundene Aufwand auch dann in keiner Weise zu vergüten, wenn dieser Aufwand entsprechend der Umrechnung gemäß §16 Abs4 zweiter Satz RAO einem Verhandlungsaufwand von mehr als 50 Verhandlungsstunden gleichzusetzen ist. Auch in solch einem Fall gebührt daher überhaupt kein Vergütungsanspruch.
Dies deshalb, da in diesem Fall durch diesen Rechtsmittelschriftsatz nur eine einzige Leistung, durch welche alleinig die Sondervergütungsschwelle des §16 Abs4 erster Satz RAO genommen wird, erbracht wird.
Durch diesen Rechtsmittelschriftsatz wird daher lediglich die Voraussetzung des §16 Abs4 erster Satz RAO für die Vergütung von weiteren Leistungen, welche nach dieser Leistung erbracht werden (arg. 'für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen'), erfüllt. Dieser Rechtsmittelschriftsatz ist eine einzige Leistung welche mit der Erbringung erfüllt wird; sodass dieser Rechtsmittelschriftsatz keine Leistung ist, welche nach dieser Leistung dieses Rechtsmittelschriftsatzes erbracht wird.
Im Falle einer solchen Rechtsmittelausführung werden erst nach dieser Rechtsmittelausführung erbrachte Leistungen angemessen vergütet. Damit bleibt der Umstand, dass dieser Rechtsmittelausführung einem Aufwand von mehr als 50 Verhandlungsstunden entspricht, bei der Bemessung einer Vergütung unberücksichtigt.
Zu bemerken ist, dass es sich noch dazu bei solch einer Konstellation geradezu um eine typische Anwendungskonstellation des §16 Abs4 zweiter Satz RAO handelt, zumal eine Rechtsmittelausfertigung stets nach Abschluss aller Verhandlungen des Hauptverfahrens erfolgen kann, und gerade der Umstand der Verlängerung der Rechtsmittelausfertigungsfrist es mehr als wahrscheinlich macht, dass die Rechtsmittelausfertigung nicht in dem Verhandlungsjahr erfolgt, in welchem die letzte mündliche Verhandlung durchgeführt wurde.
Der Aufwand, welcher über dem Aufwand liegt, dem 50 Verhandlungsstunden entsprechen (daher die Wochen der Rechtsmittelausfertigungsfristverlängerung, welche die Fristverlängerung von fünf Wochen übersteigen), wird daher bei der (alleinigen) Leistung einer Rechtsmittelausfertigung nach der aktuellen Gesetzeslage nicht honoriert.
Gegenteilig ist dagegen - wie zuvor ausgeführt - die Vergütungslage, wenn in einem Verhandlungsjahr mehr als 50 Verhandlungsstunden bzw mehr als 10 Verhandlungstage absolviert wurden. Diesfalls werden die Verhandlungsleistungen, welche über diese Vorgabe hinaus erbracht werden, gemäß §16 Abs4 RAO angemessenen vergütet, und zwar deshalb, weil es sich bei der Verhandlung, welche nach der Erfüllung dieser Vorgabe des §16 Abs4 erster Satz RAO durchgeführt wird, um eine weitere eigenständige Leistung i.S.d. Wendung 'für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen' handelt.
Es werden daher nach der aktuellen Gesetzeslage Aufwände, welche laut dem Gesetz gleichwertig sind, unterschiedlich behandelt:
Wenn diese Aufwände sich nämlich aus tatsächlichen Verhandlungsstunden ergeben, erfolgt eine Vergütung. Wenn diese Aufwände dagegen sich aus einer Rechtsmittelausführung ergeben, gebührt keinerlei Vergütung.
Damit werden zwei nach dem Willen des Gesetzgebers gleichwertige Sachverhalte (bzw Aufwände) unterschiedlich geregelt.
Eine sachliche Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung ist nicht ersichtlich, und führt zudem genau zu der prekären Lage, welche bei Zugrundelegung der verfassungsgerichtlichen Judikatur eine dem Art7 B VG widersprechende unsachliche Überbelastung des in Anspruch genommenen Rechtsanwalts darstellt.
Diese Ungleichbehandlung würde nach Einschätzung des antragstellenden Gerichts nicht erfolgen, würde die Wendung 'für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen' aufgehoben.
Durch diese Wendung wird nämlich erstens die aus der Verfassung zu fordernde Vorgabe der Teilvergütung des mit der Rechtsmittelschriftsatzausfertigung verbundenen Aufwands unterbunden. Dies deshalb, da ja eine Rechtsmittelausfertigung nur eine einzige Leistung ist, und sohin in einem Verfahren, in welchem während eines Verhandlungsjahres keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, ein Vergütungsanspruch im Falle einer Fristverlängerung von zumindest fünf Wochen nur im Hinblick auf allfällige nach dieser Rechtsmitteleinbringung erbrachte weitere Leistungen entsteht.
Zudem wird durch diese Wendung auch bewirkt, dass die Rechtsmittelausführung auch deshalb nicht vergütbar ist, zumal diese nicht zu einem dem Zeitpunkt erbracht wird, welcher nach dem Zeitpunkt liegt, zu welchem (mit dieser Rechtsmittelausführung) die Hürde der Sondervergütungsschwelle des §16 Abs4 erster Satz RAO genommen wird.
Diese Konsequenz würde daher nicht eintreten, wenn die Wendung 'für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen' aufgehoben würde, und damit die Rechtsanwaltskammer bzw die Gerichte in die Lage versetzt werden, eine Judikatur zu entwickeln, in welchem monetären Ausmaß eine solche Überschreitung der Rechtsmittelausfertigungsfristverlängerung von fünf Wochen zu einem als angemessen einzustufenden Vergütungsanspruch führt.
V.2) Bedenken in Hinblick auf Art6 StGG:
Gegenstand der Erwerbsfreiheit ist jede Tätigkeit, die auf wirtschaftlichen Erfolg gerichtet ist, also jede Art, Vermögen zu erwerben (mwN Öhlinger/Eberhard, Verfassungsrecht Rz 886). Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Erwerbsbetätigung gemäß Art6 StGG (siehe beispielsweise VfSlg 10.179/1984; 12.921/1991; 15.038/1997; 15.700/1999; 16.734/2002; 19.033/2010) ist der Gesetzgeber auf Grund des diesem Grundrecht angefügten Gesetzesvorbehaltes ermächtigt, die Erwerbs(ausübungs)freiheit beschränkende Regelungen zu erlassen: Dem Gesetzgeber ist es nach dieser Judikatur (zB VfSlg 3968/1961; 4011/1961; 5871/1968; 9233/1981) gestattet, die Ausübung der Berufe dergestalt zu regeln, dass sie unter gewissen Voraussetzungen erlaubt oder unter gewissen Umständen verboten sind (also auch den Erwerbsantritt behindernde Vorschriften zu erlassen), sofern er dabei den Wesensgehalt des Grundrechtes und die sonstigen Vorschriften der Bundesverfassung nicht verletzt.
Eine gesetzliche Regelung, die die durch Art6 StGG gewährte Erwerbsausübungsfreiheit beschränkt, ist nur zulässig, wenn sie durch das öffentliche Interesse geboten, zur Zielerreichung geeignet und adäquat und auch sonst sachlich gerechtfertigt ist (vgl zB VfSlg 10.179/1984, 10.386/1985, 10.718/1985, 10.932/1986, 11.276/1987, 11.483/1987, 11.494/1987, 11.503/1987, 11.625/1988, 11.749/1988, 11.853/1988, 12.094/1989, 12.481/1990, 12.578/1990, 12.677/1991, 13.704/1994, 16.324/2001; 16.927/2003).
Auch gesetzliche Regelungen, die die Berufsausübung beschränken, sind auf ihre Übereinstimmung mit der verfassungsgesetzlich verbürgten Erwerbsausübungsfreiheit zu prüfen, und müssen dementsprechend durch ein öffentliches Interesse bestimmt und auch sonst sachlich gerechtfertigt sein. Das bedeutet, dass Ausübungsregeln bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe verhältnismäßig sein müssen. Es steht jedoch dem Gesetzgeber bei Regelungen der Berufsausübung ein größerer rechtspolitischer Gestaltungsspielraum offen als bei Regelungen, die den Zugang zu einem Beruf (den Erwerbsantritt) beschränken, weil und insoweit durch solche die Ausübung einer Erwerbstätigkeit regelnden Vorschriften der Eingriff in die verfassungsgesetzlich geschützte Rechtssphäre weniger gravierend ist, als bei Vorschriften, die den Zugang zum Beruf überhaupt behindern (vgl VfSlg 11.558/1987 mwH, 11.853/1988, 12.379/1990, 12.481/1990, 13.704/1994, 16.324/2001; 16.927/2003).
Eine gesetzliche Regelung, die die Erwerbsausübungsfreiheit beschränkt, ist nur zulässig, wenn das öffentliche Interesse sie gebietet, sie zur Zielerreichung geeignet und adäquat ist und sie auch sonst sachlich gerechtfertigt werden kann (vgl zB VfSlg 10.179/1984, 10.386/1985, 10.932/1986, 11.276/1987, 11.483/1987, 11.494/1987, 11.503/1987, 11.749/1988).
Die Nichthonorierung der Ausführung eines derart aufwändigen Rechtsmittelschriftsatzes, für welchen vom Gericht sogar ein Ausfertigungszeitraum von 10 Monaten und 4 Wochen, daher ein Zeitraum von fast einem Jahr veranschlagt wird, ist nahezu in jedem Fall existenzbedrohend und bewirkt faktische eine Unterbindung der entgeltlichen Ausübung der gesetzlich zulässigen und den Lebensunterhalt ermöglichenden Erwerbstätigkeit.
Durch die gesetzliche Verpflichtung des Beschwerdeführers, unentgeltlich fast ein Jahr für die Abfassung eines Rechtsmittelschriftsatzes aufwenden zu müssen, ist dem Beschwerdeführer in diesem Umfang rechtlich wie auch faktisch die Möglichkeit zur Ausübung seines Berufs genommen. Es handelt sich damit somit nicht bloß um eine Beschränkung seiner Erwerbsausübung, sondern um eine (faktische und rechtliche) Unterbindung dieser Gewerbeausübung.
Dass es sich bei dieser Konstellation um keinen Härtefall handelt, ist schon aus der oa. Klarstellung der Verfassungsgerichtshofs zur Frage der gesetzlichen Normierung unentgeltlicher Rechtsanwaltsleistungen in einem exorbitanten Ausmaß anzunehmen.
VII) Begründung des Anfechtungsumfangs:
Wie zuvor dargestellt, führt nach Einschätzung des antragstellenden Gerichts die aktuelle Regelung des §16 Abs4 RAO zu einer unsachlichen und im Hinblick auf die Garantie der Ewerbsausübungsfreiheit bedenklichen Konsequenz:
Die Bestimmung des §16 Abs4 RAO sieht nämlich im Fall wie dem gegenständlichen infolge der Wendung 'für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen' überhaupt keinen Vergütungsanspruch vor.
Aus diesem Grunde wurde die Aufhebung dieser Wendung im Primärantrag begehrt.
Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis gelangt, dass die durch diesen Gesetzesprüfungsantrag gebrachten Bedenken der Verfassungswidrigkeit nicht bereits durch die Aufhebung der im Primärantrag angeführten Gesetzesteile erreicht zu werden vermag, bzw im Falle, dass der Verfassungsgerichtshof annimmt, dass die bloße Aufhebung der im Primärantrag angeführten Gesetzesteile dem Gesetzes einen grundlegend veränderten, dem Gesetzgeber nicht zusinnnbaren Regelungsgehalt geben würde (Vgl. VfSlg 12.465/1990; 14.131/1995; 14.308/1995), wurde auch der gegenständliche Eventualantrag, mit welchem diesfalls die gesamte Aufhebung des §16 Abs4 RAO beantragt wird, gestellt.
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofs bei einem Gesetzesprüfungsantrag auch alle Bestimmungen, welche in einem untrennbaren Zusammenhang zur als verfassungswidrig eingestuften Bestimmung, deren Aufhebung beantragt wird, stehen, mitanzufechten sind (VfSlg 6674/1972; 8155/1977; 8461/1978; 9374/1982; 11.455/1987; 11.826/1988; 12.464/1990; 13.140/1992; 14.044/1995; 14.180/1995). In Beachtung dieser Vorgabe werden im Eventualantrag daher auch alle Bestimmungsteile in anderen Paragraphen oder Absätzen, welche auf §16 Abs4 RAO verweisen, mitangefochten, daher
1) die Wortfolge ', soweit nicht ein Anspruch auf Vergütung nach Abs4 besteht' im §16 Abs3 RAO in der Fassung BGBl I Nr 474/1990, und
2) die Wortfolge 'und 4' im §16 Abs5 RAO in der Fassung BGBl I Nr 140/1997
Wenn nun aber der Verfassungsgerichtshof zum Schluss gelangt, dass zur Beseitigung der geltend gemachten Verfassungswidrigkeit die bloße Aufhebung der im Primärantrag angeführten Gesetzesteile nicht ausreichend ist, und daher der Antrag zu eng gefasst ist (Vgl. VfSlg 12.762/1991; 13.299/1992), sodass vielmehr die Aufhebung des gesamten Absatz 4 des §16 RAO geboten ist, würde bei gleichzeitiger Beibehaltung des §16 Abs2 zweiter Satz RAO in der Fassung BGBl I Nr 474/1990, diese Verfassungswidrigkeit nur noch verschärft werden. Diesfalls wäre es nämlich dem Rechtsanwalt untersagt, den durch die Streichung des §16 Abs4 RAO bewirkten Vergütungsausfall dadurch zu kompensieren, dass er vom vertretenen Klienten eine Vergütung seiner Leistungen einfordert. Da dem Art140 BVG nicht unterstellt werden kann, dass mit dessen Zielsetzung der Ermöglichung der Beseitigung einer verfassungswidrigen Norm die als verfassungswidrig erkannte Rechtslage sogar noch in ihrer Verfassungswidrigkeit verschärft wird, war daher auch die Aufhebung des §16 Abs2 zweiter Satz RAO in der Fassung BGBl I Nr 474/1990 zu begehren.
Es wird daher die Stattgabe des gegenständlichen Primärantrags bzw Eventualantrags beantragt.
[…]"
3. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der den im Antrag erhobenen Bedenken wie folgt entgegengetreten wird:
"[…]
II. Zur Zulässigkeit:
1. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil keinen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
[…]
2. Das Verwaltungsgericht Wien begehrt in seinem Hauptantrag die Aufhebung der Wortfolge 'für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen' in §16 Abs4 erster Satz RAO 'in der Fassung BGBl 474/1990'.
2.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die angefochtene Bestimmung in der zitierten Fassung nicht mehr in Kraft steht und auch für den im Anlassverfahren maßgeblichen Zeitraum vom Verwaltungsgericht Wien nicht mehr anzuwenden ist. Den Ausführungen im Antrag des Verwaltungsgerichtes Wien, insbesondere der wörtlichen Wiedergabe der angefochtenen Bestimmung, lässt sich jedoch mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen (vgl zB VfGH 4.3.2025, G130/2024 ua; 6.10.2025, G216/2024 jeweils mwN), dass sich das Begehren auf die im Anlassverfahren maßgebliche Fassung des BRÄG 2020 bezieht.
2.2. Die Aufhebung lediglich der Wortfolge 'für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen' in §16 Abs4 RAO hätte jedoch zur Folge, dass bei einer Überschreitung der festgesetzten Grenze nicht nur die pro Jahr darüber hinausgehenden, sondern sämtliche Leistungen zu vergüten wären, also auch die bis zu dieser Grenze erbrachten und alle weiteren Leistungen (nicht nur im betreffenden Jahr, sondern im gesamten Verfahren). Die bis zu der genannten Grenze erbrachten Leistungen werden jedoch nach dem geltenden System der allgemeinen Pauschalvergütung bereits gemäß §16 Abs3 RAO für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung berücksichtigt (vgl AB 1380 BlgNR 17. GP, 7) und zwar jährlich (vgl ErlRV 1638 BlgNR 20. GP, 16). Durch die mit dem Hauptantrag begehrte Aufhebung ergäbe sich daher ein völlig veränderter Inhalt, der nicht mehr dem – insbesondere aus den zitierten Materialien – erkennbaren gesetzgeberischen Willen entspricht (vgl zu einer ähnlichen Anfechtung bloßer Wortteile des §16 Abs4 RAO bereits VfSlg 20.295/2018). Aus diesem Grund ist die Bundesregierung der Auffassung, dass der Hauptantrag zur Gänze unzulässig ist.
3. Zum Eventualantrag ist darauf hinzuweisen, dass der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis VfSlg 20.295/2018 davon ausgegangen ist, dass §16 Abs2 RAO bei der Beurteilung des Anspruchs auf Sondervergütung gemäß §16 Abs4 RAO offenkundig nicht präjudiziell ist. In diesem Umfang ist daher auch der Antrag des Verwaltungsgerichtes Wien zu weit. Der Bundesregierung sind hingegen keine Anhaltspunkte ersichtlich, die gegen die Zulässigkeit des Eventualantrages sprächen, soweit sich dieser gegen §16 Abs4 RAO richtet.
III. In der Sache:
1. Die Bundesregierung verweist einleitend auf die ständige Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, wonach dieser in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B VG auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen beschränkt ist und ausschließlich beurteilt, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (vgl zB VfSlg 19.160/2010, 19.281/2010, 19.532/2011, 19.653/2012). Die Bundesregierung beschränkt sich daher im Folgenden auf die Erörterung der im Antrag dargelegten Bedenken.
2. Das Verwaltungsgericht Wien erhebt das Bedenken, dass die (mit dem Hauptantrag und dem Eventualantrag) angefochtenen Bestimmungen gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art7 BVG und Art2 StGG sowie die Erwerbsfreiheit gemäß Art6 StGG verstoßen würden. Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass einem als Verfahrenshelfer bestellten Rechtsanwalt nach dem Wortlaut des §16 Abs4 RAO keine Vergütung zustehe, wenn innerhalb eines Jahres keine Verhandlungen stattgefunden hätten und der Rechtsanwalt in diesem Zeitraum als einzige Leistung eine Nichtigkeitsbeschwerde erstellt habe. In diesem Fall liege nur eine einzige Leistung, nämlich die Erstellung der Nichtigkeitsbeschwerde, vor, sodass keine 'darüber hinausgehenden' Leistungen im Sinn des §16 Abs4 erster Satz RAO in Betracht kämen. Die Erstellung der Nichtigkeitsbeschwerde könne daher in einem solchen Fall nicht vergütet werden, selbst wenn sie von außergewöhnlichem Umfang sei. Dies könne sich auf die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes existenzbedrohend auswirken.
3. Nach Auffassung der Bundesregierung treffen diese Bedenken nicht zu:
3.1. Das vom Verwaltungsgericht Wien dargelegte Verständnis des §16 Abs4 RAO geht schon insofern am Wortlaut dieser Bestimmung vorbei, als im Fall eines Rechtsmittels, dessen Frist gemäß §285 Abs2 StPO verlängert wurde, als Leistung des Rechtsanwaltes nicht punktuell die Einbringung dieses Rechtsmittels, sondern ausdrücklich 'die Tätigkeit zur Erstellung' der Rechtsmittelschrift erfasst wird. Wenn diese Tätigkeit anschließend 'in Ansehung jeder vollen Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, der Teilnahme an zehn Verhandlungsstunden' gleichgehalten wird, geht der Gesetzeswortlaut in einer pauschalisierenden Betrachtungsweise eindeutig von einer innerhalb der Rechtsmittelfrist erbrachten Leistung aus. Daher können diese Leistungen, soweit sie die Schwelle des §16 Abs1 erster Satz RAO überschreiten und somit 'darüber hinausgehende Leistungen' darstellen, nach dieser Bestimmung angemessen vergütet werden, und zwar unabhängig davon, ob innerhalb desselben Jahres auch Verhandlungsleistungen erbracht wurden.
Nach dem Wortlaut des §16 Abs4 RAO ist daher beispielsweise im Fall einer Verlängerung der Rechtsmittelfrist gemäß §285 Abs2 StPO um zehn Wochen in jeder dieser Wochen von einer 'Leistung' des Rechtsanwaltes auszugehen, die im Hinblick auf die Voraussetzungen für eine Vergütung im Sinn des §16 Abs4 erster Satz RAO der Teilnahme an zehn Verhandlungsstunden gleichzusetzen ist. Der Rechtsanwalt hat im betreffenden Jahr nach dieser gesetzlichen Annahme also in der ersten Woche der Fristverlängerung eine Leistung erbracht, die für die Ermittlung des Schwellenwertes gemäß §16 Abs1 erster Satz RAO der Teilnahme an zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten ist, in der zweiten Woche eine weitere angenommene Leistung, die der Teilnahme an weiteren zehn Verhandlungsstunden gleichzuhalten ist und so weiter. Selbst wenn im maßgeblichen Zeitraum keine Verhandlung stattgefunden hat, ist somit auf Grund der Fiktion des §16 Abs4 zweiter Satz RAO eine wochenweise erbrachte Leistung des Rechtsanwaltes anzunehmen. Diese Leistung erreicht entsprechend der Umrechnung gemäß §16 Abs4 zweiter Satz RAO nach fünf Wochen die Grenze für eine Vergütung gemäß §16 Abs4 erster Satz RAO. In den Übrigen fünf der insgesamt zehn Wochen der verlängerten Rechtsmittelfrist werden folglich 'darüber hinausgehende Leistungen' im Sinn des §16 Abs4 erster Satz RAO erbracht, für die nach dieser Bestimmung letztlich auch 'eine angemessene Vergütung' zusteht. Dem ist durch einen angemessenen Zuschlag gemäß §2 Abs2 AHK zum Schriftsatzaufwand Rechnung zu tragen (vgl auch VwGH
29.1.2025, Ro 2024/07/0001
, Rz. 45, wonach es demgegenüber nicht sachgerecht wäre, den Zuschlag schematisch in der Höhe der Vergütung für fiktive Verhandlungsstunden nach dem Umrechnungsschlüssel des §16 Abs4 zweiter Satz RAO zu bemessen).
Dem Einwand des Verwaltungsgerichtes Wien, diese Auslegung führe zu unsachlichen Ergebnissen, wenn die Nichtigkeitsbeschwerde vor Ablauf der verlängerten Rechtsmittelfrist eingebracht werde, ist zu entgegnen, dass es für das Überschreiten der Schwelle gemäß §16 Abs4 erster Satz iVm. dem zweiten Satz RAO und damit auch für das Ausmaß der 'darüber hinausgehenden Leistungen' nicht auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Einbringung des Rechtsmittels, sondern nur auf das Ausmaß der Fristverlängerung ankommt (vgl in diesem Sinn auch VwGH 18.5.2010, 2009/06/0263 ['durch die Verlängerungswochen der Rechtsmittelfrist']). Entgegen dem Vorbringen des Verwaltungsgerichtes Wien liegt auch keine 'unlösbare Konstellation' vor, wenn innerhalb der verlängerten Rechtsmittelfrist ein neues 'Jahr' im Sinn des §16 Abs4 erster Satz RAO beginnt. In diesem Fall ist der im alten Jahr liegende Zeitraum der verlängerten Rechtsmittelfrist dem alten Jahr und der im neuen Jahr liegende Zeitraum der verlängerten Rechtsmittfrist ist dem neuen Jahr zuzurechnen. Diese Zeiträume sind daher im Hinblick auf §16 Abs4 zweiter Satz RAO für das jeweilige Jahr, in dem sie liegen, maßgeblich.
3.2. Diese Auslegung entspricht auch dem in den Materialien dargelegten Zweck des §16 Abs4 zweiter Satz RAO. Mit dieser Bestimmung sollte die Möglichkeit geschaffen werden, den durch die Rechtsmittelverlängerung gemäß §285 Abs2 StPO 'objektivierten' Aufwand eines in einem 'Monsterverfahren' zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwaltes angemessen zu vergüten (vgl ErlRV 303 BlgNR 23. GP, 22 f; siehe auch oben Punkt I.3.4.3.; vgl auch VfSlg 20.295/2018 zum Unterschied zum zivilgerichtlichen Verfahren, das eine solche Fristverlängerung und damit einen 'objektivierbare[n] Anknüpfungspunkt' für eine entsprechende Sondervergütung nicht kennt). Die Annahme des Verwaltungsgerichtes Wien, dass Fälle, in denen im betreffenden Jahr keine Verhandlungsleistungen erbracht wurden, von dieser Bestimmung nicht erfasst sein sollten, steht daher mit dem in den Materialien dargelegten Zweck der Regelung in Widerspruch. Es gibt auch keine Anhaltspunkte dafür, dass derartige Fälle nicht bedacht worden seien, zumal sie für den beschriebenen Anwendungsbereich dieser Regelung geradezu typisch sind.
3.3. Auch der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass für die Tätigkeiten zur Erstellung einer Rechtsmittelschrift im Sinn des §16 Abs4 zweiter Satz RAO nach der dort geregelten Umrechnung beim Überschreiten der (verfassungskonformen, vgl VfSlg 20.295/2018) Schwelle gemäß §16 Abs4 erster Satz RAO jedenfalls eine angemessene Vergütung zusteht (vgl zB VwGH 18.5.2010, 2009/06/0263; 10.10.2018, Ra 2017/03/0061, Rz. 16 ff), wenngleich – wie bereits dargelegt (siehe Punkt III.3.1.) – nicht in derselben Höhe wie für eine Teilnahme an der entsprechenden Anzahl von Verhandlungsstunden, sondern vielmehr durch einen angemessenen Zuschlag auf den Schriftsatzaufwand, für den der Umstand und das Ausmaß der Verlängerung der Rechtsmittelfrist bloß Indizwirkung haben können (vgl VwGH 29.1.2025, Ro 2024/07/0001, Rz. 32 ff mwN). Dass eine Vergütung für die Tätigkeit zur Erstellung der Rechtsmittelschrift Verhandlungsleistungen in demselben Jahr voraussetze, lässt sich dieser Rechtsprechung nicht entnehmen.
Vielmehr hat sich der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst in seinem – auch im Antrag des Verwaltungsgerichtes Wien zitierten – Erkenntnis vom 29. Jänner 2025, Ro 2024/07/0001, ausdrücklich mit der Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtes Wien auseinandergesetzt, nach der dem §16 Abs4 zweiter Satz RAO kaum ein praktischer Anwendungsbereich zukomme, wenn diese Bestimmung ausschließlich für die Beurteilung der Erreichung des Schwellenwertes gemäß §16 Abs4 erster Satz RAO heranzuziehen sei, weil in der Regel nach der Urteilsausfertigung bzw während und nach der Ausführung einer Nichtigkeitsbeschwerde keine (tatsächlichen) Verhandlungsstunden oder sonstige ins Gewicht fallende Vertretungstätigkeiten im selben Verhandlungsjahr mehr verrichtet würden. Der Verwaltungsgerichtshof hielt dieser Auffassung insbesondere entgegen, dass die Anrechnungsregel des §16 Abs4 zweiter Satz RAO 'gerade in Konstellationen wie der vorliegenden zur Anwendung [kommt], in der erst ihre Anwendung zum Erreichen des Schwellenwertes und damit zur Vergütung des Rechtsmittelschriftsatzes dem Grunde nach führt (weil im Verhandlungsjahr zuvor keine Verhandlungsstunden bzw -tage verrichtet wurden)'; tatsächlich war die 'Rechtsmittelschrift die chronologisch erste (im konkreten Fall auch: die einzige) Leistung des Verfahrenshelfers im betreffenden Verhandlungsjahr' (Hervorhebungen nicht im Original). Damit hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich bestätigt, dass es für die Zuerkennung einer Vergütung gemäß §16 Abs4 RAO nicht darauf ankommt, ob der Rechtsanwalt in demselben Jahr auch Verhandlungsleistungen erbracht hat. Eine 'darüber hinausgehende Leistung' im Sinn des §16 Abs4 erster Satz RAO kann nach dieser Rechtsprechung also im Fall der Tätigkeit für die Erstellung der Rechtsmittelschrift im Sinn des §16 Abs4 zweiter Satz RAO selbst (oder vielmehr: gerade) dann vorliegen, wenn die Erstellung der Rechtsmittelschrift die einzige Verfahrenshilfetätigkeit des Rechtsanwaltes im betreffenden Jahr war.
3.4. Im Ergebnis steht einem zur Verfahrenshilfe bestellten Rechtsanwalt für seine Tätigkeiten zur Erstellung eines Rechtsmittels, dessen Frist gemäß §285 Abs2 StPO verlängert wurde und die Schwelle gemäß §16 Abs4 erster Satz iVm. dem zweiten Satz RAO überschreitet, auch dann eine angemessene Vergütung zu, wenn er im selben Jahr keine Verhandlungsleistungen erbracht hat. Unterhalb dieser Schwelle steht für Tätigkeiten zur Erstellung eines Rechtsmittels ebenso wenig eine gesonderte Vergütung zu wie für Verhandlungsleistungen unterhalb der Schwelle des §16 Abs4 erster Satz RAO (oder für kombinierte Leistungen unterhalb dieser Schwelle), weil diese Leistungen bereits im Rahmen der allgemeinen Pauschalvergütung gemäß §47 Abs1 RAO abgegolten werden (vgl VfSlg 20.295/2018).
Demgegenüber widerspricht die Annahme des Verwaltungsgerichtes Wien, dass für Tätigkeiten zur Erstellung eines Rechtsmittels in außergewöhnlichem Umfang keine Vergütung möglich sei, wenn im selben Jahr keine Verhandlungsleistungen erbracht worden seien, sowohl dem Wortlaut des §16 Abs4 erster und zweiter Satz RAO als auch dem historischen Zweck dieser Bestimmung und insbesondere auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung. Die Auslegung des §16 Abs4 RAO, die das Verwaltungsgericht Wien seinen verfassungsrechtlichen Bedenken zugrunde legt, erweist sich daher als unzutreffend. Damit ist auch dem Vorbringen, es liege eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und der Erwerbsfreiheit vor, der Boden entzogen.
4. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Ausmaß der 'angemessenen Vergütung' gemäß §16 Abs4 RAO hat das Verwaltungsgericht Wien nicht vorgebracht, sodass darauf nicht näher (siehe die Punkte I.3.3.2., III.3.1. und III.3.3.) einzugehen ist.
5. Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass die (mit dem Hauptantrag und dem Eventualantrag) angefochtenen Bestimmungen nach Ansicht der Bundesregierung nicht verfassungswidrig sind.
[…]"
4. Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien hat keine Äußerung erstattet.
IV. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Antrages
1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag im Sinn des Art139 Abs1 Z1 B VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Rechtsvorschrift eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
In seinem Hauptantrag begehrt das antragstellende Gericht die Aufhebung der Wortfolge "für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen" in §16 Abs4 RAO, RGBl. 96/1868, idF BGBl
474/1990
.
Die Bestimmung war zum Zeitpunkt der Entscheidung des antragstellenden Gerichts nicht mehr in Kraft und war auch zu dem — für den Vergütungsanspruch maßgeblichen — Zeitpunkt der Antragseinbringung nicht mehr in Kraft. Eine falsch zitierte Fassung einer Bestimmung führt jedoch dann nicht zur Unzulässigkeit des Antrages, wenn es sich offenkundig um einen Fehler der antragstellenden Partei handelt (vgl VfSlg 16.912/2003; VfGH 27.11.2018, G75/2018 ua). Ein solcher Fehler ist dem antragstellenden Gericht offenkundig unterlaufen. Aus der Antragsbegründung sowie aus dem ersten Eventualantrag geht unmissverständlich hervor, dass §16 Abs4 RAO, RGBl. 96/1868, idF BGBl I 19/2020 angefochten wird. Auch sonst ist im Verfahren nichts hervorgekommen, was an der Präjudizialität der angefochtenen Bestimmung im Anlassverfahren zweifeln ließe.
1.2. Ein von Amts wegen oder auf Antrag eines Gerichtes eingeleitetes Gesetzesprüfungsverfahren dient der Herstellung einer verfassungsrechtlich einwandfreien Rechtsgrundlage für das Anlassverfahren (vgl VfSlg 11.506/1987, 13.701/1994).
Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Rechtsvorschrift bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011; VfGH 14.3.2017, G311/2016). Das antragstellende Gericht hat all jene Rechtsvorschriften anzufechten, die für das anfechtende Gericht präjudiziell sind und vor dem Hintergrund der Bedenken für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des antragstellenden Gerichtes teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).
Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Teil einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; 10.10.2016, G662/2015), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Gesetzesvorschrift dieser ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015; VfGH 15.10.2016, G339/2015).
Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ergibt sich ferner, dass ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn es auf Grund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, dass Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, dass der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Bestimmung den verbleibenden Rest unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letzteres liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (VfSlg 16.869/2003 mwN).
Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Zunächst ist ein Antrag nicht zu weit gefasst, soweit das Gericht solche Rechtsvorschriften anficht, die denkmöglich eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bilden und damit präjudiziell sind. Dabei darf aber nach §62 Abs1 VfGG nicht offen bleiben, welche Gesetzesvorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes aus welchem Grund aufgehoben werden soll (siehe VfGH 2.3.2015, G140/2014 ua; vgl auch VfGH 10.12.2015, G639/2015; 15.10.2016, G103-104/2016 ua). Ist ein solcher Antrag in der Sache begründet, hebt der Verfassungsgerichtshof aber nur einen Teil der angefochtenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf, so führt dies — wenn die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen — im Übrigen zur teilweisen Abweisung des Antrages (VfSlg 19.746/2013; VfGH 5.3.2014, G79/2013 ua).
Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die für das antragstellende Gericht offenkundig keine Voraussetzung seiner Entscheidung im Anlassfall bilden und die somit nicht präjudiziell sind (insofern ist der Antrag zu weit gefasst), die mit den präjudiziellen (und nach Auffassung des antragstellenden Gerichtes den Sitz der Verfassungswidrigkeit bildenden) Bestimmungen aber vor dem Hintergrund der Bedenken in einem Regelungszusammenhang stehen, so ist zu differenzieren: Sind diese Bestimmungen von den den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden präjudiziellen Bestimmungen offensichtlich trennbar, so führt dies zur teilweisen Zurückweisung des Antrages. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die mit den präjudiziellen, den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des antragstellenden Gerichtes bildenden Bestimmungen in einem so konkreten Regelungszusammenhang stehen, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ihre Aufhebung im Fall des Zutreffens der Bedenken erforderlich sein könnte (sind diese Bestimmungen also nicht offensichtlich trennbar), so ist der Antrag insgesamt zulässig (VfSlg 20.111/2016). Dies gilt nach dem vorhin Gesagten aber keinesfalls dann, wenn Bestimmungen mitangefochten werden (etwa alle eines ganzen Gesetzes), gegen die gar keine konkreten Bedenken vorgebracht werden und zu denen auch kein konkreter Regelungszusammenhang dargelegt wird (VfSlg 19.894/2014; VfGH 29.9.2015, G324/2015; 15.10.2016, G183/2016 ua).
Der Verfassungsgerichtshof entscheidet daher – vor dem Hintergrund der Bedenken und der Erforderlichkeit, die den Sitz der Bedenken bildenden Bestimmungen (bei geringstmöglichem Eingriff in den Gehalt der Rechtsordnung) zu ermitteln – über die Frage, ob gegebenenfalls auch Bestimmungen aufzuheben sind, die nicht präjudiziell sind, aber mit präjudiziellen Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen (vgl zB VfSlg 19.939/2014, 20.086/2016), nicht im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit des Antrages, sondern im Einzelnen erst dann, wenn der Verfassungsgerichtshof, erweist sich der Antrag als begründet, den Umfang der aufzuhebenden Bestimmungen abzugrenzen hat.
1.3. Das antragstellende Gericht hat mit der in seinem Hauptantrag angefochtenen Wortfolge "für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen" in §16 Abs4 RAO, RGBl. 96/1868, idF BGBl I 19/2020 den Anfechtungsumfang zu eng gewählt. Wie die Bundesregierung zutreffend ausführt, sind gemäß §16 Abs3 RAO die von einem Verfahrenshelfer jährlich, gerechnet ab dem Tag der ersten Verhandlung, erbrachten Leistungen bis zum Erreichen der Schwellenwerte im System der allgemeinen Pauschalvergütung für die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung abgegolten. Die Bestimmung zielt auf eine jahresweise Betrachtung ab, sodass auch die für die Sondervergütung vorausgesetzten Schwellenwerte nicht nur in einem Jahr erbracht werden müssen, sondern jährlich (vgl Erläut zur RV 1638
BlgNR
20. GP, 16). Eine Aufhebung der Wortfolge "für alle jährlich darüber hinausgehenden Leistungen" hätte aber zur Folge, dass bei einem (einmaligen) Überschreiten der Schwellenwerte innerhalb eines Verhandlungsjahres sämtliche nachfolgende Leistungen im Wege der Sondervergütung abgegolten werden. Die behauptete Verfassungswidrigkeit wäre damit allein durch die Aufhebung der angefochtenen Wortfolge nicht beseitigt, weil dem gesamten Regelungskonzept der Pauschal- und Sondervergütung von der Anspruchsbegründung bis hin zur Geltendmachung des Anspruchs eine jahresweise Betrachtung zugrunde liegt. Der Hauptantrag ist daher zurückzuweisen.
1.4. In seinem ersten Eventualantrag beantragt das antragstellende Gericht die Aufhebung des §16 Abs4 RAO, RGBl. 96/1868, idF BGBl I 19/2020 zur Gänze. Die vom antragstellenden Gericht dargelegten Bedenken richten sich im Kern gegen die verfassungswidrige Ausgestaltung der in §16 Abs4 RAO geregelten Sondervergütung. Damit hat das antragstellende Gericht in seinem ersten Eventualantrag den notwendigen Umfang für die Anfechtung gewählt.
1.5. Da auch sonst keine Prozesshindernisse hervorgekommen sind, erweist sich der erste Eventualantrag als zulässig.
2. In der Sache
2.1. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den in der Begründung des Antrages dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
2.2. Soweit zulässig, ist der Antrag nicht begründet.
Das antragstellende Gericht hegt in seinem Antrag Bedenken, dass §16 Abs4 RAO, RGBl. 96/1868, idF BGBl I 19/2020 gegen das Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art7 BVG bzw Art2 StGG sowie das Recht auf Erwerbsfreiheit gemäß Art6 StGG verstoße. Die Bedenken des antragstellenden Gerichtes gehen im Wesentlichen dahin, dass der Aufwand durch extrem aufwendige Rechtmittelschriftsätze nur für das Erreichen der Schwellenwerte maßgeblich sei, sofern im Beobachtungszeitraum des vergangenen Jahres keine — die Sondervergütungsschwelle übersteigenden — Verhandlungszeiten stattgefunden hätten. Das Verfassen eines Rechtsmittels erfolge aber stets dann, wenn alle Verhandlungen abgeschlossen seien. Dies führe zu dem unsachlichen Ergebnis, dass die Verfassung eines Rechtsmittels in Folge einer mehrmonatigen Fristverlängerung für dessen Abfassung und Einbringung — als einzige Leistung im Beobachtungszeitraum — zu keiner angemessen Vergütung führe. Dagegen habe ein Verfahrenshelfer Anspruch auf eine angemessene Vergütung, wenn er im betreffenden Jahr mehr als zehn Verhandlungstage bzw 50 Verhandlungsstunden verrichtet habe.
2.3. Diese Bedenken werden vom Verfassungsgerichtshof nicht geteilt:
2.3.1. Durch das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2008, BGBl I 111/2007, wurde §16 Abs4 RAO dahingehend ergänzt, dass neben der Verhandlungstätigkeit im Ausmaß von zehn Verhandlungstagen bzw 50 Verhandlungsstunden ein weiterer Anknüpfungspunkt für das Erreichen der Schwellenwerte für die Sondervergütung geschaffen wurde. Dabei wurde die Tätigkeit zur Erstellung der Rechtsmittelschrift in Ansehung jeder vollen Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, der Teilnahme an zehn Verhandlungsstunden gleichgesetzt. In weiterer Folge wurde §16 Abs4 RAO durch das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2013, BGBl I 159/2013, um einen weiteren Satz ergänzt, in dem klargestellt wurde, dass anwaltliche Leistungen für die Festsetzung einer angemessenen Vergütung entsprechend der zeitlichen Abfolge ihrer Erbringung zu berücksichtigen und zu beurteilen sind (§16 Abs4 sechster Satz RAO). Eine weitere Änderung erfuhr §16 Abs4 RAO durch das Berufsrechts-Änderungsgesetz 2020, BGBl I 19/2020, mit dem im Gesetz präzisiert wurde, dass bei der jahresweisen Betrachtung zur Ermittlung der Schwellenwerte für die Sondervergütung auf den ersten Verhandlungstag abzustellen ist. Zudem wurde eine gerichtlich angeordnete Fristerstreckung zur Gegenausführung eines Rechtsmittels unter Heranziehung von §285 Abs4 zweiter Satz StPO der Tätigkeit zur Erstellung der Rechtsmittelschrift gleichgestellt (vgl dazu bereits die Erläut zur RV 303 BlgNR 23. GP, 22 f).
2.3.2. Mit Erkenntnis VfSlg 20.295/2018 hat der Verfassungsgerichtshof §16 Abs4 RAO idF
BGBl I 159/2013
für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet. In seinen Erwägungen hat der Verfassungsgerichtshof dargelegt, dass dem Gesetzgeber aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht entgegenzutreten ist, wenn einerseits einem Verfahrenshelfer erst bei Erreichen eines objektivierbaren Schwellenwertes von mehr als zehn Verhandlungstagen oder 50 Verhandlungsstunden ein Anspruch auf Sondervergütung gewährt wird und andererseits der — kaum überprüfbare — Aufwand, der mit der Abfassung von Schriftsätzen verbunden ist,
nicht berücksichtigt wird. Nach Ansicht des Verfassungsgerichtshofes trägt der Gesetzgeber zudem mit der fiktiven Umrechnungsformel des §16 Abs4 zweiter Satz RAO dem Umstand Rechnung, dass insbesondere das Verfassen von umfangreichen Rechtsmitteln in Strafverfahren zu einem erheblichen Aufwand führen kann. Dass §16 Abs4 RAO eine solche Regelung für Zivilverfahren nicht vorsieht ist den wesentlichen Unterschieden zwischen Straf- und Zivilverfahren geschuldet und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl VfSlg 20.295/2018).
2.3.3. Die vom antragstellenden Gericht vorgebrachten Bedenken sind angesichts dieser Erwägungen nicht zutreffend. Das antragstellende Gericht legt §16 Abs4 RAO dahingehend aus, dass bei einer Fristverlängerung zur Ausführung eines Rechtsmittels unter Heranziehung von §285 Abs2 StPO, die die Schwelle des §16 Abs4 zweiter Satz RAO überschreitet, keine angemessene Vergütung zustehe, wenn keine weiteren ("darüber hinausgehenden") Leistungen im Verhandlungsjahr erbracht würden. Die Bestimmung ist aber der langjährigen Praxis entsprechend verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass im Fall einer nach §285 Abs2 und 4 zweiter Satz StPO gerichtlich bewilligten Verlängerung der Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels der damit verbundene Schriftsatzaufwand auch dann zu einer angemessenen Vergütung führen kann, wenn im maßgeblichen Verhandlungsjahr keine weiteren Leistungen erbracht werden, sofern die Fristverlängerung nach der fiktiven Umrechnungsformel des §16 Abs4 zweiter Satz RAO fünf Wochen übersteigt (s dazu VwGH 18.5.2010, 2009/06/0263; 10.10.2018, Ra 2017/03/00610062, und 29.1.2025, Ro 2024/07/0001).
Diese Auslegung ist schon deshalb geboten, weil §16 Abs4 zweiter Satz RAO gerade in jenen Fällen zur Anwendung gelangt, in denen der Verfahrenshelfer auf Grund einer über mehrere Monate gewährten Fristverlängerung zur Ausführung des Rechtsmittels typischerweise keine anderweitigen Leistungen im maßgeblichen Verhandlungsjahr erbringt. Es wäre unsachlich, wenn der Gesetzgeber zwar einerseits in diesem Ausnahmefall anerkennt, dass ein überdurchschnittlicher Aufwand in Zusammenhang mit dem Verfassen eines Schriftsatzes — auch ohne vorangegangene Verhandlungszeiten — zu einer Sondervergütung führen kann, andererseits aber der dadurch entstandene Aufwand in den praktisch bedeutsamen Fällen umfangreicher und komplexer Verfahren nicht zu einer Vergütung führt. Wenn der Gesetzgeber für den Eintritt einer Sondervergütung den über den Schwellenwert hinausgehenden Schriftsatzaufwand dem über den Schwellenwert hinausgehenden Verhandlungsaufwand gleichstellt, hat er dabei auch auf die den Verfahrenshelfer treffenden unterschiedlichen Belastungen Bedacht zu nehmen, die mit dem jeweils zur Anwendung gelangenden Tatbestand typischerweise verbunden sind. Der ausschließlich in der Erstellung der Rechtsmittelschrift begründete — durch §285 Abs2 StPO gerichtlich objektivierte — Aufwand, ist damit dem über den Schwellenwert hinausgehenden Verhandlungsaufwand (§16 Abs4 erster Satz RAO) gleichzustellen und angemessen zu vergüten (vgl VfSlg 12.638/1991).
Schließlich hat sich auch die im Gesetz nicht näher determinierte Höhe der Sondervergütung nach §16 Abs4 RAO an den besonderen Umständen des jeweiligen Verfahrens zu orientieren.
Die Sondervergütung dient in erster Linie der Minimierung von großen Belastungen in Folge überlanger Verfahren, die im Einzelfall für den Verfahrenshelfer existenzbedrohende Ausmaße annehmen können (vgl
VfSlg 12.638/1991
, 14.703/1996)
. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes mehrfach ausgesprochen, dass eine Vergütung des Verfahrenshelfers im Sinne des §16 Abs4 RAO unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Bedachtnahme darauf, was in gleich gelagerten Fällen geschieht, zu bemessen ist (zB VwGH 4.11.2002, 2000/10/0050; 19.6.2024, Ra 2023/03/0004, und 29.1.2025, Ro 2024/07/0001).
V. Ergebnis
1. Die ob der Verfassungsmäßigkeit des §16 Abs4 RAO, RGBl. 96/1868, idF BGBl I 19/2020 erhobenen Bedenken treffen nicht zu. Der erste Eventualantrag ist daher insoweit abzuweisen.
2. Der Hauptantrag ist als unzulässig zurückzuweisen.
3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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